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FZF mit über 16jährigem Kind aus China (Gelesen: 4.148 mal)
Themen Beschreibung: Chinesisches Sorgerecht / Härtefallregel §32 Abs.4 AufenthG
Henning+ Wei
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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25.06.2011 um 15:22:46
 
Ich habe ein ähnliches Problem.
Ich bin deutscher und wir haben am 26.11.2010 in China (Liuzhou) geheiratet. Sie hat einen 16j Sohn (geb 28.03.1995). Wir sind gerade dabei eine FZF zu machen. Sie war auf dem Konsulat um wegen einer FZF vorzusprechen. Sie würde nach Nachweiss von A1 keine Probleme haben aber jetzt haben wir für den Sohn eine Ablehnung erhalten

Betr.:Ihr Antrag vom 16.06.2011 auf Erteilung eines Visums
Sehr geehrter Herr
XXX
,
das Generalkonsulat bedauert Ihnen mitteilen zu müssen,dass Ihrem Antrag auf Erteilung dines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Abschluss der Prüfung auf Grundlage der geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen werden kann.
Aufgrund der geltenden Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland und den internationalen Gepflogenheiten entsprechend,wird die Ablehnung grundsätzlich nicht mit einer Begründung versehen.
77 Abs.2 des deutschen Aufenthaltsgesetz lautet:
„Die Versagung und Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung;die Versagung eines Visums an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.“
Aufgrund der besonderen Schutzwirkungen des Artikels 6 Grundgesetz werden Ihnen jedoch nachfolgend die wesentlichen tragenden Gründe für die Ablehung mitgeteilt:
Die Voraussetzungen zum Familiennachzug liegen nicht vor.Ihre Mutter hat kein Visum als Bezugsperson,auch hat Ihre Mutter nicht die alleinige elterliche Sorge.Zudem sprechen Sie Kein Deutsch im Rahmen von C1.Weitere Voraussetzungen wurden nicht geprüft wie zB der Lebensunterhalt.Eine besondere Härte liegt erkennbar nicht vor.
Ihren Reisepass erhalten Sie Beiliegend zurück.
Mit freundlichen Grüßen
I.A.

Ich lese das so, dass er also den C1 braucht.
Wie soll er ein C1 haben lach das schaffe ja kaum ich (bin Schwabe)?!
Der Vater hat eine notariel beglaubigte Erklärung abgegeben,das Weijan (Sohn) mit Wei und mir in Deutschland leben soll und er keine Ansprüche stellt.

Meine Frau und auch ich sind jetzt total verzweifelt und Sie will nicht nach Deutschland kommen solange er kein Visa bekommt.
Sie will jetzt nicht mal mehr für sich ein Vsa beantragen da Sie ihn dann ja verlassen sollte und das nicht will.

Meine Fragen sind?
Was müssen wir machen das er auch mit nach Deutschland kann?

Reicht es wenn Sie das Visa bekommt und mit diesem plus die anderen Unterlagen,dann sein Visa zu beantragen und eben solange in China bleibt bis das durch ist?

Muss er wirklich C1 haben?

Wäre es sinnvoll ihn zu adoptieren? Was ja nicht einfach ist,aber dann doch es einfacher wäre ihn nach D zu bringen


schweitzers Änderung:
Klarnamen habe ich - wohl auch in Deinem Interesse - unkenntlich gemacht.
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« Zuletzt geändert: 25.06.2011 um 15:54:19 von schweitzer »  
 
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Antwort #1 - 25.06.2011 um 15:52:40
 
Zitat:
Ich habe ein ähnliches Problem.


Ähnlich ist nicht gleich (in Deinem Fall ist das Kind doch schon älter und die Fragestellung betrifft auch die Möglichkeit und Folge einer eventuellen Adoption) und i4a spendiert in solchen Fällen glatt 'nen eigenen thread, der diensthabende Servicemitarbeiter passt den Betreff der konkreten Fragestellung an, heißt das neue Boardmitglied willkommen und gibt, so er kann, erste Hinweise.

Was letzteres betrifft, vermag ich erstmal nur zu sagen, dass das Brett, das Ihr da zu bohren vorhabt, dicker und knorriger kaum sein kann, wenigstens was die Problematik Nachzug des Sohnes betrifft. Bei gleichzeitigem Sorgerecht des Vaters sehe ich persönlich (abgesehen von den anderen fehlenden Voraussetzungen) eigentlich null Chance.

Zur Adoptionsproblematik müssen sich andere äußern - ist nicht meine Baustelle.

