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Einbürgerungs, Namensänderung, Geburtsurkunde (Gelesen: 10.402 mal)
katran76
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30.05.2011 um 19:44:25
 
Hallo Zusammen,

erst möchte ich die Geschichte kurz zusammenfassen:

1. 2008 - Einbürgerung beantragt
2. Juli 2010 - Kind ist zur Welt gekommen
3. Okt. 2010 - Miteinbürgerung des Kindes beantragt, EBZ bekommen, Entlassung aus der alten StA für das Kind beantragt
4. Dez. 2010 - Eltern sind aus der alten StA entlassen und in den deutschen Staatsverbund aufgenommen worden. Die Eltern haben dabei die Schreibweise von Vornamen angeglichen und die Vatersnamen abgelegt (§ 47 EGBGB).
5. Apr. 2011 - nun ist auch das Kind aus der alten StA aus- und in die deutsche eingebürgert. Der Vatersname des Kindes abgelegt.

6. Jetzt: die Ausstellung der Geburtsurkunde mit den "neuen" Namen der Eltern und des Kindes beantragt.

Und die Frage:


das Standesamt in einer Landeshauptstadt im Süden Deutschlands behauptet (zunächst telefonisch), dass die Geburtsurkunde des Kindes schon den "neuen" Namen des Kindes (es wurde nur der Vatersname abgelegt, d.h. "alter Name" = Vorname Vatersname Nachname, "neuer Name" = Vorname Nachname), ABER immer noch die "alten", zum Zeitpunkt der Geburt gültigen Namen der Eltern enthalten wird.

Mich würde sehr interessieren, ob diese Behauptung aus Eurer Sicht stimmt?

Selber komme ich zu einem anderen Ergebnis:

§ 3 PStG, Abs. 1 Satz 2
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

§ 5 PStG, Abs. 2
Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.

§ 59 PStG
In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2. das Geschlecht des Kindes,
3. Ort und Tag der Geburt,
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

Vielen Dank im Voraus!
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katran76
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Antwort #1 - 01.06.2011 um 20:30:44
 
Ich denke, ich soll die Frage anders formulieren.

Löst eine Namensänderung der Eltern bzw. eines Elternteils (§ 47 EGBGB) die Folgebeurkundung im Geburtenregister des Kindes aus?

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Runenwolf
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Antwort #2 - 01.06.2011 um 20:54:26
 
katran76 schrieb am 01.06.2011 um 20:30:44:
Löst eine Namensänderung der Eltern bzw. eines Elternteils (§ 47 EGBGB) die Folgebeurkundung im Geburtenregister des Kindes aus?



Das tut sie nur dann, wenn sich die Änderung des Namens der Eltern auf das Kind auswirkt.

Die Änderung des Vornamens und der Wegfall der Vatersnamen wirkt sich nicht auf das Kind aus, das Kind heißt noch genauso wie vorher.

Wenn sich der Familienname der Eltern ändert und dadurch auch das Kind einen anderen Namen bekommt, dann wird die Änderung des Familiennamens der Eltern und des Kindes natürlich im Geburtsregister vermerkt.

Geht aus § 27 PStG hervor

§ 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
.
.

(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über
.
2.die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils,
wenn auch das Kind den geänderten Namen führt
,
.
.
Das Kind hat aber mit den Eltern nur den Familiennamen gemeinsam. Deswegen wird eine Änderung des Vornamens der Eltern nicht im Geburtsregister eingetragen.

Die Auskunft des Standesamtes ist also richtig.

Gruß
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katran76
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Antwort #3 - 01.06.2011 um 21:24:40
 
Hallo Runenwolf,

vielen Dank für die Antwort Smiley

Zitat:
Das Kind hat aber mit den Eltern nur den Familiennamen gemeinsam.


Und wie sieht es mit dem § 36 PStV aus:
(2) Bei einer Namensänderung der Eltern und des Kindes ist die Namensänderung der Eltern auch dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie nicht zu einer übereinstimmenden Namensführung von Eltern und Kind geführt hat, aber durch Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder § 94 des Bundesvertriebenengesetzes erfolgt ist.

