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Familienzusammenführung (Gelesen: 6.911 mal)
outrider
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.05.2011 um 15:46:06
 
Hallo,

Ich habe einpaar Fragen zum Thema Familienzusammenführung und ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Ich bin in Deutschland geboren und hier aufgewachsen (Türkischer Staatsbürger). Nach dem Abi, habe ich eine UNI außerhalb Deutschlands (in einem EU Land) gefunden und und habe dort angefangen zu studieren. Während dieser Zeit habe ich meine Frau kennengelernt (Nicht EU Land) und wir haben geheiratet (nicht EU Staatsbürger). Nach 8 Jahren (UNI + Master) haben wir uns entschlossen, ende 2010, nach Deutschland zurückzukehren und mittlerweile sind wir wieder hier. Meine Frau braucht für kurz Aufenthalte (3 Monate) keine Visa für den Schengen Raum.

Vor kurzem ist meine Frau schwanger geworden und wir erwarten das baby ende Oktober.

meine Frau ist jetzt wider in Ihrer Heimat und wartet bis die 3 Monatige First wider anfängt. Ich versuchte zurzeit eine Promotion anzufangen und suche nach Professoren (und UNI's die mich aufnehmen würden)

Meine Frage ist jetzt:

Darf ich einen Antrag auf Familien zusammenführung beantragen weil meine Frau Schwanger ist?. Oder soll ich am besten Warten, und kurz vor der Geburt Sie wider nach Deutschland bringen damit das Kind hier geboren ist?

Was wäre einfacher und sicherer?

wenn das Baby hier in Deutschland geboren ist, wurde es eine Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen? und was wäre dann mit meiner Frau? würde sie auch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen?

Wie schon erwähnt, zurzeit arbeite ich nicht aber habe etwas gespartes und habe bis jetzt nie irgendetwas vom Vaterstaat beantragt und bekommen.

Zurzeit lebe ich bei meinen Eltern (in unserer Eigentumswohnung)...

Oder soll ich am besten versuchen erst eine Arbeit zu finden bis ich eine Aufenthaltserlaubnis für meine Frau bekommen habe und später ich mich um die Promotion kümmern soll...

Eine andere Frage ist, da ich 8 Jahre im Ausland studiert habe, hat man mir gesagt, dass ich eventuell selber Probleme bekommen könnte. Natürlich, war ich 3-4 im Jahr in Deutschland, während der Semester Ferien oder im meine Eltern zu besuchen aber man hat mir gesagt das ich eventuell erst garnicht so lange außerhalb Deutschlands bleiben darf (da ich ein Türkischer Staatsbürger bin)...

Andererseits, hat man mir gesagt, da ich eigentlich in der EU war, würde ich selber keine Probleme bekommen und es wäre sogar einfacher für meine Frau eine Aufenhaltserlaubnis für Deutschland zu bekommen.


Wie man sieht, ist die Sache etwas kompliziert und deshalb würde ich mich freuen wenn mich einer über meine Situation aufklärt und mir sagen kann was ich am besten machen kann.

Wie schon erwähnt, die finanziellen Mittel von mir und meiner Familie sind Ausreichend und da wir beide beide (ich sage mal) Asoziale sind, die nur Geld vom Arbeitsamt beziehen wollen) und wirklich eine Promotion bzw Fremdsprachen Lehrer werden möchten, hoffe ich dass wir bessere Chancen haben.
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Ocean
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Danke für Eure Hilfe!


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Kabul, Afghanistan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 14.05.2011 um 18:07:06
 
Also,

warum machst Du denn einen Doppelpost? Das wird fons nicht mögen. Smiley

Du bekommst keine Probleme, da Du ja eine Niederlassungerlaubnis hast. Also keine Sorge. Welche Staatsangehörigkeit hat Deine Frau?

Es kommt eine FZF zum Ausländer in Betracht. Deine Frau muss also bei der deutschen Botschaft ihres Heimatlandes ein Visum zur FZF stellen. Sie könnte es auch bei der ABH versuchen, aber die werden wohl ablehen. Sie muss ausserdem ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen (A1 Zertifikat).

