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Einbürgerungs, Namensänderung, Geburtsurkunde (Gelesen: 10.412 mal)
katran76
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Antwort #15 - 14.06.2011 um 23:11:53
 
Hallo Blaise,

mir ist noch was eingefallen:
Zitat:
Das Kind führt schließlich nicht die Vornamen der Eltern.

Doch, zumindest teilweise Smiley
Zum Zeitpunkt unserer Namensänderung (Dez. 2010) war das Kind noch der ukrainische Staatsangehörige und führte meinen (im Dez. 2010 geänderten) Vornamen als Vaternamen.

...
Runenwolf schrieb am 06.06.2011 um 17:07:34:
Wie kommst du bei der Änderung des Vornamens der Eltern zu einer einheitlichen Namensführung mit dem Kind?

Ähhhh....
Wie kommst du bei der Änderung des Vornamens der Eltern zu einer nicht einheitlichen Namensführung mit dem Kind?


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Antwort #16 - 15.06.2011 um 07:28:15
 
katran76 schrieb am 14.06.2011 um 23:11:53:
Wie kommst du bei der Änderung des Vornamens der Eltern zu einer nicht einheitlichen Namensführung mit dem Kind?


Na ganz einfach ... das Kind führt einen anderen Vornamen als die Eltern, die Vornamen werden nicht von den Eltern abgeleitet, sondern von den Eltern erteilt.

Beispiel:
Kind:      Yulia Aleksandrovna S'ulc
Vater:    Aleksandr Petrovic S'ulc
Mutter:  Natal'a Vladimirovna S'ulc. geb. Chernoussova

Alle drei heißen mit Familiennamen S'ulc, nach einer Erklärung nach § 94 BVFG oder Art 47 EGBGB heißen dann wohl alle drei Schulz. Der Vater wird wohl eine Erklärung zum Vornamen abgeben und künftig Alexander heißen, der Vatersnamen fällt weg. Die Mutter wird eine Erklärung zum Vornamen abgeben und dann Natalie (oder Nathalie oder Natalja) heißen, Vatersnamen fällt ebenfalls weg. Den Geburtsnamen könnte sie noch abändern in Tschernusowa oder lassen.
Die Eltern werden für das Kind eine Erklärung abgeben und dann wird es Julia heißen, ebenfalls ohne Vatersnamen.

Der einzig gemeinsame Namensteil ist der Familienname. Die Vornamen sind alle unterschiedlich!

Und wenn du das nicht glauben willst, dann versuch es doch vor Gericht. Vielleicht glaubst du dem Richter, wenn du die Zurückweisung des Antrages hattest.
Ich würde ebenfalls Beschwerde einlegen, wenn ein Richter hier im Bereich auf die Idee kommen würde, die Fortschreibung anzuordnen.
Das sieht das Gesetz einfach nicht vor.

katran76 schrieb am 14.06.2011 um 23:11:53:
Zum Zeitpunkt unserer Namensänderung (Dez. 2010) war das Kind noch der ukrainische Staatsangehörige und führte meinen (im Dez. 2010 geänderten) Vornamen als Vaternamen.


Tja, aber den führt es doch nach der Namenserklärung nicht mehr ... oder etwa doch?
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Antwort #17 - 15.06.2011 um 08:33:16
 
Hallo Runenwolf,

Zitat:
Das sieht das Gesetz einfach nicht vor.

Das Gesetz sieht es für bestimmte Fälle vor:

  • Zum einen im § 27 PStG, wenn "auch das Kind den geänderten Namen führt".
  • Zum anderen im § 36 PStV, wenn "wenn sie (Namensänderung) nicht zu einer übereinstimmenden Namensführung von Eltern und Kind geführt hat, aber durch Erklärungen nach Artikel 47 des EGBGB oder § 94 des BVFG erfolgt ist."
  • Zum dritten in der PStG-VwV unter der Nr. 27.1 heißt es "Eine Folgebeurkundung ist nur einzutragen, wenn sie die im Geburtseintrag beurkundeten Angaben ändert. Bei den in der Anlage 2 aufgelisteten Anlässen für Folgebeurkundungen ist die dort formulierte Bezeichnung in der jeweilspassenden Form zu verwenden; ist der Anlass einer Folgebeurkundung hier nicht genannt, ist er so genau wie möglich anzugeben." und in der Anlage 2 dazu unter der Nr. 3.20 steht "Angleichung der Namen des Kindes und/oder der Mutter und/oder des Vaters"


Ob die jeweiligen Voraussetzungen in meinem Fall erfüllt sind, weiß ich noch nicht, und versuche es hier mit Eurer Hilfe rauszufinden. Auf jeden Fall finde ich die Situation komisch, dass zwei meine Kinder "unterschiedliche" Eltern haben, weil sie in unterschiedlichen Bundesländern geboren wurden.