Ich kann die beiden Paragraphe nicht miteinander in den Einklang bringen.

Der Ausdruck "auch dann" im § 36 PStV deutet darauf hin, dass die Namensänderung der Eltern immer einzutragen ist, unabhängig davon ob diese sich auf das Kind ausgewirkt hat.


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katran76
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Antwort #4 - 02.06.2011 um 17:47:31
 
Zitat:
Die Auskunft des Standesamtes ist also richtig.

Mag sein, sobald ich irgendeine Begründung bekomme, poste ich sie hier.


Ihre Ansicht ist aber nicht ganz korrekt (IMHO natürlich):
Zitat:
Das tut sie nur dann, wenn sich die Änderung des Namens der Eltern auf das Kind auswirkt.

Es war tatsächlich so bis zur letzten Änderung des PStR (~2007), in dem neuen PStG ist die Formulierung anders:

Änderung der Namensführung der Eltern ist als Folgebeurkundung aufzunehmen, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt.

Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber hier (und im §36 PStV) von der Namensführung spricht und nicht von dem Namen allein (z.B. Nachnamen). Die Namensführung kann z.B. aus dem Namen und aus einer Angabe des Staates bestehen (gem. dem § 10 EGBGB unterliegt der Name dem Recht des Staates, dem die Person angehört)

Zitat:
Die Änderung des Vornamens und der Wegfall der Vatersnamen wirkt sich nicht auf das Kind aus ...

Genau gesehen ist im Dez. 2010 Folgendes passiert:

1. Meine Frau und ich haben unsere ukrainischen Nachnamen, z.B. "Мороз" (mit der lateinischen Schreibweise "Moroz"), in den deutschen Ehenamen "Moroz" umgewandelt. Es geht hier sehr wohl um eine Änderung der Namensführung.

2. Die Vornamen und die Vatersnamen geändert bzw. abgelegt.
Noch eine Änderung der Namensführung.

Und das Ganze ist dann einzutragen, entweder nach dem § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG oder nach dem § 36 Abs. 2 PStV

Ich möchte es bloß verstehen, hilft mir bitte Smiley



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Antwort #5 - 03.06.2011 um 09:09:06
 
Hallo,

katran76 schrieb am 02.06.2011 um 17:47:31:
Es war tatsächlich so bis zur letzten Änderung des PStR (~2007), in dem neuen PStG ist die Formulierung anders:
Änderung der Namensführung der Eltern ist als Folgebeurkundung aufzunehmen, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt.


In der aktuellen Fassung (und nur die ist jetzt bei der Beurkundung im Geburtsregister anzuwenden) heißt es im Absatz 3:
"Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über ... 2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt ..."

Zitat:
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber hier (und im §36 PStV) von der Namensführung spricht und nicht von dem Namen allein (z.B. Nachnamen).

Das stimmt. Wenn in § 27 Abs. 3 Nr. 3 von Namenführung spricht, kann es sich nur um den "Familiennamen" handeln. Das Kind führt schließlich nicht die Vornamen der Eltern.

§ 36 Abs. 1 PStV nennt auch den "Familiennamen" des Kindes. In Absatz der dieser Vorschrift ist dann in der Tat nur noch von der "Namensführung" die Rede. Wenn ich wieder im Dienst bin, werde ich mal die Kommentare wälzen. Vielleicht finde ich dann eine ausführliche Antwort auf deine Frage.

Zitat:
Die Namensführung kann z.B. aus dem Namen und aus einer Angabe des Staates bestehen (gem. dem § 10 EGBGB unterliegt der Name dem Recht des Staates, dem die Person angehört)

Da hast Du aber was gründlich missverstanden. Der Name eines Menschen besteht nie aus der Angabe eines Staates. Art. 10 EGBGB legt fest, dass Namensgebung und Namensänderung dem Recht des Staates unterliegen, dem die betreffende Person angehört. Das bedeutet nicht, dass der Name des Staates beim Namen anzugeben ist. Bei bestimmten Beurkundungen wird aber die (ausländische) Staatsangehörigkeit als "Hinweis" zur Namensführung aufgenommen. Damit steht fest, nach welchem Recht  Änderungen des Namens erfolgen dürfen.

