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Zweckwechselverbot? (§16->§18) (Gelesen: 5.942 mal)
boggieiii
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.09.2011 um 19:49:51
 
Hallo zusammen,

meine Frau promoviert jetzt, sie ist von der Uni eingestellt (50%-Stelle) aber gleichzeitig auch an der Uni immatrikuliert. Da sie nun schwanger ist und AE nach §18 möglicherweise Voraussetzung ist für Mutterschutz/Elterngeld/Kindergeld etc., haben wir eine AE nach §18 beantragt, die ABH hat aber bisher verweigert, und zwar mit dem Argument dass sie mit einem Visum zum Zweck Studium damals in Deutschland eingereist ist und jetzt ein Wechsel zum §18 untersagt ist.

Wir warten jetzt auf eine offizielle Ablehnung damit wir beklagen können, die Fragen sind:
- wenn man einen Widerspruch bei ABH einlegt, ist es wahrscheinlich dass es zurückgewiesen wird?
- oder sollte man lieber gleich ein rechtliches Verfahren beginnen?
- jetzt hält ABH fest dran, dass sie erst Promotionsabschluss haben muss, um nach §18 zu wechseln, kann man nicht irgendwie beweisen dass Promotion nicht als Studium zählt und man eine normale Beschäftigung ausübt?

Vielen Dank schon mal;-)
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Märchenprinz
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Antwort #1 - 08.09.2011 um 18:37:28
 
Hallo,
da hier niemand antworten mag mach ich das.
Die Rechtslage ist hier so klar wie Kloßbrühe.

Zitat:
- wenn man einen Widerspruch bei ABH einlegt, ist es wahrscheinlich dass es zurückgewiesen wird?


Der wiederspruch wird mit sicherheit zurückgewiesen.

Zitat:
- oder sollte man lieber gleich ein rechtliches Verfahren beginnen?

Ein Widerspruch ist ein rechtliches Verfahren und mithin für eine Zulassung derKlage sowieso Voraussetzung.

Zitat:
etzt hält ABH fest dran, dass sie erst Promotionsabschluss haben muss, um nach §18 zu wechseln, kann man nicht irgendwie beweisen dass Promotion nicht als Studium zählt und man eine normale Beschäftigung ausübt?


Die ABH hat völlig recht.
Zumal die VwV hier auch einduetig ist.

Zitat:
Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche
mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen.
Abhängig vom Einzelfall gehören dazu.....

....nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatzoder
Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
oder eine Promotion,


Im Übrigen ist es ja gerade Sinn und Zweck des Zweckwechselverbots nach 16.2 zu verhindern, daß Ausländer, welche sich zu einem seiner Natur nach vorübergehendem Zweck hier aufhalten, im Zusammenhang mit deren privater Lebensgestaltung, die öffentlichen Kaasen bzw. die Solidarsysteme (wie sie das hier vorhat)  belasten.

Selbst wenn sie schon ein Hochschulstudium vor der Promotion abgeschlossen hätte, hätte sie allenfalls die Möglichkeit eine AE nach 16.4 zu bekommen.

Im Übrigen ist der §18 eine Ermessensnorm, worauf kein Anspruch besteht. Aber hier ist ja noch nichteinmal der Grundtatbestand erfüllt, da eine Erteilung einer AE zum Zwecke einer Beschäftigung - die ihr nach 16.3 ohnehin erlaubt ist- unsachgemäß ist.

Sollte die jetzige Arbeit außerhalb der Genzen des 16.3 stattfinden, so ist das auch schlecht, da

Zitat:
(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

    1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,


Übrigens: theoretisch könnte die ABH (wenn sie fies genug ist) sogar die Befristung der jetzigen AE verkürzen, wenn sie der Meinung wäre, daß durch eine Schwangerschaft die Verwicklichung des Zwecks der jetzigen AE nicht mehr möglich erschiene.

Also sorry, daß ich nichts ermutigendes schreibe, aber so ist es nunmal.

