Das wird sich nur in Deiner
ABH abschließend klären lassen.
Grundsätzlich kann Deine
AE - gleich ob unbefristet oder nicht - nicht nach § 51 (1) Nr. 7
AufenthG erlöschen, wenn Du die sechs Monate nie überschritten hast.
Bleibt die Frage, ob sie nach § 51 (1) Nr. 6
AufenthG erloschen ist.
Da ein Aufenthalt zum Studium in der Regel befristet ist - auch wenn die Frist ziemlich lang ist im Vergleich zu anderen befristeten Aufenthalten - ist es denkbar, daß ein Daueraufenthalt im Ausland verneint werden kann.
Dann bist Du auf der sicheren Seite.
Falls Dein Aufenthalt im Ausland doch als Daueraufenthalt verstanden wird, dann ist Deine
AE bereits mit der ersten Ausreise erloschen und Deine nachfolgenden Kurzaufenthalte in Deutschland waren illegal - wie auch Dein gegenwärtiger Aufenthalt dann illegal ist.
Das sollte also dringend eindeutig festgestellt werden. Ich würde schnellstens hingehen und das klären.
Nebenbei: Ich habe schonmal eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist gem. § 51(1) Nr. 7 auf vier Jahre gesehen und in der Hand gehabt. Die war für einen Studenten mit Niederlassungserlaubnis ausgestellt worden.
Zu Deiner anderen Frage:
Euer Kind kann nur dann nach § 4 (3)
StAG die deutsche StAng bekommen, wenn einer der Eltern die entsprechenden Voraufenthaltszeiten entsprechend den Festlegungen seines Heimat-Bundeslandes erfüllt.
Ist das der Vater, dann wird ein nationales Visum zur Einreise "zur Geburt des deutschen Kindes" - korrekt: auf Grundlage eines künftigen Anspruches auf eine
AE gem. § 28 (1) Nr. 3
AufenthG - für die Mutter *nicht* erteilt.
Deine Frau kann also nur während eines visumfreien Kurzaufenthaltes in Deutschland entbinden.
Dabei dürfen sich dann die Experten in Deiner
ABH streiten, ob das wirklich eine Einreise zum Kurzaufenthalt und damit visumfrei war - oder ob es eine Einreise zum Daueraufenthalt war, die eines Visums bedurft hätte und somit illegal war.
outrider schrieb am 14.05.2011 um 18:48:59:Naja... Dass würde heißen, dass meine Frau bis zum 6. Monate in Ihrer Heimat bleiben müsste.. und ich weiss nicht ob es wirklich so gut ist im 6. Monat mit dem Flugzeug zufliegen..
Das wäre genau das, was ich nicht machen würde.
Dann wäre eine rechtzeitige Ausreise - rechtzeitig um nicht über die Dreimonatsfrist zu kommen - ausgeschlossen und die Einreise wäre eine Einreise zum Daueraufenthalt.
Die kann mangels Visum bereits an der Grenze scheitern.
Ich hatte mir das nähere Eingehen auf diese Frage zuerst verkniffen, aber als Kurzaufenthalt könnte man die Einreise zur Geburt erst dann mit einiger Sicherheit ansehen, wenn die Einreise unmittelbar vor der Geburt erfolgt.
Das würde ich nun weder meiner Frau noch dem ungeborenen Kind antun - dann schon lieber im Ausland entbinden und das Kind später mit Dir zusammen einbürgern lassen.