Zitat:
Meine Frau und ich haben unsere ukrainischen Nachnamen, z.B. "Мороз" (mit der lateinischen Schreibweise "Moroz"), in den deutschen Ehenamen "Moroz" umgewandelt. Es geht hier sehr wohl um eine Änderung der Namensführung.

Das ist an sich keine Änderung des Namens sondern es geht hier um die Schreibweise des Namens in lateinischer Schrift. Nach deiner Beschreibung war "Moroz" schon immer euer Name in lateinischer Schrift. Bei der Übertragung von Namen in einer ausländischen Schrift hat das Standesamt die Nr. A 4.2 der PStG-VV zu beachten:
Zitat:
Verwendet eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen, sind Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben, das heißt, jedes fremde Schriftzeichen ist durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiederzugeben. Hierbei sind nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (siehe Nr. A 1.1.2.) die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden.
Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer
Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z. B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen.

Anders ausgedrückt: euer Name "Moroz" stand schon immer fest, nur die Schreibweise war (wie oben beschrieben) zu klären.

Zitat:
Und das Ganze ist dann einzutragen, entweder nach dem § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG oder nach dem § 36 Abs. 2 PStV

Die gesetzliche Grundlage ist § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG. Die Bestimmung in der PStV (eine Verordnung) ist eine Ausführungsbestimmung  zur gesetzlichen Bestimmung. Die PStV kann gesetzliche Vorschriften nicht ändern ... Wie gesagt, wenn ich wieder im Dienst bin, schaue ich mir nochmals alle Ausführungen dazu an. Dann werde ich dir schreiben, was ich herausgefunden habe.

Viele Grüße

Blaise
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Antwort #6 - 03.06.2011 um 12:42:13
 
Hallo Blaise,

auf deine Antwort habe ich besonders hoffnunfsvoll gewartet, vielen Dank! Smiley

Das Blöde an der ganzen Geschichte ist, dass wir zwei Kinder haben, deren GU nun unterschiedlich sind. Das Ältere ist in RLP geboren und seine GU wurde ohne Probleme geändert, da stehen unsere "neuen" Namen drin. Das Jüngere wurde in München geboren und ... (s.o.). Griesgrämig

In letzten Tagen habe ich ziemlich viel gegooglet und nichts eindeutiges gefunden.

Was interessant zu wissen wäre, ob die Regelung im § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG abschließend ist:
  • "ist einzutragen nur dann, wenn A ..."
    oder
  • "ist einzutragen, wenn A ..."

Aus dem ersten ergibt sich ein "Verbot" ("kann nicht eingetragen werden, wenn Nicht-A"), aus dem zweiten aber nicht. Die Existenz vom § 36 Abs. 2 der PStV (""auch dann einzutragen, wenn B") deutet eher auf die 2. Variante.

Viele Grüße



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Antwort #7 - 03.06.2011 um 13:36:51
 
Hallo,

anbei die schriftliche Antwort des Standesamtes:


Sehr geehrter Herr H,

am XX.12.2010 haben Sie und Ihre Frau nach Einbürgerung ... eine Angleichungserklärung gem. Art. 47 des EGBGB dahingehend abgegeben, dass Sie die deutschsprachige Form Ihrer Vornamen annehmen und Ihren Vatersnamen ablgene möchten.

Ihr Sohn S besitzt seit XX.04.2011 die deutsche StA. Für Ihren Sohn haben Sie am XX.05.2011 ... ebenfalls eine Erklärung zur Angleichung seiner Namensführung abgegeben.

Die Beischreibung von Namensänderungen des Kindes bzw. der Eltern zum Geburtseintrag eines Kindes richtet sich nach den Bestimmungen des PStG bzw. der PStV.

Die Namensänderung Ihres Sohnes wurde gem. § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG seinem Geburtseintrag beigeschrieben.

