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Arbeitsbeschraenkung nach 24 Monaten und wieder einjaehriger AE.. (Gelesen: 4.256 mal)
azzurra
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06.06.2011 um 23:03:01
 
Hallo,

Ich bin kanadische Staatsbuergerin (und ehemalige Deutsche..). Ich bin seit zwei Jahren in Deutschland und habe zur Ausuebung meiner Arbeit einen Aufenthaltstitel bekommen (die Auslaenderbehoerde wollte mir keinen Aufenthaltstitel nach dem Paragraph fuer "ehemalige Deutsche" geben, weil es nicht so viele Faelle geben soll.....).

Ich habe zwei mal eine jeweils ein-jaehrige beschraenkte Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitel bekommen. Mein Arbeitsvertrag ist in diesem Zeitraum immer unbefristet gewesen und hat sich bis dato auch nicht geaendert.

Da ich seit dem 1.6.2009 sozialversichert in Deutschland arbeite und zum 31.5.2011 die entsprechenden Beitraege fuer insgesamt 24 Monate bezahlt haette, habe ich Ende Maerz einen dritten Antrag fuer einen Aufenthaltstitel  gestellt, da meiner sowieso im Juni auslaufen sollte... in der Hoffnung dass ich dieses mal eine unbeschraenkte Arbeitserlaubnis mit 2 oder 3 jaehrigen Auftenthaltstitel kriege...

Jetzt habe ich wieder eine beschraenkte Arbeitserlaubnis und einen ein-jaehrigen Aufenthaltstitel bekommen...

Der Sachbearbeiter in der Auslaenderbehoerde hat gesagt dass ab dem 1.5.2011 die ZAV in Bonn die Zustaendigkeit fuer Erteilung der uneingeschraenkten Arbeitserlaubnis habe und dass er denen eine Anfrage geschickt haette auf die er noch keine Antwort bekommen haette...

Waere die Zustaendigkeit nicht bei der Auslaenderbehoerde/Arbeitsamt gewesen, da ich meinen Antrag im Maerz gestellt hatte?
Warum bekomme ich dieses Mal keine laengere Arbeitserlaubnis (d.h. laenger als ein Jahr) von dem Arbeitsamt (auch wenn die laut neuer Zustaendigkeit vom Arbeitsamt "beschraenkt" erteilt werden muesste).

Da im Gesetz "kann" eine unbeschraenkte Arbeitserlaubnis erteilt werden steht, frage ich mich ob das was mir gerade passiert ist, eine Unverschaemtheit ist. Mir wurde mitgeteilt dass es sehr ungewoehnlich ist dass ich trotz unbefristetem Arbeitsvertrages zum dritten mal einen ein-jaehrigen, eingeschraenkten Aufenthaltstitel kriege..

Was kann ich machen oder was ist die Norm? Ich wuerde unbedingt gerne eine uneingeschraenkte Erlaubnis und laengeren Auftenhaltstitel kriegen.

Was passiert wenn mich mein Arbeitgeber intern auf eine hoehere Position befoerdert da ich jetzt mehr Verantwortungen habe als in meinem Arbeitsvertrag/jetziger Stelle geschildert? Muss ich dann fuer diese "Befoerderung" auch eine Arbeitserlaubnis einholen?

Vielen Dank fuer alle Feedbacks und Tipps im voraus!
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« Zuletzt geändert: 06.06.2011 um 23:16:09 von azzurra »  
 
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Antwort #1 - 07.06.2011 um 03:59:41
 
Diese uneingeschränkte Arbeitserlaubnis geht nicht automatisch ohne Antrag. Also was du hättest tun sollen ist einen Antrag auf eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis nach §9 BeschVerV stellen. Es gibt kein Formular für diese Sache, also musst du es entweder mündlich machen, oder etwas schriftliches, was dann die ABH an die Bundesagentur für Arbeit weiterleitet (oder ZAV ab 1.5.2011)

Ich bin mir ziemlich sicher dass du eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis doch bekommen wirst. Es geht hier denke ich nur um einen Fehler, nichts anderes.

