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eigenständiges aufenthaltsrecht gesetzesänderung (Gelesen: 2.729 mal)
madi
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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29.07.2011 um 10:13:31
 
Hallo, ich bräuchte dringend einen Rat! Eine Freundin von mir (Russin) hat sich von ihrem Ehemann vor ca. 10 Monaten getrennt, nach einer 2,5jährigen Ehe. Jetzt muss sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen und hat von der ABH die Auskunft bekommen, dass sie keine AE mehr bekommt, da nach der Gesetzesänderung die Ehe bis zur Trennung 3 Jahre bestanden haben muss, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu bekommen. Wie kann das denn sein? Sie hat sich ja von ihrem Mann damals schon aus einem gewichtigen Grund getrennt und hätte vor der Gesetzesänderung, also vor 01.07.2011, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Was soll man jetzt machen? Gilt denn die Änderung (von 2 auf 3 Jahre) auch für "Altfälle"? Tausend Dank schon mal!
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 29.07.2011 um 11:10:21
 
madi schrieb am 29.07.2011 um 10:13:31:
Gilt denn die Änderung (von 2 auf 3 Jahre) auch für "Altfälle"? 

nein ja!

madi schrieb am 29.07.2011 um 10:13:31:
Sie hat sich ja von ihrem Mann damals schon aus einem gewichtigen Grund getrennt und hätte vor der Gesetzesänderung, also vor 01.07.2011, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

dann hätte sie auch gleich nach der Trennung bzw. vor dem 1.7.2011 einen Antrag auf eine AE nach §31 stellen und erhalten haben.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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madi
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.07.2011 um 11:19:35
 
das Problem ist ja, dass ihre Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre erteilt wurde und erst in diesem Herbst abläuft. die ABH hat sie damals auch weggeschickt, da die AE noch galt...
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 29.07.2011 um 12:31:45
 
madi schrieb am 29.07.2011 um 11:19:35:
das Problem ist ja, dass ihre Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre erteilt wurde und erst in diesem Herbst abläuft. die ABH hat sie damals auch weggeschickt, da die AE noch galt...


Sie hätte sich nicht wegschicken lassen sollen.

Jetzt ist es allerdings zu spät, das noch zu korrigieren. Damals hätte die Ausländerbehörde ihren schriftlichen Antrag nicht ablehnen können, heute muss sie ihn ablehnen.

Sie sollte noch mal bei der Fachaufsicht alles genau schildern, vor allem das "Wegschicken" von damals. Wenn sie genug Geld hat, kann sie sich auch einen spezialisierten Rechtsanwalt suchen, der Ihr genau erklärt, ob sie irgend eine Chance hat.

Sie sollte den Antrag auf die AE auf jeden Fall schriftlich stellen, damit sie eine schriftliche Antwort bekommt. Sie sollte dann klären, ob es in ihrem Bundesland eine Möglichkeit gibt, sich nach einer Ablehnung (erst dadurch entsteht die Ausreisepflicht) an die Härtefallkommission zu wenden.

Aber sie sollte wissen, dass alle diese Möglichkeiten zusammengerechnet eine Chance unter 10 % sind.

Falls sie Interesse hat zu bleiben, sollte sie sich auch überlegen, sich selbst hier zu registrieren und selbst zu fragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.08.2011 um 21:24:33
 
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