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Als Amerikaner erst Studenten Visa dann Aupair Visum (Gelesen: 8.976 mal)
fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 02.09.2011 um 14:55:43
 
War ein MissV, ich dachte du meinstest (nochmal)
den § 16 Abs.
4
AufenthG und nicht das oben von
schweitzer.

Mein Fehler, sry.
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Olly82
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Antwort #31 - 02.09.2011 um 14:58:28
 
ja und fällt sie nicht unter punkt 4? ist ein amerikanischer bachelor nicht vergleichbar mit einem deutschen bachelor?
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Antwort #32 - 02.09.2011 um 16:10:07
 
Olly82 schrieb am 02.09.2011 um 14:58:28:
ja und fällt sie nicht unter punkt 4? ist ein amerikanischer bachelor nicht vergleichbar mit einem de
Deutschen bachelor?

Es ist ein Hochschulabschluss und damit vergleichbar.
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Olly82
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Antwort #33 - 02.09.2011 um 16:15:58
 
ja und fällt sie damit nun unter punkt 4 von dem was schweitzer als letztes gepostet hat oder nicht?
sie ist ja grad erst  mit dem studium fertig, sprich sie ist absolventin?!
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erne
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Antwort #34 - 02.09.2011 um 16:40:51
 
Olly82 schrieb am 02.09.2011 um 16:15:58:
und fällt sie damit nun unter punkt 4

in Pkt. 4 steht "Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss"

hat sie den amerikanischen Bachelor an einer deutschen Auslandschule in USA gemacht?
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #35 - 02.09.2011 um 16:47:45
 
erne schrieb am 02.09.2011 um 16:40:51:
in Pkt. 4 steht 


Sorry, dann ist es Punkt 1:
§ 27 BeschV:

Zitat:
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden

1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
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Olly82
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Antwort #36 - 02.09.2011 um 16:48:53
 
nein sie war an der west georgia, aber bezieht sich der part nach oder  auch noch auf deutsche auslandshochschulen? schwer verständlich . ich habs so verstanden dass es egal ist
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
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Antwort #37 - 05.09.2011 um 08:48:57
 
Betrifft deine PN:
Zitat:
Betreff: Kleine Bitte zu einem Thread
Datum: 02.09.2011 um 14:48:57 
Hallo C_Devil,

kannst du dir mal bitte folgenden Thread anschauen und deine Sicht von der Arbeitsagentur schildern?
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1314558608

Danke im vorraus


Grüße

Olly 

Ich möchte deiner Bitte folgen und meine Sicht darlegen.

Zu der Frage Au-pair:
Ich würde mich bei dieser Konstellation der Auffassung der ABH anschließen, es in der Tat so ist, daß der Zweck des Au-pair-Aufenthaltes bereits erfüllt ist.

Wechsel des AT nach abgebrochenem Studium:
Olly82 schrieb am 02.09.2011 um 16:48:53:
nein sie war an der west georgia,

Demnach hat sie einen ausländischen Studienabschluß und würde unter § 27 Nr. 1 BeschV fallen und nicht unter Nr. 4 !!

Als US-Staatsbürgerin würde ich allerdings im Rahmen des § 34 BeschV prüfen.
Zitat:
Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger
Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.

Dabei ist es unerheblich, ob und wo ein Studium abgeschlossen wurde und welche Art der Beschäftigung sie jetzt aufnehmen will.

Ob und wie die Vorrangprüfung letztlich ausgehen wird, weiß nur die Dame Wahrsagerin
Es ist durch die Agentur zu prüfen,
1. ob es bevorrechtigte Bewerber für den Job gibt
und
2. daß die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer deutscher Beschäftigter.


Gruß
C_Devil
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Antwort #38 - 05.09.2011 um 22:44:09
 
Hi,
danke nochmal für die antworten.
Aber es noch mal zu betonen, sie hat das Studium nicht abgebrochen. Sie hat einen amerikanischen Bachelor.
Bwt: Warum greift die Begründung eigentlich dass wenn man erst studiert und dann ein aupair machen will, die kultur und sprache bereits kennt?
andersrum soll es nicht so sein? warum kennt man die kultur und sprache nicht wenn man erst aupair macht und dann studiert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #39 - 05.09.2011 um 22:58:25
 
Wir klären das hier nicht - klärt das doch mit der
zuständigen ABH.

Grundsatzdisku dazu ist hier nicht angebracht.
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Antwort #40 - 05.09.2011 um 23:13:51
 
ok,
warscheinlich für weitere threads, amerikanischer bachelor ist abgeschlossen nicht abgebrochen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #41 - 05.09.2011 um 23:40:29
 
Natürlich kannst/sollst du uns gern über den Ausgang
berichten . . .
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Antwort #42 - 06.09.2011 um 10:58:57
 
werde ich tun sie versuchen  jetzt noch sie über andere wege sie hierzubehalten
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Antwort #43 - 06.09.2011 um 17:48:20
 
Olly82 schrieb am 05.09.2011 um 22:44:09:
warum kennt man die kultur und sprache nicht wenn man erst aupair macht und dann studiert 

???
das ergibt sich aus der Logik!
Zweck eines AuPair Aufenthalts ist es, die Kultur und Sprache eines Landes kennenzulernen (eine Familie ermöglicht das, im Gegenzug hilft man in Der Familie aus).
Wenn man einen AuPair Aufenthalt plant, ohne vorher in diesem Land studiert zu haben, dann ist ein nachfolgendes Studium kein Hinderungsgrund für den Zweck, die Kultur und Sprache bei einem AuPair Aufenthalt kennenzulernen.

Wenn man allerdings schon in dem Land studiert hat, dann ist der Zweck eines AuPAir Aufenthaltes bereits mit dem Studium erfüllt.
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