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Als Amerikaner erst Studenten Visa dann Aupair Visum (Gelesen: 8.984 mal)
fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 31.08.2011 um 09:26:49
 
Ich hab das nochmal mit einigen aktiven Kollegen
erörtert und revidiere danach meine obige Meinung:

Märchenprinz hat recht, der 41 III AufenthV greift nur
bei der erstmaligen Einreise.

Somit ist ein Zweckwechsel von Studium in au pair
Aufenthalt ohne Ausreise möglich.
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Olly82
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Antwort #16 - 02.09.2011 um 09:05:50
 
Guten morgen,

so wir waren jetzt bei der Ausländerbehörde. Ihr Aupair Visum wird abgelehnt. Die Begründung ist, dass der Zweck des Aupair Aufenthaltes, also Kultur und Sprachen kennen zu lernen, mit dem Studium bereits erfüllt ist. Können sie das mit dieser Entscheidung das Visum ablehnen? Welche Aussichten hätte ein Einspruch den sie einlegen können. Ist es sinnvoll, bei der Behörde mit einem Anwalt zu drohen?
Außerdem plant die Familie sie im Fall das es mit dem Aupair Visum nicht klappen sollte, sie einzustellen.
Was müsste die Familie mindestens zahlen? Können sie die Barauszahlung auch mit dem Umstand verrechnen, dass sie Kost und Logis bereits gestellt bekommt.

Danke für eure Threads, ihr seid super hilfreich, und gibt uns hier allen jedesmal wenn ihr etwas postet ein bisschen mehr hoffnung dass alles klappen wird.
Ich bin dankbar für jeden weiteren Kommentar.

THX Olly
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Antwort #17 - 02.09.2011 um 10:32:42
 
Ja, das ist eine normale Ablehnung.

Wobei dazu kommt: Ein Visum kann eine Ausländerbehörde schon grundsätzlich nicht erteilen. Eine Ausländerbehörde ist nur für eine Aufenthaltserlaubnis zuständig.

Aber erst studieren, dann Grundzüge der Sprache und des Landes kennen lernen - das hört sich tatsächlich extrem unlogisch an.

Hat sie sich, z.B. hier im Forum, darüber informiert, was überhaupt Sinn und Zweck eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis als Au-Pair ist? Wenn sie sich das durchliest, kann sie leichter einschätzen, ob sie überhaupt eine Chance hat.

Wenn Du den Antrag stellst, mitten auf einer Kreuzung eine Garage zu bauen, lohnt es sich nach Ablehnung Deines Bauantrages nicht, mit einem Anwalt zu drohen.
Sie sollte sich also darüber informieren, was das für eine AE ist, das mit ihren Lebensumständen und ihrer Abtragsbegründung abgleichen und dann entscheiden, ob sich ein Kampf lohnt. Nur wenn sie sicher ist Recht zu haben, sollte sie überlegen, auf welchem Wege sie ihr Recht am besten durchsetzen kann.
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Antwort #18 - 02.09.2011 um 11:15:32
 
Hallo Reinhard,

der Sachbearbeiter  bei der ABH hat gesagt dass der Sinn, und Zweck ist die Sprache und Kultur kennenzulernen.
Durch Kontakte konnten wir zu einer Person herstellen der sich seit 30  Jahren, mit Asyl Fragen etc beschäftigt. Der meinte, das es im Prinzip keine Auflagen für Aupairs geben könnte, was Kultur und Sprache angeht. Sie könne demnach ihre Sprach- und Kulturkenntnisse durch diese Aupair Zeit festigen können.
Gibts hier sonst noch Meinungen?
Weiss jemand was das Gehalt sein müsste, wenn die Familie sie einstellt. Eben nicht als " Aupair" sondern als Angestellte?
Der Sachbearbeiter bei der ABH meinte das wäre noch eine Möglichkeit dass sie in Deutschland bleiben könnte.
Danke im vorrraus
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Antwort #19 - 02.09.2011 um 11:28:02
 
Olly82 schrieb am 02.09.2011 um 11:15:32:
Der meinte, das es im Prinzip keine Auflagen für Aupairs geben könnte


Na ja, dann ist er womöglich und hoffentlich Asylsachen betreffend kundiger ... - ich kann eigentlich nur das, was Reinhard gepostet hat hat, unterstreichen. - Es gibt keinen  Anspruch auf ein Au-Pair-Visum bzw. eine entsprechende AE, und es ist sehr wohl die Plausibilität und Begründetheit eines entsprechenden Antrages zu prüfen.