Bitte sag uns was für eine Antwort die ABH bekommen hat.
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Antwort #2 - 07.06.2011 um 07:31:21
 
azzurra schrieb am 06.06.2011 um 23:03:01:
Der Sachbearbeiter in der Auslaenderbehoerde hat gesagt dass ab dem 1.5.2011 die ZAV in Bonn die Zustaendigkeit fuer Erteilung der uneingeschraenkten Arbeitserlaubnis habe und dass er denen eine Anfrage geschickt haette auf die er noch keine Antwort bekommen haette...


Ja, das ist leider momentan der Zustand - ich weiß zwischenzeitlich aus mehreren seriösen Quellen und durch "Selbsterfahrung" im Kontext der Beratung eigener Klienten, dass mit der Übertragung von Aufgaben im Bereich Arbeitsgenehmigungsverfahren an die ZAV dort erst mal ein mittelschweres Chaos ausgebrochen ist ...   Schockiert/Erstaunt - Das Ganze kann durchaus noch länger dauern  Augenrollen

Du solltest zunächst noch einmal abklären, ob die ABH Dein Anliegen bereits als Antrag im Sinne von § 9 BeschVerfV behandelt - ansonsten schiebe einen entsprechenden Antrag formlos schriftlich nach.

M.E. muss übrigens die ZAV bei solch einem Antrag gar nicht beteiligt werden, denn in § 9 (1) BeschVerfV heißt es ja gerade ausdrücklich:

Zitat:
1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden ...


... und nur diese Prüfung wärte eigentlich orignär über die ZAV zu erledigen. Gerade dass ist aber in Fällen wie Deinen nicht nötig, wenn klar ist, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Voraufenthaltszeit erfüllt sind.


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Antwort #3 - 07.06.2011 um 07:42:18
 
schweitzer schrieb am 07.06.2011 um 07:31:21:
Ja, das ist leider momentan der Zustand ... und nur diese Prüfung wärte eigentlich orignär über die ZAV zu erledigen. Gerade dass ist aber in Fällen wie Deinen nicht nötig, wenn klar ist, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Voraufenthaltszeit erfüllt sind.


=schweitzer=


Die Zustimmung brauchen wir schon, sie wird nur ohne Vorrangsprüfung erteilt. Frühere Globalzustimmungen, also das automatisch von der Zustimmung bei offensichtlichen Fällen ausgegangen werden kann, wurden ja häufig widerrufen. Weiß zwar nicht ob bei allen, aber ich hab davon gehört. Meine BA hatte aber auch vor der Umstellung immer noch auf schriftliche Zustimmungsverfahren bestanden.
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azzurra
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Antwort #4 - 07.06.2011 um 10:59:14
 
Hallo,

Vielen Dank fuer das Feedback!

Brauche ich jetzt wirklich eine Zustimmung der ZAV? Fuer was ist die Zustimmung dann ganz genau, da ich die dritte Arbeitserlaubnis ja schon bekommen habe?

Ich hatte muendlich den Antrag nach paragraph 9 gestellt. Haette die Auslaenderbehoerde/Arbeitsamt nicht die Zustaendigkeit in meinem Fall gehabt, da mein Antrag Ende Maerz gestellt wurde? Warum konnten die mir eine weitere Arbeitserlaubnis geben, wo anscheinend in meinem Fall nicht an die ZAV weitergeleitet wurde, und behaupten das die unbeschraenkte Erlaubnis von der ZAV kommen soll. Das hoert sich sowohl nach Aufgabenverteilung (Arbeitserlaubnis mit Vorranspruefung erteilt) als auch von den Stichterminen her nicht richtig an (Antrag war im Maerz), oder sehe ich das falsch?
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Antwort #5 - 07.06.2011 um 11:25:04
 
azzurra schrieb am 07.06.2011 um 10:59:14:
Haette die Auslaenderbehoerde/Arbeitsamt nicht die Zustaendigkeit in meinem Fall gehabt, da mein Antrag Ende Maerz gestellt wurde?


