Eduard schrieb am 04.05.2011 um 10:35:44:Die Sache ist ja eigentlich schon geklärt, da gar keine rechtswirksame Vaterschaft nach thailändischem Recht vorliegt, aber ich wollte trotzdem noch auf folgendes hinweisen.
Ach, das kannst Du so sehen und feststellen. Prima.
Zitat:Wenn das Kind ehelich zur Welt gekommen ist, liegt automatisch eine Vaterschaft auch nach deutschem Recht vor (§1592 Nr. 1 BGB). Diese schließt natürlich die Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen aus (§1594 Abs. 2).
Eine andere Vaterschaft liegt auch bei einer anderen wirksamen Anerkennung der Vaterschaft vor. "Andere Vaterschaften" ist nicht nur eine Vaterschaft durch eheliche Geburt.
Zitat:Die Aussage des Anwalts betrifft also nur die nichtehelichen Kinder bzw. einige Sonderfälle (z. B. Kinder, die kurz nach einer Scheidung geboren wurden und nach ausländischem Recht immer noch als Kinder des Exmannes gelten).
Boah! Das alles kannst Du diesem Satz entnehmen:
Zitat:"Die Auskunft der Botschaft ist richtig. § 1594 II BGB gilt nicht, wenn eine Vaterschaft nach ausländischem Recht vorliegt (Staudinger/Rauscher § 1594 Rn. 24). Sie können also anerkennen."
Zitat:Ich habe zu dem Thema ein bisschen gegoogelt: Wenn eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht vorliegt, ist neben den in Frage kommenden ausländischen Rechten auch das deutsche Recht anwendbar
Das ist immer so, wenn was nach deutschem Recht gemacht wird, kann auch deutsches Recht anwendbar sein. Nur nebenbei: Wenn ich im deutschen (materiellen) Recht bin, kommt auch § 1594 Abs. 2 in Frage ...
Zitat:wobei Art. 19 EGBGB keine Reihenfolge vorgibt, sondern die verschiedenen Möglichkeiten gleichberechtigt nebeneinander stehen. D. h. eine bereits bestehende Vaterschaft (nur) nach ausländischem Recht schließt die Wirksamkeit einer deutschen Vaterschaftsanerkennung keineswegs aus.
Wenn ich eine Vaterschaft nach deutschem Recht prüfe, muss ich auch alle andern materiellen Bestimmungen zur Vaterschaft nach deutschem Recht prüfen. D.h. eine bestehende ausländische Vaterschaft schließt eine deutsche Vaterschaft aus.
Zitat:In der Praxis, solange keiner der Beteiligten Anfechtungsklage erhebt, denke ich, die deutsche Vaterschaftsanerkennung wird wirksam sein.
Welche Vaterschaftsanerkennung und in welcher Praxis?
Zitat:Und die Botschaft ist zur Anfechtungsklage nur berechtigt, wenn keine sozial-familäre Beziehung zwischen Vater und Kind vorliegt (§1600