Die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils ist dann als Folgebeurkundung zum Geburtseintrag aufzunehmen, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG).

§ 36 Abs. 2 PStV stellt zu § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG ergänzend klar, dass bei einer Namensänderung der Eltern und des Kindes die elterliche Namensänderung auch dann einzutragen ist, wenn sie nicht zu einer übereinstimmenden Namensführung von Eltern und Kind geführt hat, aber durch Erklärungen nach Art. 47 des EGBGB oder § 94 BVG erfolgt ist.

Ihre eigene Namensänderung als auch die Namensänderung Ihrer Frau wurde 5 Monate vor der Namensänderung Ihres Sohnes wirksam. Eine gleichzeitige Namensänderung der Eltern und des Kindes liegt hier nicht vor.

Da die Voraussetzung des § 36 Abs. 2 PStV in Ihrem Fall nicht gegeben ist, muss ich Ihnen mitteilen, dass die Namensänderung von Ihnen und Ihrer Frau nicht dem Geburtseintrag Ihres Sohnes beigeschrieben werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung (Amtsgericht, keine Frist)

...

PS_1: einer zeitlich versetzten Namensänderung der Eltern und des Kindes liegt zeitlich versetzte Einbürgerung. Unsere Einbürgerung dauerte 2 Jahre (Dez. 2008 - Dez. 2010), währenddessen wurde das Kind geboren, und seine Ausbürgerung fand einige Monate nach unserer statt.

PS_2: bei der Namensänderung wurde wir auch nicht darüber aufgeklärt, dass eine nicht gleichzeitige Namensänderung zu soclhen Effekten führen kann.
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« Zuletzt geändert: 03.06.2011 um 13:47:38 von N/V » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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Antwort #8 - 03.06.2011 um 17:59:11
 
Hallo katran,

die Regelung in § 27 PStG ist abschließend ... zu der Auslegung des Standesamtes zu § 36 PStG kann ich jetzt noch nichts sagen. Ich bin Mitte nächster Woche wieder im Dienst. Dann schaue ich wieder nach.

Du kannst natürlich auch Rechtsmittel einlegen. Dann wird die Ansicht des Standesamtes durch das Amtsgericht geprüft.

Grüße

Blaise
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Antwort #9 - 03.06.2011 um 23:01:41
 
Hallo Blaise,

Zitat:
Du kannst natürlich auch Rechtsmittel einlegen.

Habe ich auch vor, es sei denn, das Standesamt und ich  kommen doch noch zur einen Lösung  unentschlossen


Ich poste hier noch, was ich selber gefunden habe, vl. hilft es einem oder anderem.

  • PStG, Begründung zum § 27, Seite 125 im BT-DS http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2005/0616-05.pdf

    In Absatz 3 sind die Anlässe genannt, die zu Folgebeurkundungen beim Geburtseintrag
    des Kindes führen. Die Namen der Eltern werden fortgeschrieben, um im Falle
    der Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Geburtenregister auch die aktuellen
    Namen der Eltern angeben zu können. Die Namensfortschreibung für die Eltern
    muss allerdings wegen des sonst erheblichen Mitteilungs- und Beurkundungsaufwandes
    darauf beschränkt bleiben, dass die geänderten Namen der Eltern und
    des Kindes gleich lauten, was meist bei Namensänderung aus demselben Anlass der
    Fall ist.


  • PStV, Begründung zum § 36, S. 104 im BT-DS http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2008/0713-08.pdf

    Die Regelung in Absatz 2 ermöglicht die Ausstellung einer Geburtsurkunde, die die
    geänderte Namensführung von Eltern und Kind ausweist. Insbesondere im Zusammenhang
    mit der Abgabe von Erklärungen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes
    und Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind
    Fälle aufgetreten, in denen eine Familie Erklärungen zur Namensführung abgab, die
    unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten jedoch nicht zu einer Namensübereinstimmung
    von Eltern und Kind führten
    . Den Beteiligten war nur schwer zu vermitteln,
    dass in diesen Fällen nur die geänderte Namensführung des Kindes zu vermerken
    war.
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Antwort #10 - 06.06.2011 um 13:32:29
 
Hallo zusammen,

eigentlich habe ich kein "internationales" / alien-Problem, aber die Problematik ist doch die gleiche.

