Nein, das ist grundsätzlich nicht möglich. - Mit einem schengenfähigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-/Schengenlandes können sich Ausländer aus sogenannten Drittstaaten (Marokko zählt zu diesen) jeweils nur für bis zu dreimonatige Kurzaufenthalte in Deutschland visafrei aufhalten.
Sollte ein Drittstaatenangehöriger über einen dem deutschen Daueraufenthalt-EG entsprechenden (hier spanischen) Aufenthaltstitel verfügen (das wäre der: „Residente de larga duración – CE“), könnte § 38a
Anwendung finden. Zu beachten wäre dabei aber, dass nur nachrangiger Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt besteht.
Die Erteilung eines nationalen Visums nach
§ 38a für die Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland ist unter den Voraussetzungen des
§ 39 Nummer 6
AufenthV entbehrlich. Bei visumfreier
Einreise darf der Daueraufenthaltsberechtigte
jedoch nicht unmittelbar eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen. ...
38a.1.2 Eine Aufenthaltserlaubnis wird ...
nur dann erteilt, wenn der in einem anderen
Mitgliedstaat Daueraufenthaltsberechtigte sich
länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten
will. Für Kurzaufenthalte unter drei
Monaten kommt ein Schengen-Visum nach § 6
Absatz 1 Nummer 2 in Betracht, sofern nicht
Artikel 21 SDÜ Anwendung findet.
38a.1.3 Daneben gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.
Daueraufenthaltsberechtigte
müssen nach § 38a i.V. m. §§ 3 und 5 bei Antragstellung
insbesondere folgende Nachweise
zum Aufenthaltsanspruch vorlegen, um der zuständigen
Ausländerbehörde die Prüfung und
Entscheidung zu ermöglichen:
38a.1.3.1 – Nachweis des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-
EG“ des ersten EU-Mitgliedstaats,
38a.1.3.2 – gültiges und von deutschen Behörden anerkanntes
Reisedokument (Pass oder Passersatz),
38a.1.3.3 – Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts,
der ohne Inanspruchnahme
deutscher Sozialhilfeleistungen für den
eigenen Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen
ausreicht (§ 5 Absatz 1
Nummer 1 i.V.m. § 2 Absatz 3, § 9c findet
keine Anwendung),
38a.1.3.4 – Nachweis einer Krankenversicherung, die in
Deutschland sämtliche Risiken abdeckt
(siehe auch Nummer 2.3.5),
38a.1.3.5 – ggf. Nachweise zur konkret geplanten Beschäftigung
bzw. zur Finanzierung der selbständigen
Tätigkeit und behördlicher Erlaubnisse
bei erwerbsbezogenen Aufenthalten
gemäß §§ 18 bis 21,
38a.1.3.6 – ggf. Nachweise zur Studieneinschreibung
etc. bei geplanten ausbildungsbezogenen
Aufenthalten gemäß §§ 16, 17. ...
38a.3.1 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a berechtigt
nur nach den Voraussetzungen der §§ 18 Absatz
2, 19, 20 und 21 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
zur Beschäftigung ist eine Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit nach § 39
Absatz 2 erforderlich.
Würde einer der Ehepartner diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllen, wäre für den anderen ein Nachzug im Wege des Ehegattennachzugs (mit entsprechendem erforderlichen Visaverfahren) möglich, wenn die einschlägigen Voraussetzungen dafür erfüllt wären - insbesondere Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen der Stufe
durch den nachziehenden Ehepartner und hinreichend gesicherter Lebensunterhalt für beide Ehegatten.
Insgesamt, alles recht schwierig ...