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Vaterschaftsanerkennung für den Sohn meiner Frau möglich? (Gelesen: 4.095 mal)
Dirk S.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.05.2011 um 20:40:15
 
Hallo an euch alle hier im Forum,

da ich bisher erfolglos bei meiner Suche nach Informationen war und auch niemanden gefunden habe, der mir einen Erfahrungsbericht aus erster Hand geben konnte, hoffe ich hier bei euch entsprechende Hilfe bzw. Informationen zu erhalten.

Folgende Situation:
Ich möchte gern für den Sohn meiner Frau, nicht mein leiblicher Sohn, die Vaterschaft anerkennen. Der Grund ist ganz einfach, das mir der kleine so sehr ans Herz gewachsen ist und keinen "richtigen" Vater hat, da der leibliche Vater sich nie gekümmert hat und auch keinerlei Interesse an seinem Sohn zeigt.

Eine Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters ist bei den thailändischen Behörden nie erfolgt. Er ist lediglich auf der Geburtsurkunde als Vater eingetragen.

Meine Frage an euch ist nun, gibt es hier jemanden der dies bereits schonmal selber gemacht hat oder eventuell jemanden kennt, der dies schonmal gemacht hat?

Ich würde gerne wissen, wie die beste bzw. einfachste Vorgehensweise ist und ob es Probleme geben kann, weil der leibliche Vater auf der Geburtsurkunde eingetragen ist.

Ich wäre euch für jede Information sehr dankbar!
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Runenwolf
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Antwort #1 - 02.05.2011 um 22:12:40
 
Hallo Dirk,

nun ja, der Kleine hat rechtlich gesehen bereits einen Vater, nämlich den, der in der Urkunde eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob er sich kümmert oder Unterhalt bezahlt.
Den Vater bekämst du nur über eine Anfechtung der Vaterschaft raus, das wird aber vermutlich nicht funktionieren.
Ich denke, da wird es einfacher sein, den Kleinen zu adoptieren.


Liebe Grüße
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Dirk S.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.05.2011 um 18:59:41
 
Runenwolf schrieb am 02.05.2011 um 22:12:40:
Hallo Dirk,

nun ja, der Kleine hat rechtlich gesehen bereits einen Vater, nämlich den, der in der Urkunde eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob er sich kümmert oder Unterhalt bezahlt.
Den Vater bekämst du nur über eine Anfechtung der Vaterschaft raus, das wird aber vermutlich nicht funktionieren.
Ich denke, da wird es einfacher sein, den Kleinen zu adoptieren.


Liebe Grüße


Danke für deine Antwort!

Jedoch verstehe ich dann die Antwort der deutschen Botschaft nicht, welche schrieb:
"Eine WIRKSAME Vaterschaftsanerkennung nach DEUTSCHEM Recht ist gegeben,
wenn eine beurkundete Erklärung der Vaterschaftsanerkennung bei einer zuständigen deutschen Behörde (z.B. Jugendamt, Standesamt)
oder auch hier in der Botschaft abgegeben wurde. Eintragungen in der thailändischen Geburtsurkunde ersetzen diese nicht."

Auch die Konsultation eines Fachanwalts für deut. Familienrecht ergab unter Einbezug der Antwort von der deutschen Botschaft folgendes:
"Die Auskunft der Botschaft ist richtig. § 1594 II BGB gilt nicht, wenn eine Vaterschaft nach ausländischem Recht vorliegt (Staudinger/Rauscher § 1594 Rn. 24). Sie können also anerkennen."
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erne
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Antwort #3 - 03.05.2011 um 21:21:28
 
und haben die Botschaft und der Fachanwalt vor ihrer Antwort gewusst, dass in der Geburtsurkunde des Kindes ein anderer Mann als Vater eingetragen ist?
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Eduard
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Antwort #4 - 03.05.2011 um 21:32:04
 
erne schrieb am 03.05.2011 um 21:21:28:
und haben die Botschaft und der Fachanwalt vor ihrer Antwort gewusst, dass in der Geburtsurkunde des Kindes ein anderer Mann als Vater eingetragen ist?


§1594 Abs. 2 BGB:

Zitat:
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.


