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EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung (Gelesen: 12.196 mal)
grisu1000
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Antwort #15 - 30.07.2011 um 19:31:43
 
Stern44 schrieb am 30.07.2011 um 11:36:04:
Ich weiß, dass man das eigentlich nicht tun soll, aber bisher habe ich meine amtlichen Angelegenheit aus Gründen der Einfachheit großteils über den E-Mail-Verkehr geregelt. 


Du kannst den E-Mail Verkehr trotzdem ausdrucken und mit zum Sozialgericht gehen. Grundsätzlich gilt mündliches oder E-Mail als nicht rechtsverbindlich.

Stern44 schrieb am 30.07.2011 um 11:36:04:
Ist es nicht besser mich vorher beim Sozialgericht beraten zu lassen, sofern so etwas angeboten wird? 


Willst du nun warten bis du nichts mehr zu beissen hast und auf der Straße stehst? Also Montag Morgen zur Rechtsantragstelle des Sozialgerichts gehen und dein Anliegen vortragen, das sich hier zwei Behörden blockieren. Die Helfen dir sicherlich auch wie man einen entsprechenden Eilantrag formuliert. Die Rechtsgrundsätze des Freizügigkeitsgesetzes haben hier die Vor-Poster beschrieben.

Wegen der Verweigerung der Freizügigkeitsbescheinigung kannst du dich auch noch an SOLVIT wenden und eine Fachaufsichtsbeschwerde machen. Das ist aber erstmal nebensächlich.
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Stern44
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Antwort #16 - 06.08.2011 um 14:35:37
 
Ich war Anfang der Woche beim Sozialgericht. Es wird ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Man hat mir mitgeteilt, dass das etwa 2 Wochen in Anspruch nimmt. Hier geht es jetzt darum, ob die Freizügigkeitsbescheinigung überhaupt notwendig ist.

Da ich trotzdem irgendwie an diese Bescheinigung kommen will um sie in Zukunft parat zu haben, stellt sich die Frage ob ich mich an das Verwaltungsgericht wenden soll. Die sind ja soweit ich in Erfahrung gebracht habe zuständig für Sachen die die Ausländerbehörde betreffen.

Denn eigentlich steht mir die Ausstellung dieser Bescheinigung wie ihr mir geschrieben habt, auch zu.

Was denkt ihr?
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grisu1000
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Antwort #17 - 06.08.2011 um 15:54:09
 
Stern44 schrieb am 06.08.2011 um 14:35:37:
Da ich trotzdem irgendwie an diese Bescheinigung kommen will um sie in Zukunft parat zu haben, stellt sich die Frage ob ich mich an das Verwaltungsgericht wenden soll. Die sind ja soweit ich in Erfahrung gebracht habe zuständig für Sachen die die Ausländerbehörde betreffen.


Ich würde erst mal die vorgerichtgerichtlichen Möglichkeiten ausnutzen. Das spart Zeit und Geld.
1) Fachaufsichtsbeschwerde bei der Fachaufsichtsstelle der ABH. Das ist je nach Bundesland die Bezirksregierung oder direkt das Innenministerium. Die Grundlagen der Erteilung wurden ja in diesem Thread schon besprochen
2) Einschalten von SOLVIT. Das ist die Stelle der EU, die Bürgern hilft, wenn nationale Behörden Probleme mit der Freizügigkeit machen.
http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm
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sigi-n
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Antwort #18 - 07.08.2011 um 08:54:46
 
Stern44 schrieb am 06.08.2011 um 14:35:37:
Da ich trotzdem irgendwie an diese Bescheinigung kommen will um sie in Zukunft parat zu haben, stellt sich die Frage ob ich mich an das Verwaltungsgericht wenden soll. Die sind ja soweit ich in Erfahrung gebracht habe zuständig für Sachen die die Ausländerbehörde betreffen.


Ich hab mir mal deinen Beirag in dem anderen Forum durchgelesen.
Scheinbar hast du bis heute keinen Antrag (Schriftlich) auf Ausstellung der EU-Aufenthaltskarte gestellt. Hätte zwar von Amtswegen geschehen müssen aber ein Antrag hat halt immer schriftlich beschieden zu werden.

