Hallo,
katran76 schrieb am 02.06.2011 um 17:47:31:Es war tatsächlich so bis zur letzten Änderung des PStR (~2007), in dem neuen PStG ist die Formulierung anders:
Änderung der Namensführung der Eltern ist als Folgebeurkundung aufzunehmen, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt.
In der aktuellen Fassung (und nur die ist jetzt bei der Beurkundung im Geburtsregister anzuwenden) heißt es im Absatz 3:
"Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über ... 2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils,
wenn auch das Kind den geänderten Namen führt ..."
Zitat:Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber hier (und im §36 PStV) von der Namensführung spricht und nicht von dem Namen allein (z.B. Nachnamen).
Das stimmt. Wenn in § 27 Abs. 3 Nr. 3 von Namenführung spricht, kann es sich nur um den "Familiennamen" handeln. Das Kind führt schließlich nicht die Vornamen der Eltern.
§ 36 Abs. 1 PStV nennt auch den "Familiennamen" des Kindes. In Absatz der dieser Vorschrift ist dann in der Tat nur noch von der "Namensführung" die Rede. Wenn ich wieder im Dienst bin, werde ich mal die Kommentare wälzen. Vielleicht finde ich dann eine ausführliche Antwort auf deine Frage.
Zitat:Die Namensführung kann z.B. aus dem Namen und aus einer Angabe des Staates bestehen (gem. dem § 10 EGBGB unterliegt der Name dem Recht des Staates, dem die Person angehört)
Da hast Du aber was gründlich missverstanden. Der Name eines Menschen besteht nie aus der Angabe eines Staates. Art. 10 EGBGB legt fest, dass Namensgebung und Namensänderung dem Recht des Staates unterliegen, dem die betreffende Person angehört. Das bedeutet nicht, dass der Name des Staates beim Namen anzugeben ist. Bei bestimmten Beurkundungen wird aber die (ausländische) Staatsangehörigkeit als "Hinweis" zur Namensführung aufgenommen. Damit steht fest, nach welchem Recht Änderungen des Namens erfolgen dürfen.
Zitat:Meine Frau und ich haben unsere ukrainischen Nachnamen, z.B. "Мороз" (mit der lateinischen Schreibweise "Moroz"), in den deutschen Ehenamen "Moroz" umgewandelt. Es geht hier sehr wohl um eine Änderung der Namensführung.
Das ist an sich keine Änderung des Namens sondern es geht hier um die Schreibweise des Namens in lateinischer Schrift. Nach deiner Beschreibung war "Moroz" schon immer euer Name in lateinischer Schrift. Bei der Übertragung von Namen in einer ausländischen Schrift hat das Standesamt die Nr. A 4.2 der PStG-VV zu beachten:
Zitat:Verwendet eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen, sind Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben, das heißt, jedes fremde Schriftzeichen ist durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiederzugeben. Hierbei sind nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (siehe Nr. A 1.1.2.) die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden.
Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer
Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z. B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen.
Anders ausgedrückt: euer Name "Moroz" stand schon immer fest, nur die Schreibweise war (wie oben beschrieben) zu klären.
Zitat:Und das Ganze ist dann einzutragen, entweder nach dem § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG oder nach dem § 36 Abs. 2 PStV
Die gesetzliche Grundlage ist § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG. Die Bestimmung in der PStV (eine Verordnung) ist eine Ausführungsbestimmung zur gesetzlichen Bestimmung. Die PStV kann gesetzliche Vorschriften nicht ändern ... Wie gesagt, wenn ich wieder im Dienst bin, schaue ich mir nochmals alle Ausführungen dazu an. Dann werde ich dir schreiben, was ich herausgefunden habe.
Viele Grüße
Blaise