Das Kind wird nicht automatisch deutscher Staatsbürger nur weil es in Deutschland geboren ist. Es wird eine von Euren Staatsangehörigkeiten annehmen müssen.

Hast Du mal daran gedacht Dich Einbürgern zu lassen wenn ihr sowieso in Deutschland leben wollt? Das macht es alles ein wenig einfacher. (Das war jetzt keine Lebensberatung)
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.05.2011 um 18:23:56
 
Ocean schrieb am 14.05.2011 um 18:07:06:
warum machst Du denn einen Doppelpost? Das wird fons nicht mögen. 


Nicht nur ich  Zwinkernd

Sollte wohl nach nur einer Stunde eine "Erinnerung" sein.
Hab's mal gelöscht. Etwas Geduld sollte man/Frau schon
haben hier  Laut lachend
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outrider
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.05.2011 um 18:25:43
 
hi

Danke für deine Nachricht,

Ja, das mit dem Doppelpost war ein Fehler  Smiley

Ich bin das erste mal hier und anstatt zu editieren habe ich antworten gedrückt.. und so kam es  Smiley

Meine Frau hat die Serbische Staatsbürgerschaft und Sie darf 3 Monate ohne Visum hier bleiben.

Eine Frage habe ich an dich, Warum glaubst du das das Kind keine Deutsche Staatsbürgerschaft bekommt? Mann hat mir mehrmals schon gesagt, dass wenn ein Elternteil eine Unbefristete Aufenhaltserlaubnis für Deutschland hat, und das Kind hier geboren ist, würde es automatische die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen.

Eigentlich habe ich mir auch gedacht, dass ich die Deutsche Staatbürgerschaft beantrage aber ich glaube es wäre besser wenn ich erstmal mit der Promotion anfange...

Ich kriege zwar kein Geld vom Vater staat.. aber da ich auch nicht arbeite, hätte ich bessere Chancen, die Deutsche Staatsbürgerschaft zubekommen.. wenn ich wirklich wider etwas in Deutschland mache.. Also die Promotion


So was glaubst du, was ich machen soll? Soll das kind erstmal hier in Deutschland zurwelt kommen.. und dann beantrage ich erst eine aufenhaltserlaubniss? oder soll ich schon jetzt einen Antrag stellen?..

Aber wie gesagt, ich Arbeite und verdiene nichts zurzeit.. ich könnte höstens, das Einkommen meiner Eltern vorzeigen und die Wohnung..

und..

Wenn das Kind hier geboren ist, würde man es Abschieben? obwohl ich der Vater bin und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis habe?
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #4 - 14.05.2011 um 18:37:16
 
outrider schrieb am 14.05.2011 um 15:46:06:
Nach dem Abi, habe ich eine UNI außerhalb Deutschlands (in einem EU Land) gefunden und und habe dort angefangen zu studieren. Nach 8 Jahren (UNI + Master) haben wir uns entschlossen, ende 2010, nach Deutschland zurückzukehren und mittlerweile sind wir wieder hier.

Da dürfte es fraglich sein, ob Deine NE überhaupt noch besteht.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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outrider
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 14.05.2011 um 19:02:31
 
Hi

Danke für deine Antwort

Eigentlich bin ich mir aus nicht mehr so sicher..

und zurzeit sagt jeder etwas anderes...

ich habe eigentlich erhofft, dass ich mir auf das Gesetz:  - AufenthG § 51 (1) Nr. 7 berufen kann..

Da ich nie länger als 6 Monate ausserhalb von Deutschland gewesen bin... in den 8 Jahren war ich 3-4 mal pro Jahr in Deutschland..

und man hat mir gesagt, da das Studium nunmal seine Zeit braucht und ich in den 8 Jahren permament studiert habe.. (1 Jahr Sprachkurs und 7 Jahre UNI)..

habe ich insgeheim erhofft, dass ich keine Probleme haben sollte..

aber wie gesagt, ich bin auch etwas verwirrt..