Zitat:
Tja, aber den führt es doch nach der Namenserklärung nicht mehr ... oder etwa doch?

Jein. Ich habe meinen Vornamen im Dez. 2010 geändert, den Vatersnamen des Kindes haben wir im Mai 2011 abgelegt, jeweils nach der Einbürgerung.
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Antwort #18 - 15.06.2011 um 08:42:41
 
katran76 schrieb am 15.06.2011 um 08:33:16:
Ob die jeweiligen Voraussetzungen in meinem Fall erfüllt sind, weiß ich noch nicht, und versuche es hier mit Eurer Hilfe rauszufinden. Auf jeden Fall finde ich die Situation komisch, dass zwei meine Kinder "unterschiedliche" Eltern haben, weil sie in unterschiedlichen Bundesländern geboren wurden.



Das hat nichts mit unterschiedlichen Bundesländern zu tun, sondern mit unterschiedlichen Geburtszeiten.

Und hier wurde versucht, dir zu erklären, dass die von dir gewünschte Namensänderung so vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Erklärungen mögen dir nicht gefallen. Sei's drum.
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Antwort #19 - 15.06.2011 um 08:49:53
 
Zitat:
Das hat nichts mit unterschiedlichen Bundesländern zu tun, sondern mit unterschiedlichen Geburtszeiten.

?
Was haben denn die Geburtszeiten damit zu tun?
Zitat:
Und hier wurde versucht, dir zu erklären, dass die von dir gewünschte Namensänderung so vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Erklärungen mögen dir nicht gefallen. Sei's drum.

Griesgrämig
Hier ist keiner zu einer Antwort verpflichtet, aber eine sachliche Diskussion liegt im Interesse aller Forumteilnehmer.
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Antwort #20 - 15.06.2011 um 09:11:15
 
katran76 schrieb am 15.06.2011 um 08:49:53:
Was haben denn die Geburtszeiten damit zu tun?


Na ganz einfach, weil die Vornamen der Eltern im Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes anders waren, als im Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes.

Wenn ich heute meinen Vornamen ändere und danach noch das zweite Kind bekomme, wird in der Geburtsurkunde meines zweiten Kindes immer der neue Vorname drinstehen. In der Geburtsurkunde meines ersten Kindes wird aber immer mein alter Vorname drinstehen, da ich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes eben diesen anderen Vornamen hatte.

Sachliche Antworten hast du hier bekommen. Die Rechtslage ist meines Erachtens eindeutig.
Ob diese Gesetze und Vorschriften unsinnig sind oder nicht, darüber kann man streiten.
Es ist aber nicht Aufgabe dieses Forums oder des Standesbeamten, der die gewünschte Änderung eintragen soll, die Vorschriften in dem gewünschten Sinn auszulegen, da diese nicht den geltenden Vorschriften entsprechen.
Das ist Aufgabe des Gesetzgebers.
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Antwort #21 - 15.06.2011 um 09:27:51
 
beide Kinder wurden vor der Einbürgerung und sämtlichen Namensänderungen geboren. Die wurden aber zeitversetzt ausgebürgert und dementsprechend eingebürgert, mit anschliessenden Namensänderungen.

Zur Rechtslage:
Frage 1: ist der § 27 PStG dahingehend zu verstehen, dass
Variante 1: die Namen der Eltern und des Kindes gleich lauten
oder
Variante 2: die Namen der Eltern und des Kindes sich ändern müssen und nach der Änderung gleich lauten.

Beispiel zur Variante 1: Der Papa "Franz Müller" ändert seinen Namen zum "Frank Müller", das Kind heißt weiterhin "Lucas Müller". Die (Familien)Namen stimmen überein, diese Übereinstimmung hat aber mit der Namensänderung nicht zu tun.

Beispiel zur Variante 2: Der Papa "Franz Müller" ändert seinen Namen zum "Franz Schuster", das Kind hieß "Lucas Müller" und heißt jetzt "Lucas Schuster". Die Übereinstimmung ist wieder gegeben, aber ist nun mit der Namensänderung verbunden.
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Antwort #22 - 15.06.2011 um 09:47:24
 
katran76 schrieb am 15.06.2011 um 09:27:51:
beide Kinder wurden vor der Einbürgerung und sämtlichen Namensänderungen geboren. Die wurden aber zeitversetzt ausgebürgert und dementsprechend eingebürgert, mit anschliessenden Namensänderungen.


Im Eingangsthread ist nur von einem Kind die Rede, nicht von zweien, oder les ich da was falsch?

In deinem Beispiel Variante 1 würde der Vater weiterhin mit Franz Müller in der Geburtsurkunde des Kindes stehen, es gäbe keine Fortschreibung in Frank Müller.

In deinem Beispiel zu Variante 2 würde eine Fortschreibung erfolgen, wenn das Kind nach der Namensänderung auch den Namen Schuster trägt. Vorsicht, das tut es nicht immer und nicht automatisch. Also nicht jede Namensänderung eines Elternteils oder der Eltern zieht auch automatisch eine Änderung des Namens des Kindes nach sich.