Auf andere Möglichkeiten im Rahmen von FZF u.ähnl. bin ich nicht eingeganegn, da der TS hierzu keine Angaben gemacht hat. (eigener Aufenthaltsstatus bzw. Staatsang.)
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boggieiii
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.09.2011 um 12:04:26
 
danke erst mal für die Antwort...
Märchenprinz schrieb am 08.09.2011 um 18:37:28:
Im Übrigen ist es ja gerade Sinn und Zweck des Zweckwechselverbots nach 16.2 zu verhindern, daß Ausländer, welche sich zu einem seiner Natur nach vorübergehendem Zweck hier aufhalten, im Zusammenhang mit deren privater Lebensgestaltung, die öffentlichen Kaasen bzw. die Solidarsysteme (wie sie das hier vorhat)  belasten.

hmm, bin mir nicht ganz sicher. Also ich bin kein Rechtsexpert, aber was ist der Sinn dahinter wenn man Steuer/Rentenversicherung/Sozialbeitrag zahlt und trotzdem von keinen öffentlichen Hilfsmittel profitieren kann?

Märchenprinz schrieb am 08.09.2011 um 18:37:28:
Übrigens: theoretisch könnte die ABH (wenn sie fies genug ist) sogar die Befristung der jetzigen AE verkürzen, wenn sie der Meinung wäre, daß durch eine Schwangerschaft die Verwicklichung des Zwecks der jetzigen AE nicht mehr möglich erschiene.

trifft hier nicht zu, wir haben sogar ein Anschreiben von ihrem Doktorvater abgegeben, wo drin steht, dass sie während der Beschäftigung ihre Promotion in den nächsten Monaten abschließen wird. Apropos Beschäftigung, im Vertrag steht nicht nur Forschung als Aufgaben, dazu gehören sogar Lehre/Kursbetreuung. Das hat sie natürlich schon mal akzeptiert, aber ich find's unfair wenn man zu der Uni so viel beiträgt aber trotzdem vom Staat nichts bekommt.

Märchenprinz schrieb am 08.09.2011 um 18:37:28:
Auf andere Möglichkeiten im Rahmen von FZF u.ähnl. bin ich nicht eingeganegn, da der TS hierzu keine Angaben gemacht hat. (eigener Aufenthaltsstatus bzw. Staatsang.)

guter Punkt, ich bin selber Doktorand und habe §18, also laut ABH eine illegale AE. Wäre was zu machen im Rahmen der FZF?
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Antwort #3 - 11.09.2011 um 15:05:28
 
Hat Deine Frau bereits ihr "Grundstudium" in Deutschland absolviert oder ist sie zur Promotion nach Deutschland gekommen?
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Antwort #4 - 11.09.2011 um 15:42:33
 
Petersburger schrieb am 11.09.2011 um 15:05:28:
Hat Deine Frau bereits ihr "Grundstudium" in Deutschland absolviert oder ist sie zur Promotion nach Deutschland gekommen?

sie hat schon hier studiert.
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Antwort #5 - 11.09.2011 um 15:58:02
 
Das ist gut, daß du mehr info gegeben hast.

Unter den von Dir beschriebenen Umständen würde ich allerdings versuchen eine FZF AE nach §30 zu beantragen, auf die gibt es nämlich einen Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Damit hätte sich auch die Problematik mit der Arbeit erledigt.



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Antwort #6 - 11.09.2011 um 17:35:02
 
boggieiii schrieb am 11.09.2011 um 15:42:33:
sie hat schon hier studiert.

Und sie hatte gleich die 50%-Stelle parallel zur Promotion?

In diesem Fall hätte sie damals ebensogut eine AE 18 für die 50%-Stelle beantragen können wie auch die Verlängerung der AE 16 für die Promotion.

Nun arbeite ich nicht in einer ABH ... aber ich würde jemandem, der damals von den zwei Heuhaufen (Buridans Esel  Zwinkernd ) den "falschen" gewählt hat, nach Möglichkeit jetzt nicht schlechter stellen als hätte er damals die "richtige" Wahl getroffen.
Auch wenn es damals noch nicht zu erkennen war, welche der beiden Möglichkeiten sich später als falsch herausgestellen wird.

Daneben gibt es natürlich immer noch die AE 30, wie Märchenprinz schrieb.
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« Zuletzt geändert: 11.09.2011 um 17:46:55 von Petersburger »  

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Antwort #7 - 11.09.2011 um 22:26:07
 
Petersburger schrieb am 11.09.2011 um 17:35:02:
Und sie hatte gleich die 50%-Stelle parallel zur Promotion?

In diesem Fall hätte sie damals ebensogut eine AE 18 für die 50%-Stelle beantragen können wie auch die Verlängerung der AE 16 für die Promotion.

