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Familienzusammenführung Pakistan (Gelesen: 10.984 mal)
franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 08.09.2011 um 19:04:45
 
Der Rechtsanwalt tritt nicht gegen die ABH an, sondern gegen das Auswärtige Amt, dies ist die beklagte Partei.

Wenn die Frau einen Job in Deutschland nachweisen könnte mit dem sie ihren Lebensunterhalt, den des Kindes und darüber hinaus noch einen Anteil für den Ehemann etc. übrig hätte, dann könnte evt. auch eine positive Entscheidung möglich sein, da sie dann zu einer Reduzierung der staatlichen Leistungen beitragen würde.
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jalda
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Antwort #16 - 08.09.2011 um 19:46:15
 
reinhard schrieb am 08.09.2011 um 18:21:16:
Der Richter wird zunächst die Akten anfordern und dann Stellungnahmen des Klägers und des Auswärtigen Amtes. Danach sollen vermutlich noch beide auf die jeweiligen Stellungnahmen der jeweils anderen antworten. Erst danach wird ein Termin angesetzt - das ist meistens 10 bis 14 Monate nach Einreichen der Klage.

Entschieden wird dann (Ende 2012) auf der Grundlage der dann aktuellen Situation. Falls der Kläger also im März 2012 eine Stelle mit 3000 Euro netto im Monat findet und im Oktober die Probezeit vorbei ist, kann das Verfahren auch positiv ausgehen, auch wenn es jetzt nicht so scheint.

Natürlich gilt das auch umgekehrt.

Allerdings wird das Geld, dass er in den Rechtsanwalt investiert hat, statt den Unterhalt zu zahlen, natürlich gegen ihn ausgelegt.


Wenn er das Verfahren verlieren würde, müsste er dann auch alle Kosten übernehmen? Mit Kosten meine ich Gerichtskosten und alles was da noch so zusammen kommt ?
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 08.09.2011 um 19:50:56
 
jalda schrieb am 08.09.2011 um 19:46:15:
Wenn er das Verfahren verlieren würde, müsste er dann auch alle Kosten übernehmen? Mit Kosten meine ich Gerichtskosten und alles was da noch so zusammen kommt ?


Logisch, vermutlich 363.- Euro Gerichtsgebühren bei Entscheidung und dann noch die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes.

Der Rechtanwalt kann ja klären ob er Prozesskostenhilfe bekommt. Wenn es abgelehnt wird, würde ich die Finger davon lassen.
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jalda
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Antwort #18 - 08.09.2011 um 19:57:31
 
Okay. Vielen Dank franky und reinhard für eure Hilfe!  Smiley
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Antwort #19 - 18.09.2011 um 18:38:22
 
Hallo,

mein Bekannter hat einen Brief von der ABH bekommen. In diesem Brief wurde folgendes verlangt:

- 6 Gehaltsabrechnungen

- Kopie der Unterhaltsverpflichtungen

Die ABH hat auch geschrieben, dass sie die Unterlagen für das Verwaltungsgericht Berlin benötigt.

So weit so gut. Danach hat mein Bekannter mit der ABH gesprochen und die hätten zu ihm gemeint, dass wenn er die o.g. Unterlagen einreicht seine Frau und das Kind das Visum bekommt.. ?! hä?

Ist das überhaupt möglich? Sein Gehalt reicht bei weitem nicht aus
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Antwort #20 - 18.09.2011 um 18:42:12
 
jalda schrieb am 18.09.2011 um 18:38:22:
Danach hat mein Bekannter mit der ABH gesprochen und die hätten zu ihm gemeint, dass wenn er die o.g. Unterlagen einreicht seine Frau und das Kind das Visum bekommt.. ?! hä?

Ist das überhaupt möglich? Sein Gehalt reicht bei weitem nicht aus


Er sollte warten, ob er das schriftlich bekommt.

Mündliche Aussagen sind nicht relevant.

Fraglich ist auch, was wer gesagt und was er verstanden hat. Das können ja zwei unterscheidliche Dinge sein.
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Antwort #21 - 18.09.2011 um 18:45:49
 
reinhard schrieb am 18.09.2011 um 18:42:12:
Er sollte warten, ob er das schriftlich bekommt.

Mündliche Aussagen sind nicht relevant.

Fraglich ist auch, was wer gesagt und was er verstanden hat. Das können ja zwei unterscheidliche Dinge sein.


