azzurra schrieb am 06.06.2011 um 23:03:01:Der Sachbearbeiter in der Auslaenderbehoerde hat gesagt dass ab dem 1.5.2011 die ZAV in Bonn die Zustaendigkeit fuer Erteilung der uneingeschraenkten Arbeitserlaubnis habe und dass er denen eine Anfrage geschickt haette auf die er noch keine Antwort bekommen haette...
Ja, das ist leider momentan der Zustand - ich weiß zwischenzeitlich aus mehreren seriösen Quellen und durch "Selbsterfahrung" im Kontext der Beratung eigener Klienten, dass mit der Übertragung von Aufgaben im Bereich Arbeitsgenehmigungsverfahren an die ZAV dort erst mal ein mittelschweres Chaos ausgebrochen ist ...
- Das Ganze kann durchaus noch länger dauern
Du solltest zunächst noch einmal abklären, ob die
ABH Dein Anliegen bereits als Antrag im Sinne von § 9
BeschVerfV behandelt - ansonsten schiebe einen entsprechenden Antrag formlos schriftlich nach.
M.E. muss übrigens die ZAV bei solch einem Antrag gar nicht beteiligt werden, denn in § 9 (1)
BeschVerfV heißt es ja gerade ausdrücklich:
Zitat:1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden ...
... und nur diese Prüfung wärte eigentlich orignär über die ZAV zu erledigen. Gerade dass ist aber in Fällen wie Deinen nicht nötig, wenn klar ist, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Voraufenthaltszeit erfüllt sind.
=schweitzer=