Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
FZF mit Ehefrau und Kind (Gelesen: 5.790 mal)
Andreas Pokrovski
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 13
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF mit Ehefrau und Kind
31.08.2011 um 12:11:25
 
Hallo, ich bin neu hier, versuche aber alles genau zu erklären.

Ich besitze ein unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und versuche seit 2009 meine Ehefrau und meinen jetz schon 4 jährigen Kind nach Deutschland mitzubringen.

Der Antrag auf eine FZF wurde erstmal im Dezember 2009 von der AV in Kiew aufgrund eines unversicherten Lebensunterhaltes abgelehnt.

Als ich im Oktober 2010 endlich meine Arbeit gefunden, habe ich eine Remonstration bei der AV erhoben, die aber im Januar 2011 wieder abgehlent wurde. Obwohl bei der Abrechnung des nachgewiesenen Einkommens wurde zwar eine Überschuss in Höche ca. 60 Euro entstanden, hat die Ausländerbehörde bezweifelt, dass meine Familiänangehörige im Rahmen meiner Krankenversicherung auch familienversichert sind und beteilte der AV, dass der Lebensunterhalt nach wie vor nicht als ausreichend gesichert angesehen werde könne. Auf eine Bestättigung der AOK, hat keiner beachtet.

Im Februar 2011 erhob ich eine Klage vor dem VG Berlin.
Im Mai 2011 im Hinblick auf die Verfügung des Gerichts ging die Ausländerbehörde weiterhin davon aus, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist.

Im Juni 2011 habe ich Aktenansicht in die Verwaltungsakte beantragt und festgestellt, dass die Ausländerbehörde bei der Berechnung des Lebensunterhalts nach wie auch vor eine Rechtsfehler macht: Es werden vom Familieneinkommen die Erwerbstätigenfreibeträge nach § 30 SGB II abgezogen, was entsprechend der auktuellen Rechtslinien nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2010 unzulässig ist. Würde dieser Rechtsfehler korrigiert sein, muss eine Entscheidung getroffen werden, dass Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend ist.

Ich habe das Gericht sowie die AB auf den Rechtsfehler hingewiesen, aber ich bin trotzdem nicht sicher, dass die AB wird den selbst ohne einer gerichtlichen Entscheidung korrigieren.

Ich habe eingentlich nicht so viel Zeit, um auf eine gerichtliche Entscheidung noch n-Monate warten. Wir leben schon 3 Jahre weit von einanderer. Es bleibt für den Sohn wenig Zeit bis zur Schule, deswegen muss er schnell in den Kindergarten gehen die Sprache zu lernen. Ein Schengenvisum ist für uns ausgeschloßen.

Ich gehe persönlich davon aus, dass lediglich wegen einer Sachbearbeiterin bei der AB, die innerhalb der ganzen Zeit( 3 Jahre) genug Möglichkeiten hatte, eine positive Entscheidung zu erteilen, aber nach wie vor führt diese Spielerei, läuft den ganzen Sachverhalt weiter. Jetz bleibt nichts zu beeinträchtigen, aber trotzdem will sie nicht ihr Fehler annerkennen.

Im erste Reihe interessiert mich was sich in meiner Situation noch zusätzlich vornehmen lässt, um den Prozess zu beschleunigen?

Ob ich mich bzw. bei wem beschwerden kann und ob es überhaupt möglich ist eine andere Sachbearbeiterin zum Sachverhalt einzuschließen, bzw. die alte zu bestrafen?

Ich hoffe das mir jemand weiter helfen kann!
LG Andreas
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.345

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #1 - 31.08.2011 um 12:17:41
 
Du könntest den gesamten Fall heute zusammenstellen und der Fachaufsicht zuschicken. Die entscheidet aber selbst, ob sie eingreifen will.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
davith
Junior Top-Member
**
Offline


Hmmm...


Beiträge: 223
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #2 - 31.08.2011 um 15:11:44
 
Hat dein Anwalt versucht mit dem Vorgesetztem der SB zu reden? Dieses Gespräch sollte man aber suchen, bevor man Fachaufsicht einbezogen hat.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #3 - 31.08.2011 um 16:52:03
 
davith schrieb am 31.08.2011 um 15:11:44:
Hat dein Anwalt versucht mit dem Vorgesetztem der SB zu reden? Dieses Gespräch sollte man aber suchen, bevor man Fachaufsicht einbezogen hat. 


In dieser Situation, wo bereits ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht läuft, macht ein mündliches Gespräch. Also unverbindliche Auskünfte und Zusagen eher wenig Sinn.

Wenn die Sachbearbeiterin einen Rechenfehler macht, könnte das ja nicht nur die Sachbearbeiterin, sondern die ganze ABH betreffen. Deshalb eher einen Brief an den Leiter der ABH mit bitte um Stellungnahme, warum so gerechnet wird, mit Az. des Verwaltungsgerichtsurteils.