Olly82 schrieb am 02.09.2011 um 11:15:32:
Weiss jemand was das Gehalt sein müsste, wenn die Familie sie einstellt. Eben nicht als " Aupair" sondern als Angestellte? Der Sachbearbeiter bei der ABH meinte das wäre noch eine Möglichkeit dass sie in Deutschland bleiben könnte.


Dann ist der Sachbearbeiter aber äußerst entgegenkommend - allerdings hängen an sich die Trauben für eine AE nach § 18 AufenthG eigentlich eher noch höher.

Aber, da war ja noch das Studium, und wenn die junge Dame ihr Studium erfolgreich abgeschlossen hat, dann könnte sie doch zunächst eine AE gemäß § 16 (4) AufenthG zum Zwecke der Arbeitssuche bekommen. - Innerhalb dieses einen Jahres dürfte sie weiter im Rahmen der 90/180 Tage - Regelung jedwede Beschäftigung ausüben (ggf. auch im Rahmen der Familie, die ihr das anbietet), müsste es innerhalb dieses Jahres dann aber schaffen, eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung zu finden, um dann eine AE nach § 18 AufenthG erhalten und auch weiterhin in Deutschland bleiben zu können.

In dem einen Jahr muss freilich ihr Lebensunterhalt weiter gesichert sein, ob das allein durch Arbeit geschieht oder durch Zuwendungen Dritter, ist dabei egal - sie hat aber keinen Anspruch auf ALG II etc.

In der Folge, nachdem Sie die AE nach § 18 AufenthG erhalten hat, wäre dann der LU durch die entsprechende Beschäftigung zu sichern.


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Antwort #20 - 02.09.2011 um 11:44:42
 
Olly82 schrieb am 02.09.2011 um 11:15:32:
der Sachbearbeiter  bei der ABH hat gesagt dass der Sinn, und Zweck ist die Sprache und Kultur kennenzulernen.


Meine konkrete Frage war ja, ob die Betroffene selbst sich die Informationen zu Au-Pair auf dieser Seite durchgelesen hat.


Zitat:
Durch Kontakte konnten wir zu einer Person herstellen der sich seit 30  Jahren, mit Asyl Fragen etc beschäftigt. Der meinte, das es im Prinzip keine Auflagen für Aupairs geben könnte, was Kultur und Sprache angeht. Sie könne demnach ihre Sprach- und Kulturkenntnisse durch diese Aupair Zeit festigen können.


Und wer sollte das glauben?

Solange die Betroffene selbst sich nicht seriös darum kümmert, halte ich das ganze Unternehmen für schwierig.

Falls es nur darum geht, "um jeden Preis" hierzubleiben und dabei auf "Hörensagen" zu hoffen, wie das gehen könnte, kann es nichts werden. Sie muss sich an einer Stelle informieren, wo sie "harte2 Informationen bekommt, damit sie keine sinnlosen Versuche unternimmt. Diese verringern nämlich auch die Chancen für spätere, realistische Anträge.
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Antwort #21 - 02.09.2011 um 12:53:35
 
Hallo Reinhard,

nein hier auf dieser Seite hat sie sich nicht informiert.  Ich habe gesagt dass ich das hier übernehme, ich kenne ihre Geschichte eigentlich recht ausführlich, so alles wichtige sollte ich auch wissen. Sie hat schon im Februar bei den ABH angerufen.  Damals wurde sowohl ihr als auch den Aupair Eltern gesagt dass das gehen würde. Deswegen sind alle auch so Sauer, der ganze Papierkram ist an sich schon erledigt, sie ist dort schon im Ort angemeldet etc.
Eine andere Sache noch. Der Sacharbeiter wusste seit Anfang August von der Entscheidung. Er hat sich allerdings nicht bei der Familie nicht gemeldet. Und hat auch zugegeben dass er sich nicht gemeldet hat. Zudem war er weder per Email noch Telefon erreichbar. Jetzt läuft natürlich die Zeit ein wenig ab, anstatt 10 Wochen bleiben jetzt noch 6 Wochen,  und auch die Einschreibefristen für Unis laufen jetzt die Tage aus( zulassungsfreie Studiengänge) . Das wäre ja auch noch eine Möglichkeit für sie nochmal einen deutschen Bachelor zu machen.
Sie liebt dieses Land, und möchte hier bleiben, ja das ist richtig, aber sie wird ja dem Staat nicht auf den Taschen liegen, dass möchte sie nicht.
Also gibt es nocht Ideen hier??
Danke
Olly
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Antwort #22 - 02.09.2011 um 13:03:01
 
Olly82 schrieb am 02.09.2011 um 12:53:35:
Sie liebt dieses Land, und möchte hier bleiben, ja das ist richtig, aber sie wird ja dem Staat nicht auf den Taschen liegen, dass möchte sie nicht.Also gibt es nocht Ideen hier??