Die ABH war und ist nach wie vor der Adressat für alle Anträge betreffs Arbeitsgenehmigungen - nur die Weiterleitung und weitere Prüfung ist seit dem 01.05.2011 anders geregelt. Bis zum 01.05.2011 waren dafür Mitarbeiter im Bereich Arbeitsvermittlung in der jeweiligen Arbeitsagentur zuständig. Seitdem ist die ZAV zuständig, es hat eine Aufgabenübertragung dorthin stattgefunden. Wenn über Deinen Antrag bis zum 01.05.2011 noch nicht entschieden worden ist, muss jetzt die ZAV einbezogen werden, wenn denn, wie Zkai schrieb, auch bei Anträgen gemäß § 9 BeschVerfV auf ein schriftliches Zustimmungsverfahren bestanden wird.

Insoweit wäre Deine Frage:

azzurra schrieb am 07.06.2011 um 10:59:14:
Brauche ich jetzt wirklich eine Zustimmung der ZAV?


... mit "Ja" zu beantworten.

azzurra schrieb am 07.06.2011 um 10:59:14:
Fuer was ist die Zustimmung dann ganz genau, da ich die dritte Arbeitserlaubnis ja schon bekommen habe?


Ja, aber diese dritte Arbeitserlaubnis war bzw. ist ja wiederum nur eine auf einen bestimmten Arbeitgeber bezogene. - Über die Beantragung gemäß § 9 BeschVerfV wäre dann die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung bei jedem beliebigen Arbeitgeber möglich - Du könntest Dich also in der Folge bei Bedarf ohne weitere Antragstellung bei jedem Arbeitgeber bewerben und dort eine unselbständige Tätigkeit aufnehmen - insoweit hättest Du dann unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.


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Antwort #6 - 07.06.2011 um 12:35:39
 
Danke Schweitzer! Was ich fragen und durch meine Fragen fest stellen wollte ist, ob die Auslaenderbehoerde oder Arbeitsamt die Zustimmung zur Unbeschraenkten Arbeitserlaubnis verpeilt hat. Das scheint ja der Fall zu sein, da sie ja sonst auch die Zustimmung zur beschraenkten Erlaubnis weitergeleitet haetten muessten.... Das heisst, dass in meinem Fall immer noch die Arbeitsagentur zustaendig war und ein Fehler deren oder der Auslaenderbehoerde vorliegt. Kann ich da Einspruch oder was aehnliches einreichen damit das ggf. korrigiert werden kann?
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Antwort #7 - 07.06.2011 um 12:49:38
 
azzurra schrieb am 07.06.2011 um 12:35:39:
Kann ich da Einspruch oder was aehnliches einreichen damit das ggf. korrigiert werden kann? 


Könnstest Du wohl, halte ich aber für wenig zielführend, weil es im Zweifel nur dauern wird. - Ich rate dazu, formlos schriftlich einen neuen Antrag gemäß § 9 (1) Nr. 1 BeschVerfV (Erteilung einer allgemeinen Beschäftigungserlaubnis):

Zitat:
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

    zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben


zu stellen und für den Fall der Ablehnung um einen schriftlichen, begründeten Bescheid zu ersuchen.

Ich denke, dass dauert im Zweifel weniger lange, als wenn rückwirkend und den Wechsel der Zuständigkeiten berücksichtigend Dinge rekapituliert werden müssten. -

Bissel Geduld wird dennoch vonnöten sein, denn, wie gesagt, bei der ZAV läuft noch nicht alles so, wie es eigentlich hätte sein sollen.


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Antwort #8 - 07.06.2011 um 14:43:18
 
Danke Schweitzer!

Was passiert wenn mich mein Arbeitgeber intern auf eine hoehere Position befoerdert da ich jetzt mehr Verantwortungen habe als in meinem Arbeitsvertrag/jetziger Stelle geschildert? Muss ich dann fuer diese "Befoerderung" auch eine Arbeitserlaubnis einholen?
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Antwort #9 - 07.06.2011 um 15:03:22
 
Denke ich nicht.

