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Familiennachzug zum Ausländer mit AE nach §21: А1-Sprachtest notwendig? (Gelesen: 3.570 mal)
mmaestro
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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06.07.2011 um 07:18:18
 
Hallo zusammen, ich werde sehr dankbar sein, wenn jemand mir folgende Frage klar machen kann:

Ich habe die gleiche Staatsangehörigkeit (russische) als meine Freundin, sie wohnt in Russland (falls später wichtig ist, sie hat Hochschulabschluss). Ich wohne in Deutschland fast 6 Jahren, davon letzte fast zwei Jahren mit AE nach §21 (als Firmengründer), und bevor war ich in Deutschland ein Student. Also zur Zeit habe ich §21 AE, die in September ausläuft, danach muss ich AE noch für 1 Jahr verlängern und dann habe ich Anspruch auf Niederlassungserlaubnis.

So wie ich es aus dem Gesetz verstanden habe, muss normaleweise künftige Ehegatte eine A1-Deutschkenntnis nachweisen um ein Antrag auf Familiennachzug in Deutsche Botschaft in Russland stellen zu dürfen. Ausgenommen sind ein Paar Fälle, und zwar z.B. wenn in Deutschland lebende Ausländer eine AE nach §§ 19-21 besitzt. Aber da steht noch dass Ehe sollte schon bestehen bevor als in Deutschland lebende Ausländer nach Deutschland gewandert ist.

Ich möchte meine Freundin dieses Jahr heiraten und zwar in Russland. Heisst das, dass sie muss danach A1 nachweisen? Ich frage weil in manche Quellen, (wenn über Ausnahmefallen gesprochen wird) steht einfach dass ich §§19-21 haben muss, und nichts über Zeitpunkt wann Ehe geschlossen wurde/wird (z.B. hier http://www.sankt-petersburg.diplo.de/Vertretung/stpetersburg/de/visa/dokumente/k...  , oder hier in Merkblatt: http://www.moskau.diplo.de/contentblob/2965114/Daten/596374/Ehegatten_Sprachnach...  -zweite Seite, links ). Kann es sein, dass frühe war es noch notwendig, dass Ehe vor meine Einreise nach Deutschland geschlossen musste und jetzt hat sich Gesetzt geädert und es ist nicht mehr relevant geworden wann genau Ehe geschlossen war - Hauptsache §21 gibts und A1 dadurch unnötig??

Danke.
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Antwort #1 - 06.07.2011 um 07:32:25
 
mmaestro schrieb am 06.07.2011 um 07:18:18:
Ich möchte meine Freundin dieses Jahr heiraten und zwar in Russland. Heisst das, dass sie muss danach A1 nachweisen?


Nein, das muss sie nicht - ich zitiere dazu aus der Verwaltungsvorschrift zum § 30 (1) Satz 2 AufenthG:


Zitat:
30.1.4.1 Ausgenommen vom Mindestalter und Spracherfordernis
sind Ehegatten, die zu den in § 30
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten
Ausländern nachziehen (Hochqualifizierte,
Selbständige, Forscher, langfristig Aufenthaltsberechtigte).
Soweit darin der Ehebestand im
Zeitpunkt des Zuzugs des Ausländers nach
Deutschland gefordert wird, genügt das formale
Bestehen der Ehe
, verbunden mit der Absicht,
eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen
oder fortzuführen.


Dies ist im Anschluss an Eure Heirat in Russland so gegeben.


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Antwort #2 - 06.07.2011 um 09:45:47
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #3 - 06.07.2011 um 10:30:21
 
schweitzer, vielen Dank für so ein schnelles Antwort! Ich habe nur Angst, dass Sie meine Frage eventuell nicht ganz verstanden haben. Es ist wirklich so, dass im
Zeitpunkt des Zuzugs meiner Freundin (in diesem Zeitpunkt wird sie schon meine Frau) wird schon Ehe bestehen und in relevante Urkunde festgestellt. Aber meine Sorgen sind mit folgende Satz aus dem Gesetzt verbunden (zitiere):

Zitat:
Satz 1 Nr. 1 und 2 (A1-Pflicht - meine Notiz) ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