Bisschen Geduld magst Du bitte haben - s' ist Weekend, da tanken viele hier erstmal ein bisschen auf, damit sie alsdann wieder genug Enegrie für möglichst hilfreiche Antworten haben...


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Antwort #2 - 25.06.2011 um 17:16:27
 
Zitat:
Die Voraussetzungen zum Familiennachzug liegen nicht vor.Ihre Mutter hat kein Visum als Bezugsperson,auch hat Ihre Mutter nicht die alleinige elterliche Sorge.Zudem sprechen Sie Kein Deutsch im Rahmen von C1.


mE ist der Hinweis auf C1 nicht richtig. Der müsste nur erbracht werden, wenn das Kind zum Elternteil, der schon in D ist, nachzieht. Bei gleichzeitigem Nachzug von Mutter und Kind ist C1 nicht erforderlich. Der hinweis findet sich auch in Merkblättern einer Botschaft:

Zitat:
Für Antragsteller, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben und nicht zusammen mit den
sorgeberechtigten Elternteilen einreisen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse (entsprechend Niveau „C1“
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens GER). **)


Der grösste Knackpunkt im Fall des TS ist sicherlich das Sorgerecht....

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Antwort #3 - 25.06.2011 um 19:12:32
 
Du hast recht hge2001, C1 ist für einen gemeinsamen Zuzug des Kindes mit allen Sorgeberechtigten nicht erforderlich.

Ebensowenig wie das Argument "Mutter als Bezugsperson hat kein Visum" korrekt ist - selbstverständlich kann der Wohnsitz von Mutter und Kind gemeinsam ins Bundesgebiet verlegt werden.
Das gilt für zwei Monate alte Kinder wie auch für Kinder, die in zwei Monaten volljährig sind.

Der Knackpunkt ist das alleinige Sorgerecht, ohne das nur noch "besondere Härte hilft". Da aber hierzu offenbar nichts vorgetragen wurde, ist auch nichts erkennbar.
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Henning+ Wei
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 26.06.2011 um 07:14:49
 
Als erstes vielen Dank an die Mods!!!! Dann danke an alle die sich schon in so kurzer Zeit sich Gedanken gemacht haben.

Ok, dann haben wir als gute Chancen das  der Sohn mit kommen kann.
Das sorgerecht hat der Vater notariel an meine Frau und mich abgegeben, darüber haben wir eine entsprechende Urkunde von eonem Notar beglaubigt und naja ins englische übersetzt. Dadurch müßten die Frage zum sorgerecht geklärt bezw. einfacher sein
Also müßte der Bescheid anfechtbar sein bzw. nach VwVfG nicht korrekt sein
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Antwort #5 - 26.06.2011 um 09:25:02
 
Ich wäre nicht ohne Weiteres so optimistisch.

Einseitige Willenserklärungen - also auch eine notariell beglaubigte Erklärung, ab sofort auf das Sorgerecht zugunsten der Mutter zu verzichten - sind grundsätzlich auch widerrufbar.
Hier müßte also in der Heimatrechtsordnung eine solche Erklärung a) möglich und b) unwiderruflich sein, damit Dein Optimismus begründet wäre.

Zur Verdeutlichung aus einem anderen Gebiet:
In RUS gibt es keine Möglichkeit, analog der deutschen Rechtsordnung das Sorgerecht zu übertragen. In der Regel findet sich in Scheidungsurteilen eine Formulierung bezüglich der Kinder, die mit viel gutem Willen als Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verstanden werden kann.
Notarielle Erklärungen hinsichtlich eines Sorgerechtsübertrags scheitern also als FZF-Argurment daran, daß i) es so etwas im russischen Recht nicht gibt, ii) die wirksame Übertragung aller elterlichen Rechte nur durch ein Gericht erfolgen kann und iii) notarielle Erklärungen widerruflich sind.

Inwieweit Ähnliches in Eurem Fall gilt, kann ich nicht beurteilen, aber ich würde gefühlsmäßig eher meinen Kollegen recht geben in dieser entscheidenden Frage.
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Antwort #6 - 26.06.2011 um 09:34:45
 
Petersburger schrieb am 26.06.2011 um 09:25:02:
Einseitige Willenserklärungen - also auch eine notariell beglaubigte Erklärung, ab sofort auf das Sorgerecht zugunsten der Mutter zu verzichten - sind grundsätzlich auch widerrufbar. 


