joeengel schrieb am 06.09.2011 um 11:03:40:weil nur die Familienagehörige EU-bürger
Das ist so nicht richtig, DA-EG ist ein
AT, den Drittstaatenangehörige beantragen dürfen. Könnte sein, dass es ein Missverständnis gegeben hat. Im ersten Post hast du "DauerAufenthalkarte-EG " geschrieben, vielleicht war man dort der Meinung, dass du eine Daueraufenthaltskarte beantragen wolltest (die gibt es tatsächlich nur für Angehörige von EU-Bürgern).
joeengel schrieb am 06.09.2011 um 12:01:53:wie sieht aus mit der Vorbestrafung? kann das ein Hindernis sein?
Ja, es kann ein Hindernis sein. Ich zitiere mal aus den Verwaltungsvorschriften:
Zitat:Vom Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung mit umfasst sind Verstöße gegen
die Rechtsordnung, insbesondere Strafgesetze.
Gleichwohl sind auch Gefährdungen der staatlichen
Sicherheit unter Einbeziehung von extremistischen
und terroristischen Aktivitäten
einbezogen.
9a.2.1.5.2 Der Vorbehalt der Gründe der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung steht unter dem Gebot,
die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder
die vom Ausländer ausgehenden Gefahr zu berücksichtigen.
Dabei müssen ferner die Dauer
des bisherigen Aufenthalts und das Bestehen
von Bindungen im Bundesgebiet berücksichtigt
werden. Es ist daher eine Abwägung zwischen
den für einen Daueraufenthalt sprechenden
privaten Interessen eines Ausländers und den
hiergegen sprechenden öffentlichen Interessen
vorzunehmen.
9a.2.1.5.2.1 Dabei können die folgenden Erwägungen für
die Ermessensentscheidung herangezogen werden:
Die Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4a. F., die bis zum 27. August 2007
galt, konnte aufgrund der nach Artikel 6 Absatz
1 Daueraufenthalt-Richtlinie notwendigen
Ermessensentscheidung nicht auf die entsprechende
Regelung des § 9a Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 übertragen werden. Daher kann auf
die inhaltlicheWertung dieser Regelung in ihrer
durch das Richtlinienumsetzungsgesetz modifizierten
Form (vgl. z. B. § 35 Absatz 3 Nummer
2; § 12a Absatz 1 Nummer 2 und 3 StAG)
als ein Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensentscheidung
– nicht als Regelannahme
– zurückgegriffen werden.
Wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe
von mindestens sechs oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten
oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen
verurteilt worden oder wenn die
Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist,
sind bei diesem in die Ermessensentscheidung
einzubeziehenden Gesichtspunkt insbesondere
die Schwere und Art der Straftat sowie die vom
Ausländer ausgehende Gefahr zu bewerten.
Hiervon unberührt bleibt die mögliche Rechtfertigung
eines Versagungsgrundes aufgrund
anderer Rechtsverstöße unterhalb dieser
Schwelle einschließlich einer Gefährdung der
staatlichen Sicherheit unter Einbeziehung von
extremistischen und terroristischen Aktivitäten
(siehe Nummer 9a.2.1.5.1.2).
9a.2.1.5.2.2 Darüber hinaus müssen die persönlichen Interessen
des Ausländers an der Erteilung der Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG, die Dauer
seines Aufenthalts sowie seine Bindung im
Bundesgebiet im Rahmen der Ermessensentscheidung
berücksichtigt werden