    1. der Ausländer (das bin Ich, nicht meiner Frau die zu mir ziehen wird - meine Notiz) einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat


Ich wohne in Deutschland ab 2005 mit Studenten AE, und erst ab 2009 mit AE nach §21. So wie ich diese Worte verstehe, die Ehe soll noch bevor bestanden als ich in Deutschland zu wohnen angefangen habe. Sogar wenn Zeit während Studium nicht zählt, trotzdem mit §21 wohne ich in Deutschland fast 2 Jahren und Ehe besteht noch nicht.
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Antwort #4 - 06.07.2011 um 10:50:52
 
mmaestro schrieb am 06.07.2011 um 10:30:21:
Ich habe nur Angst, dass Sie meine Frage eventuell nicht ganz verstanden haben.


Doch, doch - ich habe die Frage schon verstanden. -

Und ich habe genau den zu der relevanten Gesetzespassage zugehörigen Wortlaut der VWV zitiert. - Und dort, so verstehe/interpretiere ich diesen Wortlaut zumindest, steht nur, dass das formale Bestehen der Ehe und (u.a.), die Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft  zu begründen, ausreichend sind, um vom Nachweis der A1 - Sprachkenntnisse beim nachziehenden Ehepartner abzusehen.  (Da von "Absicht" die Rede ist, kann in diesem Kontext IMHO eigentlich nicht gemeint sein, dass die Ehe schon vor der Einreise des Ausländers - in diesem Fall also Dir - länger bestanden haben muss.)

Mehr steht dort nicht.

Darüber hinaus kenne selbst bislang auch keine Praxisbeispiele, die diese Lesart widerlegen. -

Aber gut, hier im Board lesen auch Experten mit - insoweit warten wir mal ein bisschen ab. - Vielleicht regt sich ja doch noch Widerspruch oder jemand ist so nett, das von mir Geschriebene zu bestätigen.


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Antwort #5 - 06.07.2011 um 11:07:02
 
schweitzer, vielen dank noch mal! Ich werde mich sehr freuen wenn es wirklich so ist wie Sie sagen. Meine Argumente ja hoffe ich verstehen Sie auch, ich spreche nicht von mir selbst sondern einfach lese AufenthG durch, und steht klar dass "die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat".

Ich hoffe dass noch jemand bestatigen kann, das Sie Recht haben.

Noch eine Frage dazu: kann sein das AufenthG und diese VWV gegenseitich wirken? Verstehe ich richtig, dass VWV ist eine Erläuterung zu AufenthG? Falls nicht, kann man sagen, dass eine davon ist mehr wichtig als andere, wenn die beiden gegen ein andere sprechen?

p.s. Danke noch mal für sehr schnelle Hilfe.

*

Ah , ich glaube habe ich nur jetzt verstanden, wie dieser von Ihnen angegebene Zitat aus VWV uns helfen kann: Falls wir noch 6 Jahren vor Heute uns entschieden haben zu Hheiraten, dan ist Absicht da schon bevor als ich in 2005 nach Deutschland kemonnem bin.


schweitzers Änderung:
Folgepost eingefügt. - Bitte das markierte Wort anklicken und künftig die Funktion benutzen! Vielen Dank!
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« Zuletzt geändert: 06.07.2011 um 11:19:41 von schweitzer »  
 
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Antwort #6 - 06.07.2011 um 11:31:04
 
mmaestro schrieb am 06.07.2011 um 11:07:02:
Verstehe ich richtig, dass VWV ist eine Erläuterung zu AufenthG?


Ja, so kann man das verstehen - es ist eine Auslegung des AufenthG, die vom BMI herausgegeben und für die Ausländerbehörden verbindlich ist.

Wie jede Auslegung eines Gesetzes, hat auch diese so ihre Tücken, auch Schwächen und Mängel. - Zudem ist es eben nur eine mögliche Auslegung oder, wenn man so will, Kommentierung des AufenthG. -

Daneben gibt es viele weitere, von Juristen erstellte, etwa von Hailbronner oder von Hofmann/Hoffmann, um nur zwei Beispiele zu nennen.

