Olly82 schrieb am 02.09.2011 um 11:15:32:Der meinte, das es im Prinzip keine Auflagen für Aupairs geben könnte
Na ja, dann ist er womöglich und hoffentlich Asylsachen betreffend kundiger ... - ich kann eigentlich nur das, was Reinhard gepostet hat hat, unterstreichen. - Es gibt keinen Anspruch auf ein Au-Pair-Visum bzw. eine entsprechende
AE, und es ist sehr wohl die Plausibilität und Begründetheit eines entsprechenden Antrages zu prüfen.
Olly82 schrieb am 02.09.2011 um 11:15:32:Weiss jemand was das Gehalt sein müsste, wenn die Familie sie einstellt. Eben nicht als " Aupair" sondern als Angestellte? Der Sachbearbeiter bei der
ABH meinte das wäre noch eine Möglichkeit dass sie in Deutschland bleiben könnte.
Dann ist der Sachbearbeiter aber äußerst entgegenkommend - allerdings hängen an sich die Trauben für eine
AE nach § 18
AufenthG eigentlich eher noch höher.
Aber, da war ja noch das Studium, und wenn die junge Dame ihr Studium erfolgreich abgeschlossen hat, dann könnte sie doch zunächst eine
AE gemäß § 16 (4)
AufenthG zum Zwecke der Arbeitssuche bekommen. - Innerhalb dieses einen Jahres dürfte sie weiter im Rahmen der 90/180 Tage - Regelung jedwede Beschäftigung ausüben (ggf. auch im Rahmen der Familie, die ihr das anbietet), müsste es innerhalb dieses Jahres dann aber schaffen, eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung zu finden, um dann eine
AE nach § 18
AufenthG erhalten und auch weiterhin in Deutschland bleiben zu können.
In dem einen Jahr muss freilich ihr Lebensunterhalt weiter gesichert sein, ob das allein durch Arbeit geschieht oder durch Zuwendungen Dritter, ist dabei egal - sie hat aber keinen Anspruch auf ALG II etc.
In der Folge, nachdem Sie die
AE nach § 18
AufenthG erhalten hat, wäre dann der
LU durch die entsprechende Beschäftigung zu sichern.
=schweitzer=