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Eigenständiges Aufhenthaltrecht (Gelesen: 1.038 mal)
Themen Beschreibung: Problem
khalsa831
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: indisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Eigenständiges Aufhenthaltrecht
13.08.2011 um 21:43:12
 
Guten Tag,
                 Ich bin Seit März 2004 in Deutschland.Ich hatte von 2004 bis August 2008 Aufenthalt als Student gehabt.Im Jahr 2008 Mai heiratete ich meine Deutsche Frau und habe Aufenthaltstitel nach §28 gekriegt.Am 30 Mai 2011 bin ich umgezogen und wohne nicht mehr mit meine Frau.Wir sind jetzt über 2 Monaten getrennt.
Meine fragen:
1) Welche Aufenthalt werde ich jetzt kriegen?
2) Um eine Aufenthalt nach §31 zu bekommen, welche Datum wird von der Behörden Berücksichtigt.
a] das Datum wo man sich Zusammen in der Wohnung zieht
b] das Hochzeitdatum
c]oder das Datum wo man die Aufenthalt Nach §28 bekommt.Ich mache mir sorgen,weil wie ich mitbekommen habe das Gesetz hat sich geändert. Ausländeramt hat sich bis jetzt bei mir nicht gemeldet .Ich hoffe,dass sie schön mitbekommen haben,dass unsere Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.
Als ich geheiratet hatte,hatte ich schön eine Aufenthalt nach 16 gehabt.
Die 3 Jahren habe ich schön durch ,wenn man das zusammenziehen Datum nach der Hochzeit sieht.Aber wenn man Zeiten mit §28 sieht, fehlen mir 3 Monaten zu 3 Jahren.

Ich weiss es nicht was ich machen soll,ob eine Anspruch auf §31 besteht oder nicht.Bitte helfen sie mir.Für Jeden Rat werde ich dankbar sein.
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Stefan-TR
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i4a rocks!


Beiträge: 1.229

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London
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Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 14.08.2011 um 12:25:32
 
khalsa831 schrieb am 13.08.2011 um 21:43:12:
Die 3 Jahren habe ich schön durch ,wenn man das zusammenziehen Datum nach der Hochzeit sieht.

Das wuerde ich so sehen, denn im § 31 AufenthG heisst es: "Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn (1.) die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat"

khalsa831 schrieb am 13.08.2011 um 21:43:12:
Ausländeramt hat sich bis jetzt bei mir nicht gemeldet .Ich hoffe,dass sie schön mitbekommen haben,dass unsere Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.

An deiner Stelle wuerde ich nicht hoffen, sondern aktiv den Kontakt mit der ABH suchen. Wenn du dich jetzt schon selbst um deine Angelegenheiten kuemmerst, dann gibt es spaeter keine Ueberraschungen wenn die Verlaengerung deiner AE ploetzlich dringend wird.
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khalsa831
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: indisch
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Antwort #2 - 14.08.2011 um 17:27:27
 
Vielen dank für deine Antwort.
                       Letztes Jahr im November hatte ich eine Aufenthalt nach §28 zwei Jahre verlängert bekommen.Meine jetzige Aufenthalt nach §28 ist bis 2012 November gültig.
Meine Frage:
a) soll ich Antrag auf §31 sofort stellen oder erstmal abwarten bis die Ausländerbehörde bei mir melden.
b) Hab ich Anspruch auf §31 oder nicht ?

danke im vorraus




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