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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #6 - 14.05.2011 um 20:16:07
 
Das wird sich nur in Deiner ABH abschließend klären lassen.

Grundsätzlich kann Deine AE - gleich ob unbefristet oder nicht - nicht nach § 51 (1) Nr. 7 AufenthG erlöschen, wenn Du die sechs Monate nie überschritten hast.

Bleibt die Frage, ob sie nach  § 51 (1) Nr. 6 AufenthG erloschen ist.
Da ein Aufenthalt zum Studium in der Regel befristet ist - auch wenn die Frist ziemlich lang ist im Vergleich zu anderen befristeten Aufenthalten - ist es denkbar, daß ein Daueraufenthalt im Ausland verneint werden kann.
Dann bist Du auf der sicheren Seite.

Falls Dein Aufenthalt im Ausland doch als Daueraufenthalt verstanden wird, dann ist Deine AE bereits mit der ersten Ausreise erloschen und Deine nachfolgenden Kurzaufenthalte in Deutschland waren illegal - wie auch Dein gegenwärtiger Aufenthalt dann illegal ist.

Das sollte also dringend eindeutig festgestellt werden. Ich würde schnellstens hingehen und das klären.

Nebenbei: Ich habe schonmal eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist gem. § 51(1) Nr. 7 auf vier Jahre gesehen und in der Hand gehabt. Die war für einen Studenten mit Niederlassungserlaubnis ausgestellt worden.


Zu Deiner anderen Frage:
Euer Kind kann nur dann nach § 4 (3) StAG die deutsche StAng bekommen, wenn einer der Eltern die entsprechenden Voraufenthaltszeiten entsprechend den Festlegungen seines Heimat-Bundeslandes erfüllt.

Ist das der Vater, dann wird ein nationales Visum zur Einreise "zur Geburt des deutschen Kindes" - korrekt: auf Grundlage eines künftigen Anspruches auf eine AE gem. § 28 (1) Nr. 3 AufenthG - für die Mutter *nicht* erteilt.
Deine Frau kann also nur während eines visumfreien Kurzaufenthaltes in Deutschland entbinden.
Dabei dürfen sich dann die Experten in Deiner ABH streiten, ob das wirklich eine Einreise zum Kurzaufenthalt und damit visumfrei war - oder ob es eine Einreise zum Daueraufenthalt war, die eines Visums bedurft hätte und somit illegal war.

outrider schrieb am 14.05.2011 um 18:48:59:
Naja... Dass würde heißen, dass meine Frau bis zum 6. Monate in Ihrer Heimat bleiben müsste..  und ich weiss nicht ob es wirklich so gut ist im 6. Monat mit dem Flugzeug zufliegen..

Das wäre genau das, was ich nicht machen würde.
Dann wäre eine rechtzeitige Ausreise - rechtzeitig um nicht über die Dreimonatsfrist zu kommen - ausgeschlossen und die Einreise wäre eine Einreise zum Daueraufenthalt.
Die kann mangels Visum bereits an der Grenze scheitern.

Ich hatte mir das nähere Eingehen auf diese Frage zuerst verkniffen, aber als Kurzaufenthalt könnte man die Einreise zur Geburt erst dann mit einiger Sicherheit ansehen, wenn die Einreise unmittelbar vor der Geburt erfolgt.
Das würde ich nun weder meiner Frau noch dem ungeborenen Kind antun - dann schon lieber im Ausland entbinden und das Kind später mit Dir zusammen einbürgern lassen.
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« Zuletzt geändert: 14.05.2011 um 20:30:46 von Petersburger »  

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Antwort #7 - 14.05.2011 um 20:23:49
 
outrider, ich hatte an meinem Posten gezweifelt, sonst hätte ich Dir nicht ein zweites Mal geantwortet.

Gibt es einen Grund für zwei parallele Themen zu ein und demselben Problem?