Meine Eltern haben sich 1996 durch öffentlich-rechtliche Namensänderung einen neuen Vor- und Nachnahmen geben lassen,   meine Vornamenreihenfolge ( früher A. B. C. jetzt B. C. A. ) und meinen Nachnahmen geändert.

In Artikel 27 steht recht eindeutig dass die Namensführung der Eltern eingetragen wird, wenn die Änderung des Namen Einfluss auf den Namen des Kindes hat.

Und unter Namensführung ist im Falle des PSTG der Vor- und Nachnahme zu verstehen?!

Das sollte das zentrale Problem... Bin mir da nicht ganz sicher, weil die Behörde sich nur hier querstellen kann meiner meinung nach.

Dass die Änderungen in einem unterschiedlichen Zeitraum stattfanden spielt keine Rolle, da es ersichtlich ist, dass die Eltern Ihren und den Namen des Kindes änern wollten.

Nichtsdestotrotz möchte ich auch erwähnen, dass auch ein Richter sich dumm stellen kann Smiley


Übrigens nicht sauer sein, wenn wenn mein Beitrag etwas durcheinander ist. Hab den Stück für Stück geschrieben, weil mit Telefonaten beschäftigt... Standesbeamte sind manchmal sehr jung und hell im Kopf, manchmal aber auch ganz und gar nicht Griesgrämig
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Antwort #11 - 06.06.2011 um 13:56:42
 
antoniobanderas schrieb am 06.06.2011 um 13:32:29:
Und unter Namensführung ist im Falle des PSTG der Vor- und Nachnahme zu verstehen?!


Nein, dann nicht, wenn ausdrücklich wie in § 27 PStG der Familienname erwähnt ist.
Die Vornamen sind davon ausgenommen. Die Änderung der Vornamen, insbesondere durch behördliche Namensänderung, nach der Geburt des Kindes, wird im Geburtsregister nicht fortgeschrieben. Da hätten Standesbeamte - auch wenn sie jung und hell im Kopf sind - ganz schön viel zu tun. Dann müsste ja jede Änderung der Namen der Eltern später im Geburtsregister beigeschrieben werden.
Das aber hat der Gesetzgeber so nicht vorgesehen.
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Antwort #12 - 06.06.2011 um 15:57:48
 
Änderung:
wenn ausdrücklich wie in § 27 PStG der Familienname erwähnt ist.

Ausdrücklich ist es aber nicht Zwinkernd
Ob der Satz "auch das Kind den geänderten Namen führt" im Sinne "der Nachname hat sich geändert und auch das Kund führt diesen Nachnamen" oder im Sinne einer Namensübereinstimmung nach einer Namensänderung (was bei einer Vornameänderung der Fall ist) zu verstehen ist, ist klärungsbedürftig.

Zitat:
Da hätten Standesbeamte - auch wenn sie jung und hell im Kopf sind - ganz schön viel zu tun.

Die Frage passt evtl. nicht ganz zum Topic, aber:
wäre der Aufwand wg. Vornamensänderungen wirklich soo groß?

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Antwort #13 - 06.06.2011 um 17:07:34
 
Wie kommst du bei der Änderung des Vornamens der Eltern zu einer einheitlichen Namensführung mit dem Kind?
Das Kind führt ja einen anderen Vornamen als die Eltern.
Die einheitliche Namensführung kann nur den gemeinsamen Namen von Kind und Eltern betreffen ... und das ist halt nur der Familienname.
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Antwort #14 - 07.06.2011 um 17:27:22
 
antoniobanderas schrieb am 06.06.2011 um 13:32:29:
Standesbeamte sind manchmal sehr jung und hell im Kopf, manchmal aber auch ganz und gar nicht 


Das trifft in ähnlicher Weise auch auf Schreiber in Foren zu ... und manchmal sind Standesbeamte sehr alt und hell im Kopf.

So ein Schmarrn!
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