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drohende Abschiebung, Ehe nicht schützenwert u. Straftaten (Gelesen: 2.711 mal)
Marial
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.05.2011 um 14:31:48
 
Hallo,

vielleicht kann mir hier ja jemand weiterhelfen.
Es geht um einen Fall wo ein Mann aus Guinea 2006 wegen Sexuellernötigung verurteilt wurde, dessen Aufenthaltstitel dann 2009 nicht mehr verlängert wurde und bis jetzt bei der Ausländerbehörde hinterlegt ist. Momentan besitzt er nur eine Grenzübertrittsbescheinigung die je nach dem verlängert werden kann. Im Ende 2009 haben er uns seine langjährige Partnerin geheiratet (sie ist noch Studentin und lebt deshalb nicht in der selben Stadt). Anfang 2010 gab es eine Gerichtsverhandlung in der es um den evtl. Schutz der geschlossenen Ehe und die vergangenen Straftaten ging. Es lag nur das genannte Urteil vor welches auf Bewährung ausgesetzt worden war und die Auflagen ohne Probleme erfüllt worden waren. Weiter liefen und laufen momentan noch zwei Straftverfahren wegen BTM, wo bisher allerdings noch keine Verhandlung stattgefunden hat...evtl. können diese auch eingestellt werden. In dem Verfahren im Frühjahr 2010 wurde die Ehe als nicht schützenswert empfunden und dem Kläger angeraten freiwillig auszureisen. Seine Anwältin ist dann in Berufung gegangen. Leider ist bisher keine Entscheidung von Seiten des Gerichts ergangen. Seit zwei Wochen will die Ausländerbehörde jedoch die Entscheidung des Gerichtes nicht länger abwarten und will ihn abschieben sofern er nicht freiwillig ausreist. Morgen steht ein weiterer Termin bei der Behörde an. Da aber bisher noch keine Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht gekommen ist und ein Rechtsschutzantrag läuft wird er wohl erstmal noch eine Verlängerung bekommen. In dieser Woche wird er sich der Härtefallkommission vorstellen, da diese momentan die einzige Chance für einen Aufenthalt bietet. Jedoch bin ich mir nicht sicher, ob an dieser Stelle das vergangene Urteil aus der Straftat zu schwer wiegt. Der Mann aus Guinea ist ein sehr talentierter Musiker und hat nun Freunde und Kollegen gebeten Referenzen für die Zusammenarbeit zu schreiben, um diese dann bei der Härtefallkommission vor zu bringen. Auch wurden Unterschriften gesammelt um die Wichtigkeit seiner Person in der Musikwelt zu unterstreichen, jedoch weiß ich nicht in wie weit so etwas Erfolg bringen kann. Wir hatten auch schon an eine Online-Petition gedacht, da er sehr viele Musiker kennt.
Leider ist er Analphabet  und hat auch keinen Schulabschluss, außer seine 5jährige Ausbildung zum Musiker für Percussion in Guinea.  Er ist bereits seit 1998 in Deutschland, hat ein Kind aus einer früheren Ehe was in Ungarn lebt und bekommt momentan Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Er darf sich nur im seinem Landkreis aufhalten von daher ist auch der Kontakt zu seiner Ehefrau sehr eingeschränkt. Sie besucht ihn etwa einmal im Monat und beide telefonieren regelmäßig. Das wurde auch bei Gericht von beiden bestätigt. Mittlerweile engagiert sich auch noch eine Kirchgemeinde für ihn und würde evtl. auch ein Kirchenasyl anbieten. Fraglich ist nur ob es in dieser Situation sinnvoll ist.
Leider drängt nun die Zeit und ein scheint irgendwie kein Lösung zu geben als die freiwillige Ausreise, was bedeuten würde das erst nach Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Berufung ein Verfahren zur Anerkennung der Ehe geführt werden könnte und das ca. 3-4 Jahre in Anspruch nehmen könnte.
Falls jemand noch weitere Ratschläge, Ideen und Erfahrungen zu diesem Fall hat wäre wir sehr dankbar.
Liebe Grüße Marial
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 30.05.2011 um 14:52:41
 
Hallo Marial,

der Fall, den Du schilderst ist zugleich so komplex und differenziert und bedarf hinsichtlich einer seriösen Beurteilung seiner Spezifik soviel Detailwissens und fachlicher Sachkenntnis, dass wir Dir hier kaum werden helfen können.

Mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bzw. dem Erwägen der Anrufung der Härtefallkommission ist alles, was man im Köcher haben könnte, schon gezogen worden.

