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Zweckwechselverbot? (§16->§18) (Gelesen: 5.957 mal)
Märchenprinz
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Antwort #15 - 13.09.2011 um 01:23:34
 
Natürlich nicht, ich hab ja auch nicht geschrieben "beim selben Arbeitger". Im Übrigen ist es auch logisch, denn da die Beschäftigung ja Erlaubnispflichtig ist, muss ein etwaiges neues/anderes usw. Beschäftigungsverhältnis ja immer wieder neu geprüft werden.

PS: du solltest auch überprüfen, ob Du nicht schon Anspruch auf eine NE hast, diese ist komplett unbeschränkt bzgl. Erwerbstätigkeit insgesamt (erlaubt also auch jede Form von Selbstständigkeit, was auch für deine Frau dann gälte)

Es gibt wohl auch die Möglichkeit, sich von den Nebenbestimmungen der 18er AE zu befreien, wenn man bestimmte Beschäftigungszeiten absolviert hat, die RGL weis ich jetzt aber nicht auf Anhieb.
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Antwort #16 - 14.09.2011 um 09:58:36
 
Märchenprinz schrieb am 13.09.2011 um 01:23:34:
Es gibt wohl auch die Möglichkeit, sich von den Nebenbestimmungen der 18er AE zu befreien, wenn man bestimmte Beschäftigungszeiten absolviert hat, die RGL weis ich jetzt aber nicht auf Anhieb. 

guck § 9 Abs.1 Nr.1 BeschVerfV
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Märchenprinz
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Antwort #17 - 14.09.2011 um 11:41:32
 
Danke.

An den TS: Also wenn du die Voraussetzungen für die NE/DA-EG noch nicht erfüllst aber

zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hast, wobei, wenn du vorher auch Student mit §16 warst und gearbeitet hast gilt

"(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Abs. 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerech-net."

Du solltest zur ABH gehen und die Streichung der Nebenbestimmung beantragen. In diesem Fall wird die FZF- AE deiner Frau ebenfalls die unbeschränkte Erlaubnis zur Beschäftigung beinhalten.
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Antwort #18 - 14.09.2011 um 12:48:36
 
Märchenprinz schrieb am 14.09.2011 um 11:41:32:
aber zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hast, wobei, wenn du vorher auch Student mit §16 warst und gearbeitet hast gilt

"(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Abs. 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet."

Märchenprinz, du vermischt da mal eben die Nr. 1 + 2 ganz kräftig.

Zitat:
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

Abs. 3 bezieht sich ausschl. auf Nr. 2, wo es darum geht den 3-jährigen Aufenthalt nachzuweisen.

Wenn der TS die Voraussetzungen nach Nr. 1 - nämlich die 2-jährige versicherungspflichtige Beschäftigung - nachweisen kann, kann er die entsprechende Streichung der Auflage beantragen.

Aber bitte aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschVerfV !!!
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Antwort #19 - 14.09.2011 um 13:15:05
 
Richtig, danke, hab die Vorschrift nicht aufmerksam genug gelesen. Deswegen bin ich hier u.a auch aktiv, um was zu lernen.
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Antwort #20 - 14.09.2011 um 19:29:30
 
danke an euch alle, werde ich demnächst die Befreiung beantragen.
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