Also offensichtlich "ja". Anscheinend ist eine Vaterschaft nur nach ausländischen Recht für das deutsche Recht unerheblich und steht einer Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen nicht entgegen.
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Blaise
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Antwort #5 - 03.05.2011 um 22:57:33
 
Eduard schrieb am 03.05.2011 um 21:32:04:
lso offensichtlich "ja". Anscheinend ist eine Vaterschaft nur nach ausländischen Recht für das deutsche Recht unerheblich und steht einer Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen nicht entgegen. 


Ohne genaue Kenntnisse aller erheblicher Umstände ist eine Antwort nur schwer möglich. Die Auskunft des Anwaltes halte ich für nicht richtig. Eine wirksame Feststellung der Abstammung im Ausland steht einer Anerkennung der Vaterschaft in Deutschland entgegen.

Die Aussage des Anwaltes würde nämlich in letzter Konsequenz bedeuten, dass Anerkennungen der Vaterschaft im Inland zu jedem ausländischen Kind wirksam würden; auch wenn das Kind z.B. im Ausland ehelich zur Welt gekommen wäre (mithin also eine Vaterschaft nach ausländischem Recht vorliegt).

Eine im Ausland erfolgte Anerkennung der Vaterschaft kann auch in Deutschland wirksam sein. Die Abstammung des Kindes ist dann nach Art. 19 EGBGB zu prüfen. Es müsste nach den in Frage kommenden nationalen Rechten (Aufenthaltsrecht des Kindes, Heimatrecht von (angeblichen) Vater oder evtl. Ehewirkungsstatut) festgestellt werden, ob eine Vaterschaft zu dem Mann in der Geburtsurkunde besteht.

Würde dann festgestellt, dass das Kind keinen (rechtlichen) Vater nach dem in Frage kommenden Rechten hat, wird die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht wirksam.

Bei dem Kind wäre also zu prüfen, wie der Vater in die Geburtsurkunde gekommen ist. Möglicherweise ist hier die Adoption das bessere Mittel ...
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Aus "Loriots Kommentare":
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Dirk S.
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Antwort #6 - 04.05.2011 um 09:25:01
 
erne schrieb am 03.05.2011 um 21:21:28:
und haben die Botschaft und der Fachanwalt vor ihrer Antwort gewusst, dass in der Geburtsurkunde des Kindes ein anderer Mann als Vater eingetragen ist?


Ja, dies war bekannt.
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Dirk S.
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Antwort #7 - 04.05.2011 um 09:35:00
 
Blaise schrieb am 03.05.2011 um 22:57:33:
Ohne genaue Kenntnisse aller erheblicher Umstände ist eine Antwort nur schwer möglich. Die Auskunft des Anwaltes halte ich für nicht richtig. Eine wirksame Feststellung der Abstammung im Ausland steht einer Anerkennung der Vaterschaft in Deutschland entgegen.

Die Aussage des Anwaltes würde nämlich in letzter Konsequenz bedeuten, dass Anerkennungen der Vaterschaft im Inland zu jedem ausländischen Kind wirksam würden; auch wenn das Kind z.B. im Ausland ehelich zur Welt gekommen wäre (mithin also eine Vaterschaft nach ausländischem Recht vorliegt).

Eine im Ausland erfolgte Anerkennung der Vaterschaft kann auch in Deutschland wirksam sein. Die Abstammung des Kindes ist dann nach Art. 19 EGBGB zu prüfen. Es müsste nach den in Frage kommenden nationalen Rechten (Aufenthaltsrecht des Kindes, Heimatrecht von (angeblichen) Vater oder evtl. Ehewirkungsstatut) festgestellt werden, ob eine Vaterschaft zu dem Mann in der Geburtsurkunde besteht.

Würde dann festgestellt, dass das Kind keinen (rechtlichen) Vater nach dem in Frage kommenden Rechten hat, wird die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht wirksam.

Bei dem Kind wäre also zu prüfen, wie der Vater in die Geburtsurkunde gekommen ist. Möglicherweise ist hier die Adoption das bessere Mittel ...



Der Vater wurde durch einfache Benennung seines Namens in die Geburtsurkunde eingetragen. Es wurde nie eine Vaterschaftsanerkennung auf einem thailändischen Bezirksamt durch ihn gemacht.