Fakt ist aber natürlich, dass das Gesetz Gesetz bleibt und weder die VWV noch sonstige Kommentierungen, den eigentlichen Regelungsgehalt des Gesetzes "abändern" können.

mmaestro schrieb am 06.07.2011 um 11:07:02:
ich hoffe dass noch jemand bestatigen kann,


Bitte etwas Geduld - einen Experten habe ich zwischenzeitlich schon mal direkt gebeten, hier rein zu schauen - ich denke, er wird sich melden, sobald er Zeit findet.


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Antwort #7 - 06.07.2011 um 11:39:10
 
mmaestro schrieb am 06.07.2011 um 11:07:02:
Ah , ich glaube habe ich nur jetzt verstanden, wie dieser von Ihnen angegebene Zitat aus VWV uns helfen kann: Falls wir noch 6 Jahren vor Heute uns entschieden haben zu Hheiraten, dan ist Absicht da schon bevor als ich in 2005 nach Deutschland kemonnem bin.

Nene, die "Absicht" zu heiraten spielt da keine Rolle. Es
geht um die Absicht, eine bestehende Ehe irgendwann
führen zu wollen.

schweitzer schrieb am 06.07.2011 um 07:32:25:
VwV: Soweit darin der Ehebestand im
Zeitpunkt des Zuzugs des Ausländers nach
Deutschland gefordert wird, genügt das formale
Bestehen der Ehe,
verbunden mit der Absicht,
eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen
oder fortzuführen. 

Es geht um den Ehebestand im Zeitpunkt der Einreise
des Ausländers, also des Themenstarters. Diese Ehe
musste zwar nicht geführt werden, es genügte der
formale Bestand (auf dem Papier) incl. der Absicht, diese
Ehe irgendwann führen zu wollen.

Ergo: A1 ist erforderlich.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #8 - 06.07.2011 um 11:45:41
 
Danke, Mick - dann war ich da doch auf dem falschen Dampfer.  Traurig

Will mich nicht rausreden, aber ich meine, dass ich "meine Version" aus einer Fortbildung habe ... Schockiert/Erstaunt -

Aber egal - nun weiß ich mal wieder, dass i4a doch die beste Weiterbildung ist   22

@mmaestro:

Sorry, dass ich da zwischenzeitlich falsche Hoffnungen geweckt habe - ich war mir bei meiner Interpretation wirklich sicher. - (Gut, dass es nun korrigiert ist)

Um so mehr wünsche ich, dass die A1 - Kenntnisse keine allzu große Hürde sein werden und ansonsten der Nachzug reibungslos klappt. - Alles Gute!


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Antwort #9 - 06.07.2011 um 12:03:08
 
@Mick:

Mick, vielen Dank für die kompetente Erklärung! Leider für mich - auf Papier sind wir noch nicht geheiratete Mann und Frau.

@schweitzer:

Sie waren sehr nett, sollen Sie nicht sorry sein. Danke für die Wünsche auch. A1 ist nicht große Problem, es ist nur Extra Wartezeit, die schon so wie so lang ist (sogar ohne A1) um alles fertig zu machen und endlich zusammen zu sein.
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Antwort #10 - 14.02.2013 um 00:37:49
 
hallo, es ist schon lange vor als ich diese Thema gestartet habe. Aber ich wollte bloß sagen, dass schweitzer hat doch damals Recht gehabt, weil meine Frau ohne Nachweis A1 nach Deutschland einreisen dürfte. Übrigens, hätte meine Frau jetzt einen A1-Test schreiben, würde sie auf jeden Fall bestehen, weil sie nach der Einreise sofort mit Deutsch lernen angefangen hat. Damals hat es uns aber viel Zeit und Gesundheit erspart, dass sie ohne A1 zuziehen dürfte.

Vielleicht aber kann die Interpretation von Mick richtig sein, aber die Behörden, die damals Entscheidung getroffen haben, waren auf der Seite von schweitzer und es freut mich natürlich sehr.

Noch mal danke an beiden!
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Antwort #11 - 18.02.2013 um 22:23:38
 
mmaestro schrieb am 14.02.2013 um 00:37:49:
Vielleicht aber kann die Interpretation von Mick richtig sein

Jow, ich bleibe dabei: Im Zeitpunkt Deiner Einreise muss
die Ehe Bestand gehabt haben - wenn auch nur auf dem
Papier.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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