In Deiner AE steht doch sicher die Nebenbestimmung: "Beschäftigung bei der Firma ... in ... bis zum ... erlaubt."

Oder ist da auch noch eine genaue Tätigkeit definiert - sollte mich wundern ...  unentschlossen


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Antwort #10 - 07.06.2011 um 16:21:01
 
Hallo Schweitzer,
Die Taetigkeit steht nicht drin, nur der Name des Arbeitgebers... Wunderte mich nur weil die Arbeitserlaubnis nach Pruefung der Stellenbeschreibung/Arbeitsvertrags erteilt wird. Ich haette ja dann eine neue Stellenbeschreibung und ggf auch neuen Vertrag.
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Antwort #11 - 07.06.2011 um 20:57:15
 
Azzurra, bitte guck mal was ich oben geschrieben habe. Du sollst den Antrag auf eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis gemäß §9 BeschVerV schriftlich stellen, und folgendes sagen:

"Im Falle einer Ablehnung bitte ich um einen schriftlichen Bescheid."

Wie ich schon gesagt habe, ich bin sicher dass du die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis erhalten wirst. Du hast ja die Voraussetzungen erfüllt, also sehe ich keinen Grund für eine Verweigerung. Es geht hier offensichtlich um einen Fehler bei der BA oder der ZAV.

Bitte schreibe hier wenn was neues passiert.
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Antwort #12 - 08.06.2011 um 10:52:49
 
Zkai schrieb am 07.06.2011 um 07:42:18:
Die Zustimmung brauchen wir schon, sie wird nur ohne Vorrangsprüfung erteilt. Frühere Globalzustimmungen, also das automatisch von der Zustimmung bei offensichtlichen Fällen ausgegangen werden kann, wurden ja häufig widerrufen. Weiß zwar nicht ob bei allen, aber ich hab davon gehört.


Nochmal zum Verständnis: Die Globalzustimmung einzelner Agenturen beschränkte sich (nach den ergangenen Weisungen) ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV (dreijähriger Aufenthalt)! Das Vorliegen der Voraussetzung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschVerfV (zweijährige rechtmäßige versicherungspflichtige Beschäftigung) war immer durch die Agentur bzw. jetzt die ZAV zu prüfen!
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Antwort #13 - 15.06.2011 um 03:10:48
 
Azzurra, bitte sag uns welche Neuigkeiten es gibt. Hast du den Antrag schriftlich gestellt, so wie ich es dir erklärt habe?

Ah, es ärgert mich wenn Leute Fragen im Forum stellen und dann einfach verschwinden, ohne den Mitgliedern die geholfen haben mitzuteilen was geschehen ist.
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Antwort #14 - 09.08.2012 um 22:20:33
 
Hallo alle,

entschuldigung fuer die spaete Rueckmeldung... Ich musste kurz nach Erteilung des dritten Aufenthaltsitels (der ja wie oben geschildert wieder beschraenkt auf die Arbeitsstelle war) noch mal erneut einen Antrag stellen, nachdem die Auslaenderbehoerde die Zustimmung erhalten hatte... Also habe ich den uneingeschraenkten Aufenthaltstitel kurz spaeter doch bekommen... Musste natuerlich die Gebuehr erneut bezahlen und habe rausgefunden dass ich rechtlich ja eigentlich trotz Ablauf des alten Titels weiter haette arbeiten koennen um den Zeitraum zwischen Antrag und Antwort der ZAV zu ueberbruecken... Das hatte mir die Auslaenderbehoerde damals natuerlich gar nicht erklaert oder angeboten.... Habe es erst spaeter im Gespraech mit denen zufaellig erfahren... 

Der neue Titel ist jetzt uneingeschraenkt aber nur fuer zwei Jahre... Muss also naechstes Jahr einen neuen beantragen...

Vielen Dank nochmals fuer die super Unterstuetzung! Ich liebe diese Boards!!!
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