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Als Amerikaner erst Studenten Visa dann Aupair Visum (Gelesen: 8.967 mal)
Olly82
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28.08.2011 um 21:10:08
 
Hallo Leute,

ist es möglich dass Amerikaner erst ein Studenten Visum erhalten,  und direkt im Anschluss ein Aupair Visum?
Müssen Sie dazu aus dem Land ausreisen?

Grüße

Olly
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reinhard
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Antwort #1 - 28.08.2011 um 21:23:56
 
Nein, so ist das nicht möglich.

Mit den Studenten-Visum kann er / sie nur eine AE als Student erhalten: § 16 AufenthG.
Diese AE kann nicht "umgeschrieben" werden. Wer ein neues Visum haben will, muss in die USA zurück, weil man ein neues, anderes Visum nur im Ausland beantragen kann.

Umgekehrt geht es: Wer ein Visum als Au-Pair hat, reist ein und bekommt eine AE als Au-Pair. Diese AE kann fortgesetzt werden mit einer anderen AE, z.B. zum Studium (ohne Visum).
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Olly82
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Antwort #2 - 28.08.2011 um 21:33:45
 
Hi Reinhardt,

nein das Studenten Visum läuft aus, sie ist fertig mit dem Studium, und sie hat jetzt einen Job als Aupair, geht das das nicht?
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engelchen+
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 28.08.2011 um 22:11:45
 
reinhard schrieb am 28.08.2011 um 21:23:56:
Nein, so ist das nicht möglich.
Mit den Studenten-Visum kann er / sie nur eine AE als Student erhalten: § 16 AufenthG.
Diese AE kann nicht "umgeschrieben" werden. Wer ein neues Visum haben will, muss in die USA zurück, weil man ein neues, anderes Visum nur im Ausland beantragen kann.

Ich dachte dass, Amerikaner nach §41 AufenthV immer leicht deren Aufenhaltszweck ändern können?
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grisu1000
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Antwort #4 - 28.08.2011 um 22:18:13
 
engelchen+ schrieb am 28.08.2011 um 22:11:45:
Ich dachte dass, Amerikaner nach §41 AufenthV immer leicht deren Aufenhaltszweck ändern können? 


§ 41 Abs. 3 AufenthV

Zitat:
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.


Wie lange ist die Einreise her?
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Olly82
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Antwort #5 - 28.08.2011 um 22:24:53
 
ihr studenten visum läuft seit oktober 2010 bis oktober 2011.
seit dann ist sie hier. sie hat schon einen aupair vertrag, und sie haben beim der ausländerbehörde das visum schon beantragt. 2 leute haben ihr damals unabhängig voneinander gesagt dass es gehen würde. ein anderer sachbearbeiter hat gesagt dass es nicht geht. sie ist auch schon in ihrer aupair stadt gemeldet!
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.08.2011 um 22:40:30
 
Dann greift die (erleichternde) Sonderregelung des
§ 41 AufenthV nicht mehr. Also gilt das,  was in den
Antworten # 1 +2 steht.
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c-riouz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.08.2011 um 22:52:13
 
16.2.3 Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt
oder weggefallen und begehrt der Ausländer die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen
anderen als nach § 16 Absatz 4 zugelassenen
Aufenthaltszweck, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
erst möglich, nachdem der
Ausländer ausgereist ist. Ohne vorherige Ausreise
ist ein unmittelbarer Wechsel des Aufenthaltszwecks
ohnehin nur möglich
, wenn der
Ausländer (z. B. durch Eheschließung) einen
gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
erworben hat, ihm die Ausreise
unzumutbar ist (vgl. auch § 5 Absatz 2
Satz 2) oder er im Rahmen von § 41 AufenthV
einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
einholen kann.




Also müsste es doch möglich sein.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 28.08.2011 um 22:53:57
 
Und was ist mit der Einschränkung des 41 III ?

Setz dich da mal mit außeinander!
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grisu1000
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Antwort #9 - 28.08.2011 um 23:27:03
 
c-riouz schrieb am 28.08.2011 um 22:52:13:
Also müsste es doch möglich sein. 


Wenn man es formell genau nimmt, müsste der US-Bürger für einen Tag aus den Schengengebiet ausreisen, dadurch seine nationale AE verlieren und kann dann visafrei Wiedereinreisen. Damit könnte er dann einen Antrag auf die neue AE nach § 41 AufenthV stellen.

Es könnte natürlich die ABH auf eine solche rein formelle Tat verzichten und den neuen Antrag direkt bearbeiten. Man sollte aber das vorher mit dem zuständigen Sachbearbeiter absprechen.
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Mick
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Antwort #10 - 28.08.2011 um 23:59:35
 
grisu1000 schrieb am 28.08.2011 um 23:27:03:
Es könnte natürlich die ABH auf eine solche rein formelle Tat verzichten und den neuen Antrag direkt bearbeiten.

Aber nicht, wenn sie sich an Recht und Gesetz hält.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Olly82
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Antwort #11 - 29.08.2011 um 08:39:30
 
hat noch jemand ideen? wäre für jeden kommentar dankbar. haltet ihr es für möglich dass die ausländerbehörde das visa trotzdem ausstellt. gerade weil sie schon einen vertrag hat, und im prinzip schon dort arbeitet?!
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fons
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Antwort #12 - 29.08.2011 um 08:56:38
 
Olly82 schrieb am 29.08.2011 um 08:39:30:
haltet ihr es für möglich dass die ausländerbehörde das visa trotzdem ausstellt

Ein Visum sicher nicht, wenn dann eine neue AE für
den neuen Aufenthaltszweck  Zwinkernd

Olly82 schrieb am 29.08.2011 um 08:39:30:
im prinzip schon dort arbeitet?! 

Also tatsächlich?! Dann ist das eher schädlich, da das
eine illegale Beschäftigung ist!!

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Olly82
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Antwort #13 - 29.08.2011 um 09:23:38
 
sie darf ja als studentin 90 ganze tage oder 180 halbe tage arbeiten.
bei den behörden wurde ihr  und der familie  zu beginn 3 mal gesagt dass es gehen würde, und dann ein paar monate später  dass es probleme geben könnte.
naja mittwoch  werden wir mit der aupair familie mal hingehen.
aber bitte noch weitere hilfreiche kommentare hier posten.
danke
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Märchenprinz
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Antwort #14 - 29.08.2011 um 16:23:17
 
Hallo,
nein er muss nicht ausreisen, das hab ich schon mehrmals mit der ABH ausdiskutiert, für ihn gilt das was in der VwV drin steht, siehe
Zitat:
oder er im Rahmen von § 41 AufenthV
einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
einholen kann.


41(3) gilt ja für den Fall der  erstmaligen Visumfreien  Einreise. Wenn er aber schon eine AE - egal welche - hat, dann gilt ganz normal 39.1.

Problematisch ist allein eben die Einschränkung des 16.2, welche aber ja durch die VwV für die Positivler ausgehebelt wird.
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