hge2001 schrieb am 18.05.2011 um 06:51:00:Angenommen die Einbenennung nach deutschem Recht würde klappen, muss nicht die philippnische Botschaft diesem zustimmen? Denn es kommt ja sicherlich der Zeitpunkt, dass ein neuer Pass beantragt werden muss.
Nein, die philippinische Botschaft muss nicht zustimmen. Mit Rechtswahl ins deutsche Recht unterwirft sich das Kind sozusagen für den deutschen Rechtsbereich dem deutschen Sachenrecht. Und das deutsche Sachenrecht kennt im Rahmen von § 1618 BGB nur die Zustimmungspflicht des leiblichen Vaters unter bestimmten Voraussetzungen (er hat das Sorgerecht oder das Kind trägt seinen Namen). Der Ehemann der Mutter muss den Namen sozusagen miterteilen und die Mutter muss es beantragen.
Die Botschaft eines Heimatlandes zu fragen, ist nicht nötig, stell dir vor, du hast einen Doppelstaater ... dann müsstest du zwei fragen.
Das Problem mit der unterschiedlichen Namensführung kennt der
TS aber, so habe ich das den Ausführungen entnommen. In Deutschland führt das Kind dann den Ehenamen der Mutter und des Stiefvaters und auf den Philippinen den Geburtsnamen der Mutter. Man nennt das "hinkende" Namensführung.
Im Pass selbst wird der Aufenthaltstitel auf den in Deutschland geführten Namen gemacht und mit dem Zusatz versehen, dass das Kind im Deutschen Rechtsbereich aufgrund einer Erklärung den Familiennamen der Mutter und des Stiefvaters führt.
Wir wissen nicht, ob der leibliche Vater tatsächlich Philippine ist, das kann genauso gut ein Deutscher sein oder sonst ein Staatsangehöriger. Deswegen hatte ich geschrieben, sie soll zunächst klären, wie das mit dem Sorgerecht ist.
Wir wissen auch nicht, ob die Mutter und der leibliche Vater verheiratet waren, allein aus einer unterschiedlichen Namensführung ist das nicht zu schließen. Nach philippinischem Recht kann bei einer Eheschließung die Frau auch ihren Namen behalten. Ähnlich ist das ja auch in Deutschland.
Im Normalfall bekommt ein eheliches Kind auf den Philippinen den Namen des Vaters, ob eventuell nach einer Scheidung die Möglichkeit besteht, dem Kind den Geburtsnamen der Mutter zu erteilen, kann ich nicht sagen. Vielleicht gibt es auch gar keinen Vater zu dem Kind, weil er nie die Vaterschaft anerkannt hat. Dann bekommt das Kind ja auch den Namen der Mutter.
Alles nur Mutmaßungen, deswegen der Rat, das mit dem Sorgerecht vorab zu klären. Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, wird es relativ einfach über die Bühne gehen.