Hallo zusammen, ich werde sehr dankbar sein, wenn jemand mir folgende Frage klar machen kann:
Ich habe die gleiche Staatsangehörigkeit (russische) als meine Freundin, sie wohnt in Russland (falls später wichtig ist, sie hat Hochschulabschluss). Ich wohne in Deutschland fast 6 Jahren, davon letzte fast zwei Jahren mit
AE nach §21 (als Firmengründer), und bevor war ich in Deutschland ein Student. Also zur Zeit habe ich §21
AE, die in September ausläuft, danach muss ich
AE noch für 1 Jahr verlängern und dann habe ich Anspruch auf Niederlassungserlaubnis.
So wie ich es aus dem Gesetz verstanden habe, muss normaleweise künftige Ehegatte eine A1-Deutschkenntnis nachweisen um ein Antrag auf Familiennachzug in Deutsche Botschaft in Russland stellen zu dürfen. Ausgenommen sind ein Paar Fälle, und zwar z.B. wenn in Deutschland lebende Ausländer eine
AE nach §§ 19-21 besitzt. Aber da steht noch dass Ehe sollte schon bestehen bevor als in Deutschland lebende Ausländer nach Deutschland gewandert ist.
Ich möchte meine Freundin dieses Jahr heiraten und zwar in Russland. Heisst das, dass sie muss danach
A1 nachweisen? Ich frage weil in manche Quellen, (wenn über Ausnahmefallen gesprochen wird) steht einfach dass ich §§19-21 haben muss, und nichts über Zeitpunkt wann Ehe geschlossen wurde/wird (z.B. hier
http://www.sankt-petersburg.diplo.de/Vertretung/stpetersburg/de/visa/dokumente/k... , oder hier in Merkblatt:
http://www.moskau.diplo.de/contentblob/2965114/Daten/596374/Ehegatten_Sprachnach... -zweite Seite, links ). Kann es sein, dass frühe war es noch notwendig, dass Ehe vor meine Einreise nach Deutschland geschlossen musste und jetzt hat sich Gesetzt geädert und es ist nicht mehr relevant geworden wann genau Ehe geschlossen war - Hauptsache §21 gibts und
A1 dadurch unnötig??
Danke.