Betrifft deine PN:
Zitat:Ich möchte deiner Bitte folgen und meine Sicht darlegen.
Zu der Frage Au-pair:
Ich würde mich bei dieser Konstellation der Auffassung der
ABH anschließen, es in der Tat so ist, daß der Zweck des Au-pair-Aufenthaltes bereits erfüllt ist.
Wechsel des
AT nach abgebrochenem Studium:
Olly82 schrieb am 02.09.2011 um 16:48:53:nein sie war an der west georgia,
Demnach hat sie einen ausländischen Studienabschluß und würde unter § 27 Nr. 1
BeschV fallen und nicht unter Nr. 4 !!
Als US-Staatsbürgerin würde ich allerdings im Rahmen des § 34
BeschV prüfen.
Zitat:Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger
Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.
Dabei ist es unerheblich, ob und wo ein Studium abgeschlossen wurde und welche Art der Beschäftigung sie jetzt aufnehmen will.
Ob und wie die Vorrangprüfung letztlich ausgehen wird, weiß nur die Dame
Es ist durch die Agentur zu prüfen,
1. ob es bevorrechtigte Bewerber für den Job gibt
und
2. daß die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer deutscher Beschäftigter.
Gruß
C_Devil