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1305384768/1#1

fons' Änderung:
Habe es zusammengeführt (siehe Post #12)
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« Zuletzt geändert: 14.05.2011 um 21:03:53 von N/V »  

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 14.05.2011 um 17:06:48
 
Was hattest du früher für einen Aufenthaltstitel? Welchen Titel hattest du im Ausland? Was nach der Rückkehr?
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outrider
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 14.05.2011 um 17:25:17
 
Hi

Danke für deine Nachricht,

Also vorher hatte ich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (da ich in Deutschland geboren und aufgewachsen bin)

Im Ausland (EU) wo ich studiert habe, hatte ich in den ersten 6 Jahren einen Studenten Visum. In den übrigen 2 Jahren habe ich ein Visum über meine Frau beantragt und bekommen (sozusagen eine Abhängigkeits Visum/Familien Zusammenführungs Visum). Ich habe dieses Visum deshalb beantragt weil ich so nicht einen doppelten (für meine Frau und für mich) Antrag stellen musste.. (und so natürlich auch die Gebühren für einen weitern Antrag sparen konnte. Dieses Visum war gültig für 2 Jahre bis meine Frau auch mit der Uni fertig war..   bzw.. Das Visum ist noch nicht abgelaufen aber da wir schon die UNIs abgeschlossen haben.. kamen wir nach Deutschland...

Derzeit habe ich immer noch einen Unbefristete Aufenthaltserlaubnis (so wie vorher)..

Einige meinten aber, wenn ich dann den Antrag für meine Frau stelle, würde ich auch Probleme bekommen..

Andererseits, hat man mir gesagt, da ich eigentlich in der EU war.. wäre das kein Problem und darüber hinaus sehr Positive für meine Frau..
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #10 - 14.05.2011 um 18:14:27
 
Du solltest zunächst mal klären, ob Deine NE immer noch gültig ist.

Nach Deinen Worten klingt es so, als sei alles in Ordnung:
Dein Aufenthalt im Ausland war nicht auf Dauer - ein Studium hat nun mal einen Zeitrahmen.
Wenn Du die Sechsmonatsfrist - AufenthG § 51 (1) Nr. 7 -  nicht überschritten hast, dürfte Deine unbefristete AE nicht erloschen sein.

Trotzdem lohnt es sich, das ganz konkret zu festzustellen, bevor Du über Weiteres nachdenkst.


Zur möglichen Geburt in Deutschland:
Solltest Du in Deinem Bundesland die Voraussetzungen erfüllen, damit Dein Kind bei Geburt in Deutschland nach § 4 (3) StAG auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhält - auch das müßte konkret geklärt werden - dann ist das nur möglich während eines visumfreien Kurzaufenthaltes.

Ein nationales Visum "zur Geburt eines deutschen Kindes" gibt es in Eurem Fall nicht - das gäbe es nur für den Vater, falls die Mutter die Voraussetzungen nach § 4 (3) StAG erfüllt.

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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 14.05.2011 um 18:48:59
 
Hi Petersburger,

also wie gesagt, das Studium hat insgesamt 7 Jahre gedauert und im ersten Jahr habe ich eigentlich nur einen Sprachkurs belegt. (also insgesamt 8 Jahre)

Während dieser Zeit war ich sehr oft in Deutschland.. ich glaube ca. 3-4 mal im Jahr für jeweils einpaar Wochen  und die 6 monatige Frist habe ich nicht überschritten..

leider habe ich auf diese Frage verschiedene Antworten bekommen und ehrlich gesagt bin ich auch sehr verwirrt..

Einige meinten, dass ich selber Probleme bekommen könnte und die anderen wiederum meinten, da ich die 6 Monatige Frist nicht überschritten habe, sollte ich keine Probleme haben..  (und dazu noch während dieser Zeit in der EU war...

aber trotzdem sollte ich das wirklich noch mal klären..

habe eine weitere Frage..

wir erwarten, dass das Baby ende Oktober zur Welt kommt und wie gesagt, Meine Frau darf bis zu 3 Monaten im Schengen Raum bleiben ohne ein Visum zu beantragen.

