Hallo,
da hier niemand antworten mag mach ich das.
Die Rechtslage ist hier so klar wie Kloßbrühe.
Zitat:- wenn man einen Widerspruch bei
ABH einlegt, ist es wahrscheinlich dass es zurückgewiesen wird?
Der wiederspruch wird mit sicherheit zurückgewiesen.
Zitat:- oder sollte man lieber gleich ein rechtliches Verfahren beginnen?
Ein Widerspruch ist ein rechtliches Verfahren und mithin für eine Zulassung derKlage sowieso Voraussetzung.
Zitat:etzt hält
ABH fest dran, dass sie erst Promotionsabschluss haben muss, um nach §18 zu wechseln, kann man nicht irgendwie beweisen dass Promotion nicht als Studium zählt und man eine normale Beschäftigung ausübt?
Die
ABH hat völlig recht.
Zumal die
VwV hier auch einduetig ist.
Zitat:Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche
mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen.
Abhängig vom Einzelfall gehören dazu.....
....nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatzoder
Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
oder eine Promotion,
Im Übrigen ist es ja gerade Sinn und Zweck des Zweckwechselverbots nach 16.2 zu verhindern, daß Ausländer, welche sich zu einem seiner Natur nach vorübergehendem Zweck hier aufhalten, im Zusammenhang mit deren privater Lebensgestaltung, die öffentlichen Kaasen bzw. die Solidarsysteme (wie sie das hier vorhat) belasten.
Selbst wenn sie schon ein Hochschulstudium vor der Promotion abgeschlossen hätte, hätte sie allenfalls die Möglichkeit eine
AE nach 16.4 zu bekommen.
Im Übrigen ist der §18 eine Ermessensnorm, worauf kein Anspruch besteht. Aber hier ist ja noch nichteinmal der Grundtatbestand erfüllt, da eine Erteilung einer
AE zum Zwecke einer Beschäftigung - die ihr nach 16.3 ohnehin erlaubt ist- unsachgemäß ist.
Sollte die jetzige Arbeit außerhalb der Genzen des 16.3 stattfinden, so ist das auch schlecht, da
Zitat:(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
Übrigens: theoretisch könnte die
ABH (wenn sie fies genug ist) sogar die Befristung der jetzigen
AE verkürzen, wenn sie der Meinung wäre, daß durch eine Schwangerschaft die Verwicklichung des Zwecks der jetzigen
AE nicht mehr möglich erschiene.
Also sorry, daß ich nichts ermutigendes schreibe, aber so ist es nunmal.
Auf andere Möglichkeiten im Rahmen von
FZF u.ähnl. bin ich nicht eingeganegn, da der
TS hierzu keine Angaben gemacht hat. (eigener Aufenthaltsstatus bzw. Staatsang.)