Man kann das parallel auch an die Fachaufsicht geben. Formuliert als Fachaufsichtsbeschwerde. Genau für solche Dinge ist die Fachaufsicht da, nämlich eine gleiche Rechtsanwendung bei den ABH's sicherzustellen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Andreas Pokrovski
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 13
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #4 - 30.09.2011 um 16:20:45
 
Hallo Zusammen,

die Leiterin von ABH hat auf meine Fachaufsichtbeschwerde sich für die Rechtsfehler der Mitarbeiterin schriftlich entschuldigt und die FAB als gerechtfertigt bezeichnet. Ein Fehlerverhalten seitens der zuständigen Mitarbeiterin, welches eine Dienstaufsichtbeschwerde begründen könnte, konnte sie jedoch nicht erkennen.

Sie hat sich aber nicht veräußert, was sollen wir weiter tun.

Ob ABH selbst den Rechtsfehler korrigieren wird, oder ich habe eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten? Oder mich weiter beschwerden?


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #5 - 30.09.2011 um 16:34:22
 
Andreas Pokrovski schrieb am 30.09.2011 um 16:20:45:
die Leiterin von ABH hat auf meine Fachaufsichtbeschwerde sich für die Rechtsfehler der Mitarbeiterin schriftlich entschuldigt und die FAB als gerechtfertigt bezeichnet.


Ist in dem Schreiben enthalten was die ABH gedenkt weiter zu tun? Ich denke du hast die Fachaufsichtsbeschwerde über die Fachaufsichtsstelle gemacht. Hast du von dieser Stelle schon eine Antwort?

Andreas Pokrovski schrieb am 30.09.2011 um 16:20:45:
Ob ABH selbst den Rechtsfehler korrigieren wird, oder ich habe eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten? Oder mich weiter beschwerden?

Ich würde auf dem Brief der Leiterin der ABH antworten und nun eine Neuberechnung in Rahmen des laufenden Visaantrages fordern und das Ergebnis an die AV zu senden. Diesen Brief würde ich in Kopie mit der Kopie der Antwort der ABH ebenfalls an die Fachaufsichtsstelle und zum Verwaltungsgericht senden.

Andreas Pokrovski schrieb am 30.09.2011 um 16:20:45:
Ein Fehlerverhalten seitens der zuständigen Mitarbeiterin, welches eine Dienstaufsichtbeschwerde begründen könnte, konnte sie jedoch nicht erkennen.


Bei der Dienstaufsichtsbeschwerde geht es um persönliches Fehlverhalten der Mitarbeiterin (z.B Beleidigung von Bürgern). Eine falsche Entscheidung muss nicht ein persönliches Fehlverhalten sein.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
franky_23
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #6 - 01.10.2011 um 08:40:32
 
setze der Auslandvertretung eine Frist von 1 Woche für die Zustimmung.

Begründung: Das Schreiben der ALB, dass es sich hier um einen Fehler der Behörde handelt und die Verwehrung somti rechtswidrig war.

Wenn nur dies die Ablehnung bestimmte stellst du einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim VG (Eilverfahren) Begründung: die Ablehnung beruhte auf einer von der Behörde bereits festgestellten Behördenirrtum.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Andreas Pokrovski
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 13
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #7 - 04.10.2011 um 14:51:06
 
grisu1000 schrieb am 30.09.2011 um 16:34:22:
Ist in dem Schreiben enthalten was die ABH gedenkt weiter zu tun?

Nein, es gibt leider keine weitere Information, was mich auch gewundert hat.

grisu1000 schrieb am 30.09.2011 um 16:34:22:
Ich denke du hast die Fachaufsichtsbeschwerde über die Fachaufsichtsstelle gemacht. Hast du von dieser Stelle schon eine Antwort?

Ich habe mich erst lediglich an die Leiterin der ABH gewendet. An die Fachaufsichtsstelle habe ich bis jetzt nix gesendet.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Andreas Pokrovski
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 13
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #8 - 05.10.2011 um 08:25:11
 
Zitat:
setze der Auslandvertretung eine Frist von 1 Woche für die Zustimmung.

An die Botschaft kann ich nicht herantreten, weil diese ihre Entscheidung bereits getroffen hat.

Zitat:
Wenn nur dies die Ablehnung bestimmte stellst du einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim VG (Eilverfahren) 

Nach meinen Kentnissen läßt sich einstweiliger Rechtsschutz nur mit Eilbedürftigkeit begründet, Behördenirrtum ist hier irrelevant oder?
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 05.10.2011 um 08:38:43 von Andreas Pokrovski »  
 
IP gespeichert
 
franky_23
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #9 - 05.10.2011 um 16:45:42
 
Für das Remonstrationsverfahren (Einspruch) ist die Auslandsvertretung schon noch zuständig. Mit Klageerhebung ist dann das Auswärtige Amt zuständig.