Ich würde ihm das natürlich vom ganzen Herzen wünschen, aber wenn seine Frau das Visum bekommen sollte dann versteh ich das alles auch nicht mehr  hä?

Er hat einfach gemeint, dass die ABH ihm am Telefon gesagt hat, dass seine Frau das Visum bekommt wenn er die restlichen Unterlagen einreicht. Vielleicht hat er das auch nicht richtig verstanden... er kann schon gut Deutsch, aber nicht so dieses "Bürodeutsch" Durchgedreht
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Antwort #22 - 18.09.2011 um 18:57:20
 
Ja, aber Du erzählst, dass er erzählt hat, dass jemand anderes am Telefon was erzählt hat...

Ich würde erst mal nichts davon glauben. Wenn sein Einkommen nicht reicht und er nicht einmal Unterhalt bezahlt, hat er keine Chance.
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Antwort #23 - 18.09.2011 um 19:04:07
 
reinhard schrieb am 18.09.2011 um 18:57:20:
Ja, aber Du erzählst, dass er erzählt hat, dass jemand anderes am Telefon was erzählt hat...

Ich würde erst mal nichts davon glauben. Wenn sein Einkommen nicht reicht und er nicht einmal Unterhalt bezahlt, hat er keine Chance.


Er zahlt Unterhalt, aber eben nur einen "Teil' da sein Gehalt für den eigentlichen Unterhaltssatz nicht ausreicht.
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Antwort #24 - 18.09.2011 um 19:30:50
 
Was die Behörde wohl am Tel meinte, ist, dass FALLS er die UnterhaltszahlungsNACHWEISE und Abrechnungen der letzten 6 Monate einreicht, dann wäre es eventuell möglich.

Ich werde mir jetzt mal sparen, mich darüber auszulassen, wie ich sein Verhalten moralisch und sozial finde - aber ganz ehrlich: er kostet hier schon Vorschussgeld an Unterhalt, der vermutlich nie mehr zurückgezahlt wird - warum sollten die dt. Steuerzahler es ihm finanzieren, weitere Familienmitglieder hierher zu schaffen, für die er ebenfalls nicht aufkommen kann?? Und auch mit Anwalt werden wohl kaum Gesetze für ihn geändert werden...
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Antwort #25 - 18.09.2011 um 19:34:17
 
Zitat:
Was die Behörde wohl am Tel meinte, ist, dass FALLS er die UnterhaltszahlungsNACHWEISE und Abrechnungen der letzten 6 Monate einreicht, dann wäre es eventuell möglich.

Ich werde mir jetzt mal sparen, mich darüber auszulassen, wie ich sein Verhalten moralisch und sozial finde - aber ganz ehrlich: er kostet hier schon Vorschussgeld an Unterhalt, der vermutlich nie mehr zurückgezahlt wird - warum sollten die dt. Steuerzahler es ihm finanzieren, weitere Familienmitglieder hierher zu schaffen, für die er ebenfalls nicht aufkommen kann?? Und auch mit Anwalt werden wohl kaum Gesetze für ihn geändert werden...


Sehe ich genau so. Daher habe ich mich auch so gewundert, dass die ABH gesagt hätte es würde klappen. Keine Ahnung  Augenrollen
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Antwort #26 - 29.09.2011 um 15:23:35
 
Mein Bekannter hat heute wieder mal einen Brief von seinem Anwalt bekommen. Er schickt immer Kopien, die er an das Verwaltungsgericht in Berlin schickt.

Ich habe mir heute mal so einen Brief durchgelesen und konnte ehrlich gesagt nicht glauben was der Rechtsanwalt überhaupt schreibt  Schockiert/Erstaunt

Ich nenne euch paar Beispiele :

-  das Gehalt von meinem Mandanten würde sich um 200 € netto erhöhen, wenn seine Frau und sein Kind hier kommen würden ( das ist ja logisch... Stkl. 3 )

- seine Frau ist in Pakistan Grundschullehrerin. Und ihr Lebensunterhalt wäre hier gesichert, denn sie könnte hier auch an normalen Schulen unterrichten?!! Hallo???  hä?