Also zur ABH morgen, Antragtrag auf Ausstellung der EU-Aufenthaltskarte stellen. In dem Antrag ausführen das die Karte schon bei Anmeldung von Amtswegen zu erstellen gewesen wäre und der gesetzliche zulässige Zeitraum schon überschritten ist.
Frist für die Ausstellung 5 Tage, nach Ablauf der 5 Tage direkt Klage wegen Amtspflichtverletzung, macht in diesem Fall jeder RA gerne auf PKH, da so simpel das es ein Praktikant machen kann und trotzdem gewinnt.

hier mal ein Kommentar:
Es muss eine Amtspflicht verletzt worden sein, die dem Schutz Dritter dient. Nicht jede Amtspflicht dient dem Schutz Dritter, vielmehr dem Verhältnis zwischen Staat/Allgemeinheit und Beamten. Es ist zu ermitteln, ob die im konkreten Fall verletzte Amtspflicht dazu bestimmt ist, den Verletzten zu schützen. Dazu muss die Amtspflicht zunächst überhaupt Dritte schützen, sodann muss der Verletzte zum geschützten Personenkreis gehören und schließlich muss die Amtspflicht den Schutzzweck haben, den eingetretenen Schaden zu verhindern.

Ob die Amtspflicht drittschützend ist, lässt sich immer dann leicht beantworten, wenn durch die Amtspflichtverletzung auch der Tatbestand von §§ 823 ff. BGB erfüllt ist, denn der Staat darf wie jeder andere nicht rechtswidrig in die Rechtsgüter anderer eingreifen.


Auch der Erlass von rechtswidrigen Verwaltungsakten stellt eine Amtspflichtverletzung dar, da damit ebenfalls ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte Dritter vorliegt. Die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ist durch das ordentliche Gericht solange überprüfbar, wie der Verwaltungsakt noch nicht durch ein Verwaltungsgericht überprüft ist. Später ist das ordentliche Gericht an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gebunden.

Das Organisationsverschulden wird dem Behördenleiter oder Amtsleiter zugerechnet (Maurer aaO Rn 24).

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grisu1000
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Antwort #19 - 07.08.2011 um 12:29:48
 
sigi-n schrieb am 07.08.2011 um 08:54:46:
Scheinbar hast du bis heute keinen Antrag (Schriftlich) auf Ausstellung der EU-Aufenthaltskarte gestellt. Hätte zwar von Amtswegen geschehen müssen aber ein Antrag hat halt immer schriftlich beschieden zu werden.


Eine Freizügigkeitsbescheinigung ist von Amts wegen unverzüglich auszustellen. Dazu bedarf es keinen Antrags. Das Nichtausstellen ist damit bereits Beschwerdefähig. Einziger Grund einer Verweigerung ist die Feststellung der ABH, das die EU-Freizügigkeit nicht vorliegt.  Diese hat schriftlich zu erfolgen und ist IMHO in diesem Fall nicht gegeben.

sigi-n schrieb am 07.08.2011 um 08:54:46:
Also zur ABH morgen, Antragtrag auf Ausstellung der EU-Aufenthaltskarte stellen


Der Threadsteller ist Österreicher und wird deshalb keine EU-Aufenthaltskarte bekommen sondern nur eine Freizügigkeitsbescheinigung. Aufenthaltskarte gibt es für Drittstaatenangehörige von EU-Bürgern.
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« Zuletzt geändert: 07.08.2011 um 12:47:38 von grisu1000 »  
 
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Antwort #20 - 07.08.2011 um 16:18:34
 
grisu1000 schrieb am 07.08.2011 um 12:29:48:
Der Threadsteller ist Österreicher und wird deshalb keine EU-Aufenthaltskarte bekommen sondern nur eine Freizügigkeitsbescheinigung. Aufenthaltskarte gibt es für Drittstaatenangehörige von EU-Bürgern. 


Asche auf mein Haupt
das Kind hat den Namen
Freizügigkeitsbescheinigung
aber das ändert am Ablauf/vorgehen nichts
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Stern44
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Antwort #21 - 15.08.2011 um 04:06:50
 
Danke für eure Antworten.

Ich habe nun folgendes erledigt:

1) Eine schriftliche Fachaufsichtsbeschwerde an die Bezirksregierung gesendet
2) Einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Ausstellung der Bescheinigung an das Verwaltungsgericht gestellt
3) Solvit kontaktiert

Heute werde ich noch:

1) den schriftlichen Antrag auf die Freizügigkeitsbescheinigung zur ABH faxen
2) und zwei Dokumente an das Verwaltungsgericht faxen (sie verlangen die Arbeitgeberbescheinigung und eine Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes)

Ich hoffe das alles bringt bald eine Besserung meiner Lage.
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Stern44
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Antwort #22 - 24.08.2011 um 08:27:34
 
So nun hat sich endlich was getan!

