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Schon wieder eine Frage zwecks Namensänderung (Gelesen: 3.054 mal)
Themen Beschreibung: (Ab) wann wird es passend sie zu beantragen?
Weidenkätzchen
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28.05.2011 um 06:36:20
 
Hallo zusammen,

ich habe meinen Einbürgerungstest bestanden und ich mache Mittwoch den Zertifikat-Deutsch (B1-Test).

Ich will meine Vornamen sowie meinen Mädchennamen eindeutschen lassen. Dafür habe ich psychischen Gründen sowie einfach den Wunsch, dass mein ausländischer Herkunft weniger auffällt.

1) Ist es praktisch wenn ich die Eindeutschungen, während wenn ich meine zwei bestandenden Tests (vorausgesetzt ich den B1-Test bestehe) der EBH vorlege, beantrage?

2) Oder hätte es eher Sinn wenn ich das mache, nach ich mich von meiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen werden lasse?

- Obwohl der zuständige Konsulat sagt Informationen über mich nicht zu irgendwelchen dritten Parteien vermittelt werden, hätte ich schon Ängste wegen Verfolgungswahn (von Leuten aus meiner Vergangenheit---noch ein Grund weshalb die Eindeutschungen mir wichtig sind). Aber, bitte, nicht falsch verstehen. Denn ich bin weder vorbestraft noch verstoße ich mich überhaupt gegen das Gesetz.
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Antwort #1 - 28.05.2011 um 09:02:16
 
Hallo,

Weidenkätzchen schrieb am 28.05.2011 um 06:36:20:
1) Ist es praktisch wenn ich die Eindeutschungen, während wenn ich meine zwei bestandenden Tests (vorausgesetzt ich den B1-Test bestehe) der EBH vorlege, beantrage?


Nein.

Die Namensänderung nach Art. 47 EGBGB ist erst möglich, wenn der (nach ausländischem Recht erworbene) Name einer Person deutschem Recht unterliegt. Das ist bei dir erst der Fall, wenn Du Deutsche bist, also nach der Einbürgerung.

Die Einbürgerungsbehörde ist für Namensänderungen bzw. Namenserklärungen nicht zuständig. Frage nach der Einbürgerung beim Standesamt nach.

Zitat:
2) Oder hätte es eher Sinn wenn ich das mache, nach ich mich von meiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen werden lasse? 


Nein. Siehe oben.
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Weidenkätzchen
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Antwort #2 - 28.05.2011 um 09:25:21
 
Danke Blaise. Smiley

Wieviel könnte es Kosten (2 Vornamen und mein Mädchenname)? Wie lange dauert das Vefahren bis meine Namen eingedeutscht sind?
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Antwort #3 - 28.05.2011 um 13:24:20
 
Hallo,

ich kann gerne mutmaßen wie lange es dauert und im Internet suchen, wie viel die Namenserklärungen in den einzelnen Bundesländern kosten.

Oder Du fragst das Standesamt. Die wissen das meistens sehr gut.
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Antwort #4 - 28.05.2011 um 13:41:57
 
Muss ich es beim Standesamt meines Hauptwohnsitzes (Sachsen) machen lassen oder dürfte ich es auch bei meinem Nebenwohnsitz (Brandenburg) machen lassen?
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Antwort #5 - 30.05.2011 um 19:46:24
 
Blaise schrieb am 28.05.2011 um 09:02:16:
Die Namensänderung nach Art. 47 EGBGB ist erst möglich, wenn der (nach ausländischem Recht erworbene) Name einer Person deutschem Recht unterliegt. Das ist bei dir erst der Fall, wenn Du Deutsche bist, also nach der Einbürgerung. 



Hallo Weidenkätzchen,

Blaise hat dir ja bereits geschrieben, dass du nach der Einbürgerung eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB abgeben kannst.

Mit dieser Erklärung kannst du deine Namen sozusagen "eindeutschen" ... aus einer Natalja kannst du beispielsweise eine Nathalie machen ... aus einer Aleksandra eine Alexandra ... wenn du Vornamen hast, die nicht eingedeutscht werden können, könntest du dir auch einen deutschen Vornamen zulegen ... ich glaube beim Namen "Ljubov" gibt es keine deutsche Form.
Das selbe gilt im Grunde genommen beim Familiennamen.

Die Erklärung nach Art. 47 EGBGB kostet nix, du musst nur die Einbürgerungsurkunde und vielleicht deine Originalgeburtsurkunde vorlegen.

Die Erklärung kannst du bei jedem Standesamt abgeben, wirksam wird sie mein ich bei dem Standesamt deines Hauptwohnsitzes.

Ruf doch einfach mal beim Standesamt am Hauptwohnsitz an und frag nach und dann warte die Einbürgerung ab ...

Und übrigens ... Glückwunsch zum bestandenen Einbürgerungstest und viel Glück bei der B1-Prüfung ... Ich bin sicher, das schaffst du ebenso.

Liebe Grüße

AllesGute

PS: Wenn du möchtest, schick mir mal eine PN mit deinen Namen, dann kann ich dir sagen, was du draus machen kannst.
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Antwort #6 - 01.06.2011 um 18:20:33
 
Hallo Runenwolf,

Runenwolf schrieb am 30.05.2011 um 19:46:24:
Die Erklärung nach Art. 47 EGBGB kostet nix, du musst nur die Einbürgerungsurkunde und vielleicht deine Originalgeburtsurkunde vorlegen. 

Ich mache es ungern, aber ich widerspreche dir. Die Gebühren für die Aufgaben nach dem PStG sind Ländersache. Deshalb ist die Regelung "Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben" in § 43 Abs. 1 Satz 2 PStG ohne Bedeutung. In Rheinland-Pfalz hat das Innenministerium eine Gebühr für die Namensangleichung nach § 43 PStG festgelegt. Das kostet dort 20,00 € (Nr. 16.5.3.3 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung -Besonderes Gebührenverzeichnis-).

Alle Gebührenregelungen der Länder kenne ich nicht ...

Viele Grüße

Blaise
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Antwort #7 - 01.06.2011 um 20:05:06
 
Blaise schrieb am 01.06.2011 um 18:20:33:
Die Gebühren für die Aufgaben nach dem PStG sind Ländersache.


Hallo Blaise,

oh sorry, das hab ich so nicht bedacht, bei uns im Bundesland kostet es halt nix. Mir war bislang auch nicht bekannt, dass es wo anders etwas kostet.

Grüßle
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