Also theoretisch würde das heißen das meine Frau erst nach August wider nach Deutschland kommen sollte, wenn wir das Baby hier in Deutschland auf wie ´Welt bringen möchten...

Naja... Dass würde heißen, dass meine Frau bis zum 6. Monate in Ihrer Heimat bleiben müsste..  und ich weiss nicht ob es wirklich so gut ist im 6. Monat mit dem Flugzeug zufliegen..

ist es möglich das sie Früher kommt und wir hier einen NE Antrag für meine Frau Stellen...

Wie schon erwähnt, möchte ich eigentlich meine Promotion anfangen und deshalb suche ich nicht wirklich eine Arbeit. Wenn ich den Antrag für meine Frau stelle, kann ich dann meine Eltern Als Bürgen einsetzen? Oder soll ich am besten selber erstmal eine Arbeit Suchen?




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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 14.05.2011 um 21:02:27
 
Es macht absolut keinen Sinn, einen Fall doppelt zu er-
örtern  unentschlossen

Also ich hab die beiden threads nunmal zusammengeführt.
Und dann das doppelte Intro (wäre Post #8 gewesen) ge-
löscht. Evtl noch etwas durchnander jtzt. Aber bitte ggf.
noch offene Fragen
NUR
hier weiter erörtern.
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outrider
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 14.05.2011 um 22:34:05
 
Hallo Petersburger,

Als erstes möchte ich mich wirklich bei dir, für deine Antworten, bedanken.

also nach deiner Aussage, sollte ich keine Probleme haben mit dem Gesetz: § 51 (1) Nr. 7 AufenthG.. Da ich nie über 6 Monate Ausserhalb Deutschland war

Betreffend § 51 (1) Nr. 6 AufenthG, habe ich einpaar Fragen an dich.

erstens. Kurz vor meiner Reise ins Ausland, hatte ich die Deutsche Staatsbürgerschaft beantragt und kurz nach meiner Reise, bekam ich ein Schreiben vom Einbürgerungsamt..

Als ich wider hier war, ging ich zu der Behörde und habe denen Erzählt, dass ich zurzeit im Ausland Studiere.. Damals hatte man meinen Antrag für 2 Jahre eingefroren und zum Schluss abgelehnt mit der Begründung dass ich mich zurzeit nicht in Deutschland befinde..

Mann hatte mir damals aber noch gesagt, das wenn ich wider da bin, den Antrag nochmal stellen kann.

2. ich glaube 2007 Ging ich zur Ausländerbehörde und wollte den Antrag für meine Frau damals schon stellen, da ich damals schon nach meinem ersten Studium wider zurück nach Deutschland kommen wollte. Ich hatte zwar damals denn Antrag doch nicht gestellt. aber der Beamte meinte als erstes wie lange ich im Ausland war.. Ich meinte natürlich, dass ich nicht länger als 6 Monate draußen war und immer wider nach Deutschland zurück kehre.

Ich hatte dem Beamten damals gesagt dass ich nicht meine Frau allein lassen kann (ganz besonders, wenn es länger dauern würde), und der Beamte sagte mir, dass wenn ich wider da bin, ich gleich den Antrag stellen soll, und die es beschleunigen können.

Meine Frage ist jetzt, die beiden Beispiele zeigen doch, dass die Behörde wusste, dass ich im Ausland war..

Wenn ich etwas falsch gemacht hätte, hätten die nicht mich warnen müssen und vorher einschreiten sollen?

Da ich schon so lange im Ausland war, hatte ich im 5. Jahr schon die Möglichkeit eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und sogar schon eingebürgert zu werden..

ich habe diesen schritt, deshalb nicht wahrgenommen, weil ich nicht riskieren wollte, dass mann denkt, dass ich jetzt dauerhaft Deutschland verlassen habe.

glauben sie, dass diese Geschehnisse einen vorteil bieten? und mich gegen das Gesetz § 51 (1) Nr. 6 AufenthG. Schützen?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #14 - 15.05.2011 um 14:11:44
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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