Auf Druck vom Sozialgericht hat das Jobcenter meine Leistungen vom 01.06. bis zum 14.10.2011 bewilligt. Warum das befristet ist, werde ich noch in dieser Woche in Erfahrung bringen, bis dahin ruht schwebt das Verfahren erstmal.

Die Freizügigkeitsbescheinigung wird mir auf Druck vom Oberbürgermeister wegen der Klage am Verwaltungsgericht ebenfalls noch diese Woche zugestellt. Das möchte ich also auch erstmal abwarten. Der Mitarbeiter bei der ABH war nämlich am Anfang recht abweisend und klang sehr ermahnend um mir am Ende zu sagen, dass er sich wohl doch nicht so sicher ist ob das nun rechtens ist, was er da vorher entschieden hat.

Es ist übrigends der selbe der mir das alles verwehrt hat.

Mir fällt für den ersten Moment erstmal ein Stein vom Herzen.

Ich bedanke mich euch allen nochmals recht herzlich und hoffe dass es nun wirklich ein Ende hat. Übrigens sieht es mit einem Job auch nicht so schlecht aus. Ich hatte mittlerweile einen Probetag und es entscheidet sich bald ob ich bleiben kann. Und da meine finanziellen Verhältnisse sich endlich halbwegs verbessert haben, kann ich dem entspannter entgegensehen.
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Stern44
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Antwort #23 - 03.12.2011 um 00:00:27
 
Nach Vorlage der Freizügigkeitsbescheinigung hat man den Zeitraum der Bewilligung auf den 30.11.2011 ausgeweitet und mich darauf hingewiesen, dass ich danach einen Weiterbewilligunsantrag stellen muss. Das habe ich nun auch getan, da das mit der Arbeitsstelle doch nichts geworden ist.

Zurück kam ein Brief mit folgendem Beschluss:

"Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen liegen nicht vor, weil Sie lediglich ein alleiniges Aufenhaltsrecht zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Entscheidung beruht auf §7 Absatz 1 Satz 2 SGBII."

Ich habe entsprechenden Satz nachgelesen und er lautet wie folgt:

"Ausgenommen sind: 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt."

Ist das rechtens?

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Antwort #24 - 04.12.2011 um 20:11:04
 
Leider hat noch keiner geantwortet. Ich werde erstmal Widerspruch einlegen.

Soll ich gegebenenfalls wieder vor das Sozialgericht gehen, oder hat das Jobcenter diesmal Recht?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #25 - 04.12.2011 um 23:44:43
 
FRAGE:
Welche Zeiträume hast Du bisher in D gearbeitet?

Wenn das weniger als 12 Monate waren, gilts Du mehr als 6 Monaten nach Ende der Arbeit nur noch als "nur Arbeitsuchender", wenn Du dich weiter um Arbeit bemühst, jedoch dann ohne Alg II Anspruch, weil du kein Verbleiberecht als Arbeitnehmer oder Selbständiger mehr hast, vgl. § 2 Abs 3 FreizügG und § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II.

Also:

1. Weiterhin beim Jobcenter hilfsweise Arbeitsagentur als arbeitsuchend registriert bleiben und um Vermittlung bitten, und zudem auch deine nicht aussichtslosen eigenen Arbeitsbemühungen dokumentieren, um dein Freizügigkeitsrecht aufrecht zu erhalten!

2. Widerspruch und Eilantrag beim SG gegen die Ablehnung des Jobcenters, weil der Ausschluss nur Arbeitsuchender Unionsbürger von Alg II in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II gegen Europarecht verstoßen dürfte, insbesondere gegen Art. 18 AEUV und gegen EG VO 883/2004,
vgl. dazu nur LSG BW 24.10.2011 - L 12 AS 3938/11 ER-B, LSG BB L 14 AS 1148/11 B ER v. 30.09.2011, LSG NI/HB 11.08.2011 - L 15 AS 188/11 B ER, LSG HE 14.7.2011 - L 7 AS 107/11 B, LSG BE/BB 30.11.2010 - L 34 AS 1501/10 B ER,
alle unter http://www.sozialgerichtsbarkeit.de

Siehe zu alledem ausführlich
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SGB-II-XII-Leitfaden.pdf

und juristischer und aktueller
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_SGB_II_XII_AsylbLG.pdf
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