Entgegen den deutschen Gesetzen kann in Thailand wohl jede beliebige Person in die Geburtsurkunde als Vater eingetragen werden, ohne das vorher eine rechtlich wirksame Vaterschaftsanerkennung gemacht wurde.

Nach thailändischen Gesetzen ist das Kind, welches unehelich geboren wurde, solange das alleinige Kind der Mutter bis eine Vaterschaftsanerkennung beurkundet wurde.

Auszug aus dem thailändischen Familienrecht:
Ein Kind geboren von einer Frau, welche nicht verheiratet ist, gilt als das Kind der Frau.

Nach thailändischem Recht scheint der leibliche Vater also weder rechtlich der Vater zu sein, noch ein Sorgerecht zu haben.

Sorgerecht nach thailändischem Recht:
Damit der Vater ein Sorgerecht über das Kind ausüben kann, muss das Kind als legitimes Kind des Vaters zuerst registriert werden. Zur Legitimation eines Kindes, muss der Vater des Kindes in Thailand das Kind bei dem örtlichen Bezirksamt anmelden. Wenn die Mutter und das Kind die Einwilligung zu einer solchen Legitimation geben, dann kann die Registrierung vollzogen werden
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Eduard
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Antwort #8 - 04.05.2011 um 10:35:44
 
Die Sache ist ja eigentlich schon geklärt, da gar keine rechtswirksame Vaterschaft nach thailändischem Recht vorliegt, aber ich wollte trotzdem noch auf folgendes hinweisen.

Blaise schrieb am 03.05.2011 um 22:57:33:
Die Aussage des Anwaltes würde nämlich in letzter Konsequenz bedeuten, dass Anerkennungen der Vaterschaft im Inland zu jedem ausländischen Kind wirksam würden; auch wenn das Kind z.B. im Ausland ehelich zur Welt gekommen wäre (mithin also eine Vaterschaft nach ausländischem Recht vorliegt).


Wenn das Kind ehelich zur Welt gekommen ist, liegt automatisch eine Vaterschaft auch nach deutschem Recht vor (§1592 Nr. 1 BGB). Diese schließt natürlich die Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen aus (§1594 Abs. 2). Die Aussage des Anwalts betrifft also nur die nichtehelichen Kinder bzw. einige Sonderfälle (z. B. Kinder, die kurz nach einer Scheidung geboren wurden und nach ausländischem Recht immer noch als Kinder des Exmannes gelten).

Blaise schrieb am 03.05.2011 um 22:57:33:
Die Abstammung des Kindes ist dann nach Art. 19 EGBGB zu prüfen. Es müsste nach den in Frage kommenden nationalen Rechten (Aufenthaltsrecht des Kindes, Heimatrecht von (angeblichen) Vater oder evtl. Ehewirkungsstatut) festgestellt werden, ob eine Vaterschaft zu dem Mann in der Geburtsurkunde besteht. 


Ich habe zu dem Thema ein bisschen gegoogelt: Wenn eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht vorliegt, ist neben den in Frage kommenden ausländischen Rechten auch das deutsche Recht anwendbar (Art. 19 EGBGB: "Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört."), wobei Art. 19 EGBGB keine Reihenfolge vorgibt, sondern die verschiedenen Möglichkeiten gleichberechtigt nebeneinander stehen. D. h. eine bereits bestehende Vaterschaft (nur) nach ausländischem Recht schließt die Wirksamkeit einer deutschen Vaterschaftsanerkennung keineswegs aus.

In der Praxis, solange keiner der Beteiligten Anfechtungsklage erhebt, denke ich, die deutsche Vaterschaftsanerkennung wird wirksam sein. Und die Botschaft ist zur Anfechtungsklage nur berechtigt, wenn keine sozial-familäre Beziehung zwischen Vater und Kind vorliegt (§1600 Abs. 3 BGB).

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« Zuletzt geändert: 04.05.2011 um 10:46:20 von Eduard »  
 
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Antwort #9 - 04.05.2011 um 11:01:55
 
Danke erstmal an alle für eure Beiträge.