Ich nehme an, dass der Mann anwaltlich vertreten ist, ggf. auch anderweitig unmittelbarer Rat und Unterstützung eingeholt wurde.

Dann ist, was getan werden konnte, getan worden. -

Hinsichtlich der Chancen bei der HFK bin ich persönlich sehr skeptisch - ich arbeite selbst in einer (sicher anderes Bundesland), aber die zugrunde liegenden Verordnungen unterscheiden sich nicht so gravierend, insbesondere hinsichtlich der Frage der Bewertung und Berücksichtigung von Straftaten nicht.

Ansonsten bleibt nicht viel zu sagen - die Verfehlungen waren/sind keineswegs unerheblich -  Bestand hat da nur der alte Spruch: "Vor Gericht und auf hoher See ..."


=schweitzer=


(P.S.: bei künftigen Posts wäre es nett, wenn Du ein bisschen lesefreundlicher, etwa mit Absätzen, schreiben würdest - so wie eben, ist das Lesen eines so relativ langen Textes ziemlich mühevoll. - Danke.)
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Marial
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.06.2011 um 19:55:10
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort, auch wenn sich nicht viel neues ergeben hat.

Der Fall ist nun so verlaufen, dass ein Rechtsschutzantrag gestellt wurde und ein Eilantrag an das Oberverwaltungsgericht.

Die Härtefallkommission hat wie befürchtet reagiert und den Fall nicht aufnehmen können.

Nun habe ich mich mit einem Ausländerbeauftragten unterhalten und wir kamen auf das Thema Unionsbürgerrichtlinien zu sprechen. Kann diese Richtlinie das Ehepaar in irgend einer Weise schützen bzw. deren Ehe?
Gibt es dafür Beratungsmöglichkeiten oder empfehlenswerte Websites mit Infos?

Was kann der Gattin geraten werden, sollte ihr Mann ausreisen müssen?

Lohnt es sich Verfassungsklage einzulegen? Welche Voraussetzungen sind hierfür notwendig?

Gruß Marial
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edge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #3 - 14.06.2011 um 21:11:54
 
Die Unionsbürgerrichtlinie bezieht sich auf Unionsbürger und deren Ehegatten. Da das VG hier scheinbar schon zur Ehe abschlägig entschieden hat, kann es nur noch um den Sohn gehen.

Der lebt aber nicht beim Vater und damit ist eine grundlegende Voraussetzung nicht erfüllt. Aber das kann im OVG-Verfahren geklärt werden.

Die Straftaten sind aber kein Pappenstiel! Ob er nun Musiker ist oder nicht, lesen kann oder nicht, spielt da keine Rolle.

Verfassungsbeschwerde einzulegen wird im Ergebnis nicht erfolgreich sein. Die meisten Fälle werden dort nicht angenommen. Außerdem ist der Rechtsweg nicht erschöpft, wozu also zum BVerfG?

Der Fall ist nicht so besonders gelagert, dass sich das BVerfG ggf. damit beschäftigen würde. Ich würde mich so langsam mal mit dem Gedanken anfreunden, dass eine Ausreise unumgänglich ist.

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Ein Handtuch ist so ungefähr das Nützlichste, was der
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.06.2011 um 06:28:06
 
Was meinst du mit Unirionsrichtlinie?  Das Kind ist in Ungarn, vermutlich mit der Mutter. Dann wäre eine Familienzusammenführung doch höchstens mit Ungarn denkbar, aber mit seinem Kind, wenn er die Personensorge wahrnehmen würde und Unterhalt leisten würde.


Wir eure Ehe in Frage gestellt, oder nur die aufenthaltsrechtliche Wirkung? Meistens ist es Letzteres. Dann dürfte es auch schiwierig werden in einem anderen Land als Familienanghöriger zu leben, denn die EU Staaten haben sich gegenseitig verpflichtet gemeinsam gegen Scheinehen vorzugehen.



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Marial
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 11.01.2013 um 20:44:17
 
Vielen Dank für die Antworten. Im letzten Jahr ist der Fall vor das OVG gekommen nach dem die Berufung im Juli 2011 angenommen wurde. Es wurde letztendlich ein Aufenthaltstitel nach §28 zunächst für 1 Jahr erteilt welcher dann nach Ablauf nochmals um 2 Jahre verlängert wird. Die Ausländerbehörde trägt die Kosten für beide Verfahren in Verbindung mit der Einigung über den Aufenthaltstitel und im Gegenzug hat der Kläger die Klage zurückgezogen. Die Ausweisung wurde von der Ausländerbehörde aufgehoben. Die Ehe wurde als schützenswert empfunden.
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