Ich bringe noch Variante 3: Der Papa Franz Müller ändert seinen Vornamen in Frank und den Ehenamen zusammen mit der Mutter in Schuster, die Namensänderung erstreckt sich auf das Kind. Dann erfolgt hinsichtlich des Familienanamens eine Fortschreibung, hinsichtlich des Vornamens nicht. In der Geburtsurkunde wird der Vater mit Franz Schuster stehen.

Dann noch Variante 4: Der Papa Franz Müller ändert seinen Vornamen in Frank und den Ehenamen zusammen mit der Mutter in Schuster, die Namensänderung erstreckt sich nicht auf das Kind. Dann wird nichts fortgeschrieben, in der Geburtsurkunde stehen sowohl Eltern als auch Kind mit dem Familiennamen Müller und der Vater auch mit dem Vornamen Franz.

Du musst das mit den Vornamen und Familiennamen auseinanderhalten. Mit Familiennamen kann eine Namensgleichheit hergestellt werden, Vornamen sind davon nicht betroffen.
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Antwort #23 - 15.06.2011 um 11:39:45
 
Hallo Runenwolf,

wenn ich deine Auslegung richtig interpretiere (bleiben wir zunächst beim § 27 PStG und deutschen Namen, d.h. ohne z.B. Vatersnamen):

1. Es gibt drei Arten der Namensänderung der Eltern bzw. eines Elternteils:
1a) Vorname bzw. Vornamen ändern sich,
1b) Nachname ändert sich,
1c) Vorname(n) und Nachname ändern sich.

2. Es werden nur die relevanten Teile der Namensänderung der Eltern in das Geburtenregister des Kindes eingetragen, d.h. für die obigen drei Arten:
1a) nie
1b) wenn das Kind den "neuen" Namen trägt (das tut es nicht immer und nicht automatisch)
1c) nur der Nachname der Eltern wird eingetragen, wenn das Kind den "neuen" Namen trägt (das tut es nicht immer und nicht automatisch). Die Vornamen der Eltern werden nicht geändert.

Wenn dem so ist (die Namensänderung der Eltern wird nur zum Teil unter nur unter der Voraussetzung "Erstreckung" eingetragen), widerspricht dies der Begründung zum Gesetz:

Die Namen der Eltern werden fortgeschrieben, um im Falle
der Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Geburtenregister auch die aktuellen
Namen der Eltern angeben zu können.
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Antwort #24 - 15.06.2011 um 12:39:51
 
katran76 schrieb am 15.06.2011 um 11:39:45:
Wenn dem so ist (die Namensänderung der Eltern wird nur zum Teil unter nur unter der Voraussetzung "Erstreckung" eingetragen), widerspricht dies der Begründung zum Gesetz:

Die Namen der Eltern werden fortgeschrieben, um im Falle
der Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Geburtenregister auch die aktuellen
Namen der Eltern angeben zu können. 


Vielleicht solltest du die Begründung bis zu Ende lesen, denn da steht zu § 27 folgendes:


In Absatz 3 sind die Anlässe genannt, die zu Folgebeurkundungen beim Geburtseintrag des Kindes führen. Die Namen der Eltern werden fortgeschrieben, um im Falle der Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Geburtenregister auch die aktuellen Namen der Eltern angeben zu können. Die Namensfortschreibung für die Eltern muss allerdings wegen des sonst erheblichen Mitteilungs- und Beurkundungsaufwandes darauf beschränkt bleiben, dass die geänderten Namen der Eltern und des Kindes gleich lauten, was meist bei Namensänderung aus demselben Anlass der Fall ist.


Gleich lauten aber nur die Familiennamen.

Ich denke, jetzt habe ich genug dazu ausgeführt.
Deswegen beende ich meinen Beitrag an diesem Thread.
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Antwort #25 - 15.06.2011 um 18:17:41
 
Zitat:
Vielleicht solltest du die Begründung bis zu Ende lesen, denn da steht zu § 27 folgendes:

Habe ich schon längst gemacht Smiley
Nach deiner Auslegung (ich glaube schon, dass es bei manchen Standesamten so verfahren wird) ist aber das Ziel "aktuelle Elternnamen" nur in einem Drittel der Fälle erreicht (wenn der Nachname sich ändert und erstreckt). In anderen zwei Fällen sind die Elternnamen nicht bzw. halbaktuell. Besonders bei halbaktuellen (Vorname und Nachname ändern sich, aber nur der Nachname wird eingetragen) sehe ich gar keine Reduzierung des Mitteilungs- und Beurkundungsaufwandes.
Zitat:
Ich denke, jetzt habe ich genug dazu ausgeführt.
Deswegen beende ich meinen Beitrag an diesem Thread.

Vielen Dank für deine Hilfe!
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