Denke bei einem solchen Problem wird es vermutlich nicht zum Gerichtsverfahren kommen. Evt. die ALB anschreiben, mit der Bitte um Zustimmung zum Visum per Mail und Cc an die Botschaft.

An die Botschaft Bitte um Visaerteilung innerhalb von 8 Tagen Cc an ALB.

Sollte sich nichts tun, dann klagen.

Eillbedürfnis ist durchaus auch dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung der Hauptverhandlung nicht vorweg genommen wird.

Wenn der LU gesichert ist, wo ist das Problem.

Hat die




Getrenntes Eheleben ist geeignet eine Ehe zu erschüttern. Ihr lebt bereits 3 Jahre getrennt. Wenn es euch mit dem getrennt Leben emotional gut geht, dann wird es schwerer. Auch könnte euch ein dauerhafter Rechtsnachteil entstehen, da Fristen für die Einbürgerung etc.  vom legalen Aufenthaltstitel in D abhängen.

So wie du sagst, hat ja das VG Gericht schon was dazu gesagt. Eine Verfügung ist ungewöhnlich. War es ein Beschluss - war es ein Urteil?

So wie du schreibst hätte ja auch das VG diesen Rechenfehler widerstandslos übernommen.  Aber da müsste man die ganzen Unterlagen und die Begründung des Gerichtes kennen.

Ein abgelehnter Eil-Antrag  ohne RA kostet 121.-- Euro. 

Wurde bei der Berechnung auch deine künftige günstigere Steuerklasse berücksichtigt? Wurden in 2011 absetzbare Aufwendungen für den Familienunterhalt in der Ukraine bei der Berechnung des Unterhaltes berücksichtigt? Wurde das in D zu zahlende Kindergeld berücksichtigt?



Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Andreas Pokrovski
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 13
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #10 - 06.10.2011 um 10:14:24
 
Zitat:
War es ein Beschluss - war es das Urteil?

Hier ist das Urteil (BVerwG 1 C 20.09 – vom 16.11.2010) Abs. 33-34 http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=1490

Zitat:
Wurde bei der Berechnung auch deine künftige günstigere Steuerklasse berücksichtigt? Wurden in 2011 absetzbare Aufwendungen für den Familienunterhalt in der Ukraine bei der Berechnung des Unterhaltes berücksichtigt? Wurde das in D zu zahlende Kindergeld berücksichtigt?


1-2. Nein, aber mein Netto Einkommen ist von sich selbst schon völlig ausreichend.
3. Ja

Was ist gemacht:
1. Die Leiterin der AB wurde um eine Neueberechnung des LU gebeten.
2. Das Gericht wurde über die rechtfehlerhafte Berechnung der AB mit der Kopie von Stellungnahme informiert und unter einer Fristsetzung eine förmliche Anerkenntniserklärung von Beklagte sowie Beigeladene anzufordern gebeten.

Vorschläge von geehrter franky_23 werde ich entweder nach dem Eingang von Neuenberechnung oder in 8 Tage vornehmen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
franky_23
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #11 - 06.10.2011 um 14:31:53
 
Andreas, das ist doch nicht das Urteil, das in eurem Fall gesprochen wurde. Es kann höchstens als eine Begründung für einen Beschluss, eine Urteil dienen.

Welche Verfügung hat das Gericht vorgenommen? Wurde eine Stellungnahme angefordert? Eine Überprüfung der Berechnung des LU?

So wie ich es sehe ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch am Laufen.

Dann ist der Rechtsweg anders. Nimm das Schreiben von der Fachaufsicht, sende es an das Gericht mit der Bitte um Bearbeitung.
Nach deinem Kenntnisstand stehen dem Familiennachzug keine staatlichen Gründe mehr im Wege. Das Gericht möge dem Auswärtigen Amt nahelegen die Einreise unverzüglich zu gestatten.

Wenn du das Eilverfahren wünscht. Schreibe einfach noch den Satz.

Ich bitte um einstweiligen Rechtsschutz, da die lange Trennung die Ehe negativ beeinflusst. Ausserdem wird die EU Reisefreizügigkeit ohne Not weiter verhindert. Das Auswärtige Amt kann Ersatzweise bei fehlender Zustimmung furch die ALB auch unverzüglich ein Schengenvisum für Ehefrau und Kind ausstellen. Bedingt durch den Rechtsirrtum kann in diesem Fall auch von der formalen Erteilung des nationalen Visums abgesehen werden, da die Familie sonst weiterhin ohne Grund einen Rechtsnachteil hätte.






Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Andreas Pokrovski
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 13
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #12 - 07.10.2011 um 10:09:47
 
Zitat:
Andreas, das ist doch nicht das Urteil, das in eurem Fall gesprochen wurde.

Trotzdem hat ALB das Urteil als Beweis angenommen. Die schrieb: "Der von Ihnen angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, welcher zum Zeitpinkt der damals durchgeführten Einkommensberechnung rechtskräftig war, wurde unsererseits fälschlicherweise nicht berücksichtigt. Es ist nunmehr Praxis, bei gleichartigen Sachverhalten wie den Ihrem, die Abschläge gemäß §11. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1 SGB II lediglich in Form einer Kostenpauschale von 100€ festzusetzen."

Zitat:
Welche Verfügung hat das Gericht vorgenommen? Wurde eine Stellungnahme angefordert? Eine Überprüfung der Berechnung des LU?

Nix...

Zitat:
die lange Trennung die Ehe negativ beeinflusst

Aus meiner Sicht lässt sich diese Aussage falsch vom Gericht annehmen. Zum einen sind wir schon seit 3,5 Jare getrennt lebend und "es ist nicht ersichtlich, dass uns durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache neue schwere und unzumutbare Nachteile entstünden". Zum anderen, falls unsere Ehe nicht noch n-Monate eine gerichtliche Entscheidung abwarten kann, kommt sofort die Frage an, ob die Ehe überhaupt lebendig ist? Deswegen sollte man die Aussage entweder anderes formulieren oder sogar darauf vermeiden.
 
EU Reisefreizügigkeit als Grund scheint mir stichhaltiger zu sein. Ich habe am 21. Oktober den Geburtstag, und würde mit meiner Familie zusammen nach Rom fliegen, aber aufgrund des laufenden Klageverfahren ist eine Schengen Visum unmöglich. Ist solcher Grund für einen Eilferfahren genügend ist?

Noch ein Grund ist, dass mein Sohn in Kurze in eine deutsche Schule gehen muss und für einen guten Start in deutsches Schulsystem ist Besuch von deutschen Kindergarten relevant. Ohne Kindergarten und einfache Art der deutschen Kenntnissen, wird die weitere Integration in deutsche Gesellschaft verzögert und verschlechtert.

Fallen jemandem evtl. andere Gründe auf, werde ich mich darauf freuen!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #13 - 07.10.2011 um 10:50:15
 
Andreas Pokrovski schrieb am 07.10.2011 um 10:09:47:
Noch ein Grund ist, dass mein Sohn in Kurze in eine deutsche Schule gehen muss und für einen guten Start in deutsches Schulsystem ist Besuch von deutschen Kindergarten relevant. Ohne Kindergarten und einfache Art der deutschen Kenntnissen, wird die weitere Integration in deutsche Gesellschaft verzögert und verschlechtert. 


Kindeswohl, insbesondere Spracherwerb vor dem Schulbesuch, kann IMHO Eilbedürftigkeit begründen. Die anderen Gründe sind so ein bischen an den Haaren herbeigezogen.

Ich würde auch den Schriftverkehr mit der Leiterin der ABH und dein Verlangen der Neuberechnung an die zuständige Stelle im Auswärtigen Amt weiterleiten und deine Frau soll gem. § 51 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) eine Neubescheidung des Visaantrages beantragen. Das ist möglich, da sich ja die Beweislage geändert hat.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
franky_23
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF mit Ehefrau und Kind
Antwort #14 - 07.10.2011 um 15:58:14
 
Andreas Pokrovski schrieb am 07.10.2011 um 10:09:47:

Nix...

Aus meiner Sicht lässt sich diese Aussage falsch vom Gericht annehmen. Zum einen sind wir schon seit 3,5 Jare getrennt lebend und "es ist nicht ersichtlich, dass uns durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache neue schwere und unzumutbare Nachteile entstünden". Z



dann formuliere sie anders, doch Obergerichte haben die von mir beschriebene Diktion verwendet. Die zumutbare Trennung wird meist mit max. 2 Jahren angegeben.


Eilbedürftigkeit ist dann aussichtsreich, wenn auch in einem Hauptverfahren nur die Visumerteilung erfolgen kann.

Wenn es auf Grund einer Falschberechnung keine Gründe gibt, die einer Visumerteilung entgegenstehen, dürfte die eine Eilbedürftigkeit Aussicht auf Erfolg haben.

Du kannst auch dem VG die neue Sachlage darlegen und um eine zügige Terminierung bitten. Normalerweise holt dann das VG eine Stellungnahme vom AA ein, ob dem Visaverfahren zugestimmt wird.

Wenn du nichts tust wird der Stapel einfach abgearbeitet.




Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema