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Unterschriftsbeglaubigung fuer Namenserklaerung des Kindes (Gelesen: 3.453 mal)
moti
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01.06.2011 um 13:21:19
 
Leben jetzt, 2011 in Taiwan:

Ehe in Deutschland offiziell regristriert, die Ehepartner (wir) fuehren unsere bisherigen Familien-Namen weiter.
In solchen Faellen verlangt bekanntlich der deutsche Gesetzgeber eine kostenpflichtige Unterschriftsbeglaubigung beider Eltern, um einen gemeinsamen Nachnamen des Kindes zu bestimmen, welcher zudem auch der Nachname fuer evt. weiter folgende Kinder ist.

So weit so klar, aber auf der Internet-Seite des Deutschen Instituts in Taiwan (die defacto Botschaft hier) steht folgendes:

Fall Sie einen englischsprachigen Haushaltsstand-Register-Auszug mitbringen sollten muss, in der Spalte "englischer Name" nicht nur die Transkription des chinesischen Namens sondern auch der künftige deutsche Name, stehen, z.B. Lin, Da-An (Andreas Müller).

Laut Gesetz duerfen nur Taiwaner einen Haushalts-Register-Auszug haben/beantragen (zur Info, meine Frau hat beide Staatsbuergerschaften, Hongkong und Taiwanesisch).

Meine Frau beantragt das dann. Man beachte, dass in jenem Absatz, das Wort "muss" steht. Ich habe mich mal erkundigt, die Person, die das Teil ausstellt, fragt natuerlich nach, welchen deutschen Namen unser Kind denn haben soll ?  Da meine Frau die Inhaberin der Household-Regristration ist, wird ihre Antwort dann entsprechend eingetragen.

Das stellt doch eine Art Einverstaendnis-Erklaerung Ihrerseits dar, warum maaßt sich die Deutsche Behoerde an, hier eine Namensbeglaubigung zu fordern ????

Falls ich nicht mit diesem Namen einverstanden bin, dann werde ich das dann wohl kaum beantragen ...

Ich verstehe das nicht - sorry, kann mir das jemand erklaeren ??

Ohne diesen Zusatz ist die Sache ja vollkommen logisch, aber wenn Deutschland vorab bereits auf dem taiwanesischen Amt die Festlegung eines Namens verlangt, wieso gehen die davon aus, dass die Festlegung einseitig erfolgt ??

Bitte um helfende Antworten, aus denen hervorgeht, dass die deutsche Rechtssicherheit hier wirklich anzuwenden sein muss.

Vielen Dank
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Antwort #1 - 01.06.2011 um 20:37:03
 
Hallo,

Zitat:
Das stellt doch eine Art Einverstaendnis-Erklaerung Ihrerseits dar, warum maaßt sich die Deutsche Behoerde an, hier eine Namensbeglaubigung zu fordern ????


Die Behörde fordert keine "Namensbeglaubigung". Die Abgabe der Erklärung zur Namensführung ist allerdings an eine bestimmte Form gebunden, nämlich die öffentliche Beglaubigung durch das Standesamt. Ohne die Einhaltung dieser besonderen Form wird die Erklärung nicht wirksam. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch die Beglaubigung der Unterschriften. Deshalb müssen deine und die Unterschrift deiner Frau beglaubigt werden.

Solche Formvorschriften gibt es viele ... z.B. muss auch der Vertrag über ein Immobiliengeschäft öffentlich beglaubigt sein.

Wenn der Name des Kindes nach deutschem Recht bestimmt werden soll, sind die Bestimmungen des BGB zu beachten. Da ihr verheiratet seid und keinen Ehenamen führt, ist  § 1617 BGB maßgeblich.

Die taiwanesische Urkunde mit der Angabe des deutschen Namens soll wohl sicherstellen, dass es sich um die gleiche Person handeln. Mit dieser Urkunde wird aber nicht der deutschen Formvorschrift genüge getan.

Reicht das, um die "deutsche Rechtssicherheit" anzuwenden?
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Antwort #2 - 01.06.2011 um 21:04:04
 
Zitat:
z. B. muss auch der Vertrag über ein Immobiliengeschäft notariell beurkundet werden (siehe § 311 b BGB).
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Antwort #3 - 02.06.2011 um 02:52:35
 
@ Blaise

Vielen Dank fuer Ihre Antwort !!

Ok, ich entschuldige mich, da ich mich bezueglich der Unterschriftsbeglaubigung falsch ausgedrueckt habe.

Ich bin (ganz im Gegensatz zu Ihnen) kein Experte in dieser Angelegenheit und kann mich nur speziell auf den auf mich zukommenden Fall (Geburt meiner Tochter in Taiwan) beziehen.

Ich weiss nicht, ob Deutschland fuer alle Laender vorab verlangt, dass sich das im Ausland lebende Ehepaar bereits auf dem lokalen Standesamt auf einen gemeinsamem Namen einigen muss.

Ich kann mich nur wiederholen:
Meine Frau und ich benutzen (natuerlich) unsere chinesischen Namen hier.
Achtung: KEIN gemeinsamer Familien-Name !!
Den tw Behoerden ist mein deutscher Name bis auf Visa-Angelegenheiten vollkommen egal, Steuer, Straftickets, Meldewesen, Fuehrerschein: alles laeuft auf meinem tw Namen.

Seltsamerweise (ok, das ist TW-spezifisch) brauchen wir hier bei der Nachnamens-Festlegung unserer Tochter nichts derartiges, wir gehen gemeinsam zum Amt, wir werden gefragt, es wird entschieden, und fertig.

Von der TW Seite aus ist die Eintragung eines westlichen Namens absolut nicht erforderlich, wozu auch, wir bewegen uns ja auch im hiesigen Rechtskreis hier.

Ich frage mich, warum die Defacto Botschaft hier darauf besteht (das Wort muss sagt nichts anderes aus), dass hier ein deutscher Name eingetragen werden muss.
Nochmals gefragt: Ist das in anderen Laendern auch so, dass auf einem Haushaltsregrister / Familienbuch, evt. gar einer auslaendischen Geburtsurkunde bereits der deutsche Name stehen muss ??

Der Hinweis auf eine eventuelle Verwechslungsgefahr kann ich nicht nachvollziehen.
Neben dem Haushaltsregrister will das Amt hier naemlich auch noch die Geburtsurkunde sehen.
Da beide Dokumente in perfektem Englisch ausgefertigt sind, ist anhand des chinesischen Namens des Kindes in romanischer Schrift klar erkennbar, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt.

Des weiteren besteht die de-facto Behoerde auf ein (verstaendlicherweise) gemeinsames Erscheinen von mir und meiner Frau.
Warum unsere Tochter ebenfalls diesem historischen Anlass (Beantragung der Geburtsurkunde und feierliche Festlegung ihres deutschen Namens) beiwohnen muss, werde ich wohl nie verstehen.
Fehlt eigentlich nur noch ein zwingend vorgeschriebener Vaterschaftstest, der dann zweifelsfrei belegt, dass in meiner Tochter zumindest teilweise deutsches Blut fliesst.

Anyway, wenn schon darauf bestanden wird, dass die ganze Familie komplett vorstellig wird, warum muss das ganze dann immer noch amtlich beglaubigt werden ?

Ok, die deutsche Rechtssicherheit sieht es so vor - ein Gesetz, welches ich zu akzeptieren habe und auch werde.

Trotzdem erschliesst sich mir die Logik nicht, und ich bitte Sie (@Blaise) mir abseits von Gesetzestexten mir bitte eventuelle Gefahren, Schlupfloecher, Luecken zu erklaeren, die ohne eine Unterschriftsbeglaubigung entstehen koennten ...

Vielen Dank
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Antwort #4 - 02.06.2011 um 10:56:47
 
Hallo,

wenn für Menschen Rechte verschiedener Staaten gelten, dann gibt es oft Probleme. Denn die Rechte der Staaten führen manchmal zu sehr unterschiedlichen oder gar unvereinbaren Ergebnissen.

Deshalb kommt es z.B. vor, dass Menschen in verschiedenen Staaten unterschiedliche Namen führen (das nennt man in Deutschland hinkende Namensführung) oder unterschiedlichen Personenstand haben (hinkender Personenstatut, z.B. in einem Staat ist man geschieden, in dem anderen nicht). Es manchmal sehr schwierig, daraus resultierende Probleme zu lösen.

Dieses Rechtsgebiet, das "Internationale Privatrecht", ist für mich eines der schwierigsten.

Mir scheint aber, dass hier auch deine Einstellung bzw. deine Vorstellung dazu das Problematische ist und nicht das Recht als solches.

Blaise


P.S.: Die "notarielle" Beurkundung ist eine besondere Form der "öffentlichen" Beglaubigung. In Deutschland sind bestimmte Ämter, Notare etc. zur öffentlichen Beglaubigung berechtigt. Das ergibt sich aus dem Beurkundungsgesetz und den jeweiligen Landesvorschriften.
B.
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Antwort #5 - 02.06.2011 um 12:33:12
 
@ Blaise

Also mit Ihrem PS und deren Inhalt kann ich nichts anfangen.

Ihr Beispiel verheiratet hier und geschieden dort ist bei einer Geburtsurkunden-Beantragung voellig fehl am Platz.

Das mit den unterschiedlichen Namen kann ich nachvollziehen.
Bitte hierzu mal das Zitat von der Internetseite des deutschen Instituts nochmals durchlesen, es ist im 1. Post angegeben.

Da ist es offiziell gar moeglich, dass das Kind im tw chinesisch
Vorname A, Nachname B
und im deutschen Recht
Vorname C und Nachname D
heissen kann ...

Da das offiziell abgesegnet ist, kann man wohl kaum von einer Verwechslungsgefahr der Person ausgehen.

Sie haben Recht, fuer mich ist das eher eine Sache des Prinzips und nicht der Geldverschwendung - trotzdem ist in jenem Fall die notarielle Beglaubigung der Unterschriften in meinen Augen absolut ueberfluessig ...

Ich habe immer noch keinen triftigen Grund, warum dieser Schritt notwendig ist.

Und nochmals an Sie als Expertin die Frage gerichtet, ob es zahlreiche andere Laender gibt, wo Deutschland bereits auf dem Auslandsdokument den kompletten deutschen Namen sehen will.

Nochmals:
Ohne so einen Eintrag nimmt die defacto Botschaft den Antrag gar nicht erst auf wegen Unvollstaendigkeit ....

Bitte um Antwort, dann gebe ich auch Ruhe hier !!!
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Antwort #6 - 02.06.2011 um 16:03:40
 
Es gibt Formvorschriften für bestimmte Rechtsgeschäfte. Die sind aus verschiedenen Gründen erforderlich, auch wenn Du das nicht verstehst oder verstehen willst.

Weitere Antworten spare ich mir ... auch wenn Du keine Ruhe gibst. Damit kann ich nämlich gut leben  Cool
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Antwort #7 - 02.06.2011 um 16:12:35
 
sehr nuetzliche Antwort.

Wie auch immer, das nehme ich dann mal so auf, dass Sie sich das auch nicht erklaeren koennen und auch wollen.

Sich hinter so einer Pauschal-Antwort zu verstecken, iust zumindest fuer mich eine Art Eingestaendnis, Resignation und auch die Erkenntnis, keine Antwort zu haben.

Sie koennen mit leben, ich muss es leider auch. Naja, es gibt schlimmere Probleme als dieses hier.

In diesem Sinne ist das Thema fuer mich beendet.

Ich danke Ihnen aber trotzdem fuer die Diskussion hier - ist schon ein tolles Forum, mit vielen netten Leuten und sachdienlichen Hinweisen, wenn auch leider nicht in diesem Thread - aber seis drum, Geschenkt ...
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Antwort #8 - 02.06.2011 um 16:50:48
 
Zitat:
Die "notarielle" Beurkundung ist eine besondere Form der "öffentlichen" Beglaubigung.

Hallo Blaise,

habe ich das richtig verstanden, dass nach dem Beurkundungsgesetz ‚öffentliche Beglaubigung’ der Oberbegriff, ‚notarielle Beurkundung’ eine Unterform ist, und somit von den Begriffen im BGB abweicht?

§ 129 Abs. 1 BGB:

Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.

Bei der öffentlichen Beglaubigung wird somit lediglich die Echtheit der Unterschrift unter einer schriftlichen Erklärung bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt.

So bestätigt die dafür zuständige Amtsperson beispielsweise bei der Anmeldung zur Eintragung der Tatsache der Erteilung der Prokura beim Registergericht, dass der Antrag vom Kaufmann selbst und nicht etwa vom Lehrling unterschrieben wurde, der sich einen Spaß machen wollte. Der Inhalt der Erklärung, also ob die Prokura Herrn Müller oder Herrn Meier erteilt wurde, wird nicht überprüft und bestätigt, sondern so wie erklärt hingenommen.

Beim Grundstücksveräußerungsvertrag kommt es aber nicht nur darauf an, dass die Unterschriften der Vertragspartner als echt beglaubigt werden, sondern der Inhalt dem Willen der Vertragspartner entspricht. Deshalb genügt eine öffentliche Beglaubigung nicht, sondern es ist eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

§ 129 Abs. 2 BGB:

Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.


Somit ist die notarielle Beurkundung im Rang höher als die öffentliche Beglaubigung und nicht umgekehrt.

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Antwort #9 - 03.06.2011 um 08:22:31
 
Mono schrieb am 02.06.2011 um 16:50:48:
habe ich das richtig verstanden, dass nach dem Beurkundungsgesetz ‚öffentliche Beglaubigung’ der Oberbegriff, ‚notarielle Beurkundung’ eine Unterform ist, und somit von den Begriffen im BGB abweicht?

Nein, das hast Du falsch verstanden.

Zitat:
Somit ist die notarielle Beurkundung im Rang höher als die öffentliche Beglaubigung und nicht umgekehrt.

Wenn Du den eine Rangfolge festlegen willst ... ich habe  das nicht (zumindest war das nicht meine Absicht).

Du hast aber Recht, es war aber ein blöder Vergleich ... mir ging es um Formvorschriften, die für bestimmte Rechtsgeschäfte erforderlich sind. Notarielle Beurkundung und öffentliche Beglaubigung passen da nicht ganz.
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