Ich werde aber trotzdem vorsorglich Bescheinigungen durch die Eltern meiner Frau bei den thailändischen Behörden besorgen lassen, welche einwandfrei bestätigen dass meine Frau das alleinige Sorgerecht hat und keine Vaterschaftsanerkennung für den Sohn meiner Frau in Thailand vorliegt bzw. erfolgt ist. Diese Bescheinigungen werde ich dann durch die deutsche Botschaft in Deutschland beglaubigen lassen, damit diese auch für den deutschen Rechtsverkehr zugelassen bzw. verwendbar sind.

Und da ich ganz auf Nummer sicher gehen will, mache ich dann sicherheitshalber nochmal einen Beratungstermin bei einem Anwalt für Familienrecht.

Sobald mir dann endgültig eine klare, gefestigte und rechtlich korrekte Auskunft hierüber vorliegt, werde ich es euch hier mitteilen.
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Antwort #10 - 04.05.2011 um 18:00:22
 
Eduard schrieb am 04.05.2011 um 10:35:44:
Die Sache ist ja eigentlich schon geklärt, da gar keine rechtswirksame Vaterschaft nach thailändischem Recht vorliegt, aber ich wollte trotzdem noch auf folgendes hinweisen.

Ach, das kannst Du so sehen und feststellen. Prima.

Zitat:
Wenn das Kind ehelich zur Welt gekommen ist, liegt automatisch eine Vaterschaft auch nach deutschem Recht vor (§1592 Nr. 1 BGB). Diese schließt natürlich die Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen aus (§1594 Abs. 2).

Eine andere Vaterschaft liegt auch bei einer anderen wirksamen Anerkennung der Vaterschaft vor. "Andere Vaterschaften" ist nicht nur eine Vaterschaft durch eheliche Geburt.

Zitat:
Die Aussage des Anwalts betrifft also nur die nichtehelichen Kinder bzw. einige Sonderfälle (z. B. Kinder, die kurz nach einer Scheidung geboren wurden und nach ausländischem Recht immer noch als Kinder des Exmannes gelten).


Boah! Das alles kannst Du diesem Satz entnehmen:
Zitat:
"Die Auskunft der Botschaft ist richtig. § 1594 II BGB gilt nicht, wenn eine Vaterschaft nach ausländischem Recht vorliegt (Staudinger/Rauscher § 1594 Rn. 24). Sie können also anerkennen."


Zitat:
Ich habe zu dem Thema ein bisschen gegoogelt: Wenn eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht vorliegt, ist neben den in Frage kommenden ausländischen Rechten auch das deutsche Recht anwendbar

Das ist immer so, wenn was nach deutschem Recht gemacht wird, kann auch deutsches Recht anwendbar sein. Nur nebenbei: Wenn ich im deutschen (materiellen) Recht bin, kommt auch § 1594 Abs. 2 in Frage ...

Zitat:
wobei Art. 19 EGBGB keine Reihenfolge vorgibt, sondern die verschiedenen Möglichkeiten gleichberechtigt nebeneinander stehen. D. h. eine bereits bestehende Vaterschaft (nur) nach ausländischem Recht schließt die Wirksamkeit einer deutschen Vaterschaftsanerkennung keineswegs aus.

Wenn ich eine Vaterschaft nach deutschem Recht prüfe, muss ich auch alle andern materiellen Bestimmungen zur Vaterschaft nach deutschem Recht prüfen. D.h. eine bestehende ausländische Vaterschaft schließt eine deutsche Vaterschaft aus.

Zitat:
In der Praxis, solange keiner der Beteiligten Anfechtungsklage erhebt, denke ich, die deutsche Vaterschaftsanerkennung wird wirksam sein.

Welche Vaterschaftsanerkennung und in welcher Praxis?

Zitat:
Und die Botschaft ist zur Anfechtungsklage nur berechtigt, wenn keine sozial-familäre Beziehung zwischen Vater und Kind vorliegt (§1600 Abs. 3 BGB).

Das hat aber nichts mit der Feststellung der Abstammung nach Art. 19 EGBGB zu tun. Denn eine Anfechtung setzt eine wirksame Anerkennung voraus. Du wirbelst Äpfel und Birnen ganz schön durcheinander ...
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