16.2.3 Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt
oder weggefallen und begehrt der Ausländer die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen
anderen als nach § 16 Absatz 4 zugelassenen
Aufenthaltszweck, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
erst möglich, nachdem der
Ausländer ausgereist ist.
Ohne vorherige Ausreise
ist ein unmittelbarer Wechsel des Aufenthaltszwecks
ohnehin nur möglich,
wenn der
Ausländer (z. B. durch Eheschließung) einen
gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
erworben hat, ihm die Ausreise
unzumutbar ist (vgl. auch § 5 Absatz 2
Satz 2) oder
er im Rahmen von § 41 AufenthV
einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
einholen kann.Also müsste es doch möglich sein.