Richtig, und sie sind, abgesehen davon, auch nicht quasi "automatisch" hinreichend, eine besondere Härte ausreichend zu begründen. Zumindest gibt es dazu sehr unterschiedliche Rechtsauffassungen. - Ich verweise dazu wieder einmal auf meine
hier
gemachten Ausführungen, die die Komplexität und Kompliziertheit der Materie im Detail verdeutlichen (auch wenn der Fall dort ein jüngeres Kind und eine türkische Mutter betraf, gelten die Grundsatzaussagen auch für den Fall hier.)


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Antwort #7 - 26.06.2011 um 12:53:56
 
Um noch drei Punkte zu ergänzen:

Adoption: Müsstest Du in China nach chinesischem Recht klären. Falls sowas möglich ist und Du es vor dem 18. Geburtstag unter Dach und Fach bekommst, ist das Kind anschließend deutsch und braucht kein Visum. Falls die Adoption erst nach dem 18. Gebrutstag gelingt, ändert sich gar nichts.

Visum und Volljährigkeit: Falls das Kind vor dem 18. Lebensjahr ein Visum und hier eine AE bekommt, muss der junge Erwachsene ab dem 18. Geburtstag die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllen (Passpflicht, Sicherung des Lebensunterhalts). Je später er kommt, desto schwerer ist es zu bleiben.

Plan B entwickeln: Ihr könntet auch als Ehepaar herkommen, das ist ja wohl möglich, das Kind macht in China Abitur und kümmert sich anschließend um die Voraussetzungen, um hier in Deutschland studieren zu können. Wenn Ihr ihn jetzt zu Euch holt und konsequent in der Familie Deutsch sprecht (inkl. Korrektur aller Fehler), ist für einen jetzt 16-Jährigen die C1-Prüfung keine unüberwindliche Hürde. Alle Ausländerinnen und Ausländer, die hier studieren, haben schließlich ein C2-Zertifikat in Händen, sonst hätten sie keine AE.
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Antwort #8 - 26.06.2011 um 16:47:57
 
reinhard schrieb am 26.06.2011 um 12:53:56:
Alle Ausländerinnen und Ausländer, die hier studieren, haben schließlich ein C2-Zertifikat in Händen, sonst hätten sie keine AE.
           



... das halte ich für ein Gerücht. Nicht wegen irgendwelcher Verwaltungsvorschriften, sondern aus eigener Erfahrung. Ich kenne mehrere Studenten aus China, die hier Musik studieren. Einige (frisch eingereiste) haben Deutschkenntnisse, die ich sogerade mit A1 beziffern würde.

Es wird doch sehr von der Fachrichtung abhängen. Jemand der Germanistik studieren möchte, wird wohl nicht mit A1 zurecht kommen.

Dem TS sei geraten - er wird es wohl schon verstanden haben - nur Frau mit Kind zusammen einreisen zu lassen. Ansonsten schlägt die "C1-Falle" zu. Dazu muss er wohl das Sorgerechtsproblem aus der Welt schaffen.

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Henning+ Wei
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 27.06.2011 um 12:48:11
 
Ich lebe ja in Deutschland, Sie und Sohn in China. Daher können wir nicht als Ehepaar gemeinsam einreisen. Das würde ja bedeuten er bleibt alleine  bzw. bei Schwester/Tante und macht dort seine chinesische Schule zu Ende und versucht gleichzeitig deutsch zu lernen. Jeder kann sich denken was das für Ihn, Mutter und mich für eine Belastung wäre und ohne Unterstützung ist es für Ihn auch nicht einfach deutsch zu lernen. Wegen adoption muss ich noch abkären wie das nach chinesischen Recht läuft
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Antwort #10 - 27.06.2011 um 13:31:09
 
Zitat:
Ich lebe ja in Deutschland, Sie und Sohn in China. Daher können wir nicht als Ehepaar gemeinsam einreisen.


Es spricht ja auch nieman davon, dass ihr als Ehepaar gemeinsam einreisen müsst. Um der C1-Anforderung zu entgehen, reicht es , dass die Frau mit dem Kind zusammen einreist. Ich würde zunächst mal versuchen, das mit dem Sorgerecht zu klären; sollte das nicht gehen, dann die Adoption angehen.
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Antwort #11 - 03.07.2011 um 17:14:51
 
Ich habe eine Gespräch mit der Ausländer und mit der Familienbehörde gehabt. Eine Adoption ist fast unmöglich da ein mindestens dreijähriges Zusammenleben gefordert wird um die besondere familiäre Gemeinschaft zu erlangen und dadurch den Nachweiss zu führen das ich als (Stief)vater geeignet bin. Jetzt machen wir es so wie in dern vorhergehenden Artikeln geschrieben. Sie erlangt A1 und dann versuchen wir das beide gemeinsam die FZF einreichen
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