Blaise schrieb am 28.05.2011 um 09:02:16:Die Namensänderung nach Art. 47 EGBGB ist erst möglich, wenn der (nach ausländischem Recht erworbene) Name einer Person deutschem Recht unterliegt. Das ist bei dir erst der Fall, wenn Du Deutsche bist, also nach der Einbürgerung.
Hallo Weidenkätzchen,
Blaise hat dir ja bereits geschrieben, dass du nach der Einbürgerung eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB abgeben kannst.
Mit dieser Erklärung kannst du deine Namen sozusagen "eindeutschen" ... aus einer Natalja kannst du beispielsweise eine Nathalie machen ... aus einer Aleksandra eine Alexandra ... wenn du Vornamen hast, die nicht eingedeutscht werden können, könntest du dir auch einen deutschen Vornamen zulegen ... ich glaube beim Namen "Ljubov" gibt es keine deutsche Form.
Das selbe gilt im Grunde genommen beim Familiennamen.
Die Erklärung nach Art. 47 EGBGB kostet nix, du musst nur die Einbürgerungsurkunde und vielleicht deine Originalgeburtsurkunde vorlegen.
Die Erklärung kannst du bei jedem Standesamt abgeben, wirksam wird sie mein ich bei dem Standesamt deines Hauptwohnsitzes.
Ruf doch einfach mal beim Standesamt am Hauptwohnsitz an und frag nach und dann warte die Einbürgerung ab ...
Und übrigens ... Glückwunsch zum bestandenen Einbürgerungstest und viel Glück bei der B1-Prüfung ... Ich bin sicher, das schaffst du ebenso.
Liebe Grüße
PS: Wenn du möchtest, schick mir mal eine PN mit deinen Namen, dann kann ich dir sagen, was du draus machen kannst.