Nun arbeite ich nicht in einer ABH ... aber ich würde jemandem, der damals von den zwei Heuhaufen (Buridans Esel  Zwinkernd ) den "falschen" gewählt hat, nach Möglichkeit jetzt nicht schlechter stellen als hätte er damals die "richtige" Wahl getroffen.
Auch wenn es damals noch nicht zu erkennen war, welche der beiden Möglichkeiten sich später als falsch herausgestellen wird.

Daneben gibt es natürlich immer noch die AE 30, wie Märchenprinz schrieb.

hast Recht, das Ding ist, sie hatte am Anfang der Promotion immer ein Stipendium bekommen, also deswegen §16, nur neulich ist das Stipendium abgelaufen, hat sie dann zu eine halbe Stelle gewechselt.
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Antwort #8 - 11.09.2011 um 22:27:01
 
Bevor jetzt hier zu einer AE nach § 30 geraten wird, möchte ich noch darauf hinweisen, dass damit nicht eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis einhergeht!

§ 16 Abs. 2 besagt, dass in der Regel bei einem Aufenthalt zum Studium die AE für keinen anderen Aufenthaltszweck erteilt wird. IN DER REGEL! Das bedeutet, dass es vom Einzelfall abhängt, ob eine andere AE erteilt werden kann.

Dass du § 18 hast, mag von deinem Einzelfall abhängen und ist nicht unbedingt vergleichbar. Deine Frau in § 18 zu packen halte ich für "unglücklich". Die Promotion ist noch Teil des Studiums! Allein ein Leistungsbezug reicht als Grund zum Wechseln nicht aus....

Das mag zwar ungerecht oder unlogisch aussehen, ist aber keine rechtliche sondern vielmehr ein politische Frage. Damit wird ein Rechtsmittelverfahren nicht begründbar sein.

Und sollte sie nach § 18 wechseln, wäre zuvor die Beantragung einer Arbeitserlaubnis von Nöten. Da ich den Fall nicht kenne, weiß man nicht, ob diese auch erteilt wird.



Im Übrigen solltest du dich informieren, ob es überhaupt noch ein Widerspruchsverfahren bei euch gibt. Ist ja nicht überall der Fall.

Die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Widerspruchsverfahrens schätze ich als sehr gering ein.
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Antwort #9 - 11.09.2011 um 22:34:50
 
Zitat:
IN DER REGEL!


Genau deswegen hab ich ja den 30 vorgeschlagen, weil in dem Fall die von Dir berechtigterweise vorgebrachten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte irrelevant wären. Die Ausnahme von der Regel ist ja gerade der Rechtsanspruch.

Ein weiterer Vorteil ist der Nachweis der Sicherung des LU, bei FZF wird gemeinsames Einkommen herangezogen, bei §18 muss die Beschäftigung für sich alleine, für die der AE erteilt wurde zum LU ausreichen.

Damit hätte sie eine AE mit automatisch vom "Stammgeber" abgeleiteten (mit analogen Beschränkungen) Arbeitserlaubnis, auf das Recht zu studieren hätte es keinerlei Auswirkung.

Im Übrigen ist trotzdem fraglich, ob eine AE für diese Stelle erteilt werden kann, oder die Arbeitserlaubnis hätte beantrag werden müsse. Aus meiner Sicht gibt es hier nur entweder oder. Entweder im Rahmen 16.3 erlaubt (keine eigene AE nötig), oder nicht, dann Erfordernis für 18 mit all den daraus resultierenden Prüfungen und Beachtung des Zweckwechselverbots.

Es steht zwar in den VwV nicht näher drin, aber es ergibt sich aus der Überlegung schon, dass es nicht möglich sein soll, wenn man sich nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium nicht für die Arbeitssuche nach 16.4 entscheidet, sondern einen Höheren Abschluss anstrebt, es sich doch anders überlegt und die 18er AE beantragt. Das würde ja zur Möglichkeit der Fristverlängerung zur Arbeitssuche des 16.4 führen. Deshalb ist ein Zweckwechselverbot auch im Falle der Entscheidung für ein weiterführendes Studium zweckmäßig.

Sollte man dann trotzdem vorhaben die Promotion o.ähnl. abzubrechen und zu arbeiten, steht ja die normale Prozedur über Ausreise und Visumverfahren ja immernoch zur Verfügung.
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« Zuletzt geändert: 11.09.2011 um 23:00:42 von Märchenprinz »  
 
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Antwort #10 - 11.09.2011 um 22:49:05
 
edge schrieb am 11.09.2011 um 22:27:01:
Bevor jetzt hier zu einer AE nach § 30 geraten wird, möchte ich noch darauf hinweisen, dass damit nicht eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis einhergeht!