- er kann in Pakistan keine Ehe führen, weil dort Krieg herrscht


Ich mein das kann er doch nicht ernst meinen, oder?  Augenrollen Ich glaub echt ist alles nur Abzockerei  Zwinkernd Ich würde ehrlich gesagt von meinem Anwalt andere Argumente erwarten als sowas lächerliches
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Antwort #27 - 29.09.2011 um 16:08:32
 
Die Anerkennung einer pakistanischen Grundschullehrerin hier in Deutschland halte ich auch für ausgeschlossen. Da ist zumindest ein Zusatzstudium erforderlich.

Dass in Pakistan Krieg herrscht, halte ich zumindest für zu pauschal. Das müsste schon an der Person des Klägers und seiner Frau, ihrer Wohngegend und der Möglichkeit zum Umzug genauer erläutert werden.
Du kannst ja die Übersiedlung nach Afghanistan auch nicht pauschal mit den Hinweis auf "Krieg" für erledigt erklären - Du musst auch erläutern, ob Du Mann oder Frau bist, wie viele Familieangehörige von Dir dort wohnen, ob Du nach Kabul, in den Norden, Süden oder Westen willst etc.

Ob das Abzocke ist, kann man allerdings aus der Ferne kaum beurteilen. Das Schreiben selbst ist vermutlich auch länger als Dein Beitrag hier und gehört zu einer längeren Folge von Stellungnahmen.

Allerdings gibt es für jede Regel auch Ausnahmen. Wir haben gerade eine Afghanin aus Pakisten hierher holen dürfen, ohne dass der Lebensunterhalt gesichert war, weil die Ausländerbehörde alles sehr, sehr tatkräftig unterstützt hat. Im Klageverfahren gegen die Ausländerbehörde halte ich das aber für sehr schwierig.
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Antwort #28 - 29.09.2011 um 16:56:52
 
reinhard schrieb am 29.09.2011 um 16:08:32:
Die Anerkennung einer pakistanischen Grundschullehrerin hier in Deutschland halte ich auch für ausgeschlossen. Da ist zumindest ein Zusatzstudium erforderlich.

Dass in Pakistan Krieg herrscht, halte ich zumindest für zu pauschal. Das müsste schon an der Person des Klägers und seiner Frau, ihrer Wohngegend und der Möglichkeit zum Umzug genauer erläutert werden.
Du kannst ja die Übersiedlung nach Afghanistan auch nicht pauschal mit den Hinweis auf "Krieg" für erledigt erklären - Du musst auch erläutern, ob Du Mann oder Frau bist, wie viele Familieangehörige von Dir dort wohnen, ob Du nach Kabul, in den Norden, Süden oder Westen willst etc.

Ob das Abzocke ist, kann man allerdings aus der Ferne kaum beurteilen. Das Schreiben selbst ist vermutlich auch länger als Dein Beitrag hier und gehört zu einer längeren Folge von Stellungnahmen.

Allerdings gibt es für jede Regel auch Ausnahmen. Wir haben gerade eine Afghanin aus Pakisten hierher holen dürfen, ohne dass der Lebensunterhalt gesichert war, weil die Ausländerbehörde alles sehr, sehr tatkräftig unterstützt hat. Im Klageverfahren gegen die Ausländerbehörde halte ich das aber für sehr schwierig.


Hmm sehr interessant  Smiley Wie gesagt mich hat es nur gewundert wie man solche Beispiele nennen kann. Zumal die hälfte unrealistisch ist.
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Antwort #29 - 03.10.2011 um 10:54:59
 
Ein Anwalt muss für seinen Mandanten arbeiten. Niemand sagt, dass ein Gericht den Vorstellungen des Rechtanwaltes folgen muss.

Berlin hatte bei Hochschulabsolventen i.d.R. einen geringen Integrationsbedarf angenommen.

Wenn sie gearbeitet hat, dann dürfte für den geringen Integrationsbedarf die Variante IntV § 4 Abs. 2 Pkt 1b in Verbindung mit pkt 2 Anwendung finden. Da ist die Prognose für eine Tätigkeitsaufnahme entsprechend der Qualifikation nicht gefordert.

So dass nach dem Wortlaut der IntV im Grunde auch die Aunahme einer Hilfstätigkeit ausreichend wäre.

Das zentrale Problem ist der LU. Da muss halt ein Gericht entscheiden. Ob er tatsächlich 200 Euro mehr bekommt bleibt abzuwarten, denn die Unterhaltsleistungen für seine bisherige getrennte Familie sind ja auch absetzbar. Da der Unterhalt für Kinder Vorrang hat, sollte er erst mal seinen Zahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen für den Unterhalt für Kinder nachkommen.





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