Hast Du mein Post (Antwort #19) nicht gelesen?    unentschlossen

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Antwort #23 - 02.09.2011 um 13:08:30
 
schweitzer schrieb am 02.09.2011 um 11:28:02:
wenn die junge Dame ihr Studium erfolgreich abgeschlossen hat, dann könnte sie doch zunächst eine AE gemäß § 16 (4) AufenthG zum Zwecke der Arbeitssuche bekommen

Sie hat doch nur 1 Jahr studiert und eben keinen
Abschluss. 16 IV is damit aus dem Rennen.
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Antwort #24 - 02.09.2011 um 13:15:30
 
Zitat:
Sie hat doch nur 1 Jahr studiert und eben keinen Abschluss. 16 IV is damit aus dem Rennen.
           


Ja, fons - sorry - ich habe mich hiervon:

Olly82 schrieb am 28.08.2011 um 21:33:45:
nein das Studenten Visum läuft aus, sie ist fertig mit dem Studium


... in die Irre leiten lassen.

Dann sieht es allerdings mau aus - bliebe ja nur noch der direkte Weg zu § 18 AufenthG - aber ich hatte ja schon geschrieben, dass dafür die Trauben sehr hoch hängen. - Realistisch gesprochen: Ich sehe da keine Chance.


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Antwort #25 - 02.09.2011 um 13:26:50
 
Hi Leute,

sie hat einen amerikanischen Bachelor. Gilt dieser Abschluss in DE nicht. Sie hat von ihrem gesamten Studium, ein  Jahr in Deutschland studiert. Dadurch hatte Sie ihr Studenten Visum.
Kann sie sich damit nicht arbeitssuchend melden?
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Antwort #26 - 02.09.2011 um 13:44:10
 
Gut, dann zitiere ich Dir mal § 27 BeschV:

Zitat:
§ 27 Fachkräfte

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden

1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,

2. Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,

3. Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss und

4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.


Was sagt uns das?

Das "kann" sagt, dass das keine Anspruchs- sondern lediglich eine Ermessensvorschrift ist. Und der letzte Satz sagt uns, dass in Fällen der Nummer 1 (und das dürfte der für die junge Dame einschlägige sein) zudem eine Vorrangprüfung (also die Prüfung, ob für das jeweilige konkret bei der ABH vorzulegende, der Qualifikation entsprechende Stellenangebot ein Bevorrechtigter - hier: in erster Linie Deutscher oder bereits daueraufenthaltsberechtigter Ausländer zur Verfügung steht) zu überstehen wäre.

Da magst Du nun selbst die Chance abwägen ...

Eine andere gibt es aber nicht.


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Antwort #27 - 02.09.2011 um 14:28:35
 
Hallo es geht ja darum, erstmal zur Arbeitssuche dann hier zu bleiben. Kann sie nicht zur Arbeitsagentur gehen und sich dort als arbeitssuchend melden? Dann müsste sie doch auch diese Erlaubnis zur Suche bekommen oder nicht?

...

btw , warum fällt sie allerdings nicht unterpunkt 4 in der liste. sie hat einen germanistik bachelor an der university of georgia
würde das nicht ein " der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss" sein ?

Änderung:
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« Zuletzt geändert: 02.09.2011 um 14:44:37 von N/V »  
 
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Antwort #28 - 02.09.2011 um 14:47:13
 
Lies mal was die VwV Ziff. 16.4 ff. dazu sagt.

Ist eben vorgesehen für Fälle, in denen das Studium
in D durchgeführt/abgeschlossen wurde.
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Antwort #29 - 02.09.2011 um 14:52:54
 
das geht aber aus der liste die schweitzer gepostet hat nicht hervor?! oder verstehe ichdas jetzt alles falsch?
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