Stern44 schrieb am 06.08.2011 um 14:35:37:Da ich trotzdem irgendwie an diese Bescheinigung kommen will um sie in Zukunft parat zu haben, stellt sich die Frage ob ich mich an das Verwaltungsgericht wenden soll. Die sind ja soweit ich in Erfahrung gebracht habe zuständig für Sachen die die Ausländerbehörde betreffen.
Ich hab mir mal deinen Beirag in dem anderen Forum durchgelesen.
Scheinbar hast du bis heute keinen Antrag (Schriftlich) auf Ausstellung der EU-Aufenthaltskarte gestellt. Hätte zwar von Amtswegen geschehen müssen aber ein Antrag hat halt immer schriftlich beschieden zu werden.
Also zur
ABH morgen, Antragtrag auf Ausstellung der EU-Aufenthaltskarte stellen. In dem Antrag ausführen das die Karte schon bei Anmeldung von Amtswegen zu erstellen gewesen wäre und der gesetzliche zulässige Zeitraum schon überschritten ist.
Frist für die Ausstellung 5 Tage, nach Ablauf der 5 Tage direkt Klage wegen Amtspflichtverletzung, macht in diesem Fall jeder RA gerne auf
PKH, da so simpel das es ein Praktikant machen kann und trotzdem gewinnt.
hier mal ein Kommentar:
Es muss eine Amtspflicht verletzt worden sein, die dem Schutz Dritter dient. Nicht jede Amtspflicht dient dem Schutz Dritter, vielmehr dem Verhältnis zwischen Staat/Allgemeinheit und Beamten. Es ist zu ermitteln, ob die im konkreten Fall verletzte Amtspflicht dazu bestimmt ist, den Verletzten zu schützen. Dazu muss die Amtspflicht zunächst überhaupt Dritte schützen, sodann muss der Verletzte zum geschützten Personenkreis gehören und schließlich muss die Amtspflicht den Schutzzweck haben, den eingetretenen Schaden zu verhindern.
Ob die Amtspflicht drittschützend ist, lässt sich immer dann leicht beantworten, wenn durch die Amtspflichtverletzung auch der Tatbestand von §§ 823 ff. BGB erfüllt ist, denn der Staat darf wie jeder andere nicht rechtswidrig in die Rechtsgüter anderer eingreifen.
Auch der Erlass von rechtswidrigen Verwaltungsakten stellt eine Amtspflichtverletzung dar, da damit ebenfalls ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte Dritter vorliegt. Die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ist durch das ordentliche Gericht solange überprüfbar, wie der Verwaltungsakt noch nicht durch ein Verwaltungsgericht überprüft ist. Später ist das ordentliche Gericht an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gebunden.
Das Organisationsverschulden wird dem Behördenleiter oder Amtsleiter zugerechnet (Maurer aaO Rn 24).