§ 16 Abs. 2 besagt, dass in der Regel bei einem Aufenthalt zum Studium die AE für keinen anderen Aufenthaltszweck erteilt wird. IN DER REGEL! Das bedeutet, dass es vom Einzelfall abhängt, ob eine andere AE erteilt werden kann.

Dass du § 18 hast, mag von deinem Einzelfall abhängen und ist nicht unbedingt vergleichbar. Deine Frau in § 18 zu packen halte ich für "unglücklich". Die Promotion ist noch Teil des Studiums! Allein ein Leistungsbezug reicht als Grund zum Wechseln nicht aus....

Das mag zwar ungerecht oder unlogisch aussehen, ist aber keine rechtliche sondern vielmehr ein politische Frage. Damit wird ein Rechtsmittelverfahren nicht begründbar sein.

Und sollte sie nach § 18 wechseln, wäre zuvor die Beantragung einer Arbeitserlaubnis von Nöten. Da ich den Fall nicht kenne, weiß man nicht, ob diese auch erteilt wird.

stimme zu, aber laut BeschV §5, benötigt man keine Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt wenn man an der Uni forscht. Also wenn der Wechsel nach §18 möglich wäre, steht nichts im Weg.

Tippi Änderung:
Ich füge dein Folgeposting ein, bitte nutze die
15-minütige Änderungszeit. Danke


Märchenprinz schrieb am 11.09.2011 um 22:34:50:
Genau deswegen hab ich ja den 30 vorgeschlagen, weil in dem Fall die von Dir berechtigterweise vorgebrachten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte irrelevant wären. Die Ausnahme von der Regel ist ja gerade der Rechtsanspruch.

Ein weiterer Vorteil ist der Nachweis der Sicherung des LU, bei FZF wird gemeinsames Einkommen herangezogen, bei §18 muss die Beschäftigung für sich alleine, für die der AE erteilt wurde zum LU ausreichen.

Damit hätte sie eine AE mit automatisch vom "Stammgeber" abgeleiteten Arbeitserlaubnis, auf das Recht zu studieren hätte es keinerlei Auswirkung.

jetzt fürchte ich nur, dass die ABH stets an dem Zweck Studium festhält und sogar den Wechsel nach §30 absagt, kann das sein?
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« Zuletzt geändert: 11.09.2011 um 23:07:41 von Tippi »  
 
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Antwort #11 - 11.09.2011 um 23:02:02
 
Einen Zweckwechsel nach §30 kann sie nicht ablehnen, zum Übrigen habe ich eben noch mein Post oben geändert. Ich sehe da eigentlich die ABH im Recht.

Und falsch, §5BeschV sagt, daß die Arbeitserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur erteilt werden kann, benötigt wird sie trotzdem. (ABH ist dann zuständig, prüft also ob die Voraussetz. des §5 geg. sind)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 11.09.2011 um 23:14:55
 
Zitat:

noch mal kurz, §30 ist automatisch mit Arbeitserlaubnis? muss man extra beantragen?
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Antwort #13 - 11.09.2011 um 23:16:45
 
Ja, 30 ist automatisch mit Arbeitserlaubnis, aber mit der selben Beschränkung wie sie bei Dir vorliegt. (d.H. z.B Arbeitgebergebunden)

(§29 ...(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

    1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder...)

Sollte deine AE ohne Beschränkungen sein, wäre es die deiner Frau automatisch auch (ohne etwas zu beantragen).
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Antwort #14 - 12.09.2011 um 22:26:33
 
Märchenprinz schrieb am 11.09.2011 um 23:16:45:
Ja, 30 ist automatisch mit Arbeitserlaubnis, aber mit der selben Beschränkung wie sie bei Dir vorliegt. (d.H. z.B Arbeitgebergebunden)

(§29 ...(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

    1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder...)

Sollte deine AE ohne Beschränkungen sein, wäre es die deiner Frau automatisch auch (ohne etwas zu beantragen).

es kann aber nicht die SELBE Beschränkung sein, oder? weil wir arbeiten eben nicht im selben Institut und dummerweise steht auf der AE immer explizit der Arbeitgeber.
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