moti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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@ Blaise
Vielen Dank fuer Ihre Antwort !!
Ok, ich entschuldige mich, da ich mich bezueglich der Unterschriftsbeglaubigung falsch ausgedrueckt habe.
Ich bin (ganz im Gegensatz zu Ihnen) kein Experte in dieser Angelegenheit und kann mich nur speziell auf den auf mich zukommenden Fall (Geburt meiner Tochter in Taiwan) beziehen.
Ich weiss nicht, ob Deutschland fuer alle Laender vorab verlangt, dass sich das im Ausland lebende Ehepaar bereits auf dem lokalen Standesamt auf einen gemeinsamem Namen einigen muss.
Ich kann mich nur wiederholen: Meine Frau und ich benutzen (natuerlich) unsere chinesischen Namen hier. Achtung: KEIN gemeinsamer Familien-Name !! Den tw Behoerden ist mein deutscher Name bis auf Visa-Angelegenheiten vollkommen egal, Steuer, Straftickets, Meldewesen, Fuehrerschein: alles laeuft auf meinem tw Namen.
Seltsamerweise (ok, das ist TW-spezifisch) brauchen wir hier bei der Nachnamens-Festlegung unserer Tochter nichts derartiges, wir gehen gemeinsam zum Amt, wir werden gefragt, es wird entschieden, und fertig.
Von der TW Seite aus ist die Eintragung eines westlichen Namens absolut nicht erforderlich, wozu auch, wir bewegen uns ja auch im hiesigen Rechtskreis hier.
Ich frage mich, warum die Defacto Botschaft hier darauf besteht (das Wort muss sagt nichts anderes aus), dass hier ein deutscher Name eingetragen werden muss. Nochmals gefragt: Ist das in anderen Laendern auch so, dass auf einem Haushaltsregrister / Familienbuch, evt. gar einer auslaendischen Geburtsurkunde bereits der deutsche Name stehen muss ??
Der Hinweis auf eine eventuelle Verwechslungsgefahr kann ich nicht nachvollziehen. Neben dem Haushaltsregrister will das Amt hier naemlich auch noch die Geburtsurkunde sehen. Da beide Dokumente in perfektem Englisch ausgefertigt sind, ist anhand des chinesischen Namens des Kindes in romanischer Schrift klar erkennbar, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt.
Des weiteren besteht die de-facto Behoerde auf ein (verstaendlicherweise) gemeinsames Erscheinen von mir und meiner Frau. Warum unsere Tochter ebenfalls diesem historischen Anlass (Beantragung der Geburtsurkunde und feierliche Festlegung ihres deutschen Namens) beiwohnen muss, werde ich wohl nie verstehen. Fehlt eigentlich nur noch ein zwingend vorgeschriebener Vaterschaftstest, der dann zweifelsfrei belegt, dass in meiner Tochter zumindest teilweise deutsches Blut fliesst.
Anyway, wenn schon darauf bestanden wird, dass die ganze Familie komplett vorstellig wird, warum muss das ganze dann immer noch amtlich beglaubigt werden ?
Ok, die deutsche Rechtssicherheit sieht es so vor - ein Gesetz, welches ich zu akzeptieren habe und auch werde.
Trotzdem erschliesst sich mir die Logik nicht, und ich bitte Sie (@Blaise) mir abseits von Gesetzestexten mir bitte eventuelle Gefahren, Schlupfloecher, Luecken zu erklaeren, die ohne eine Unterschriftsbeglaubigung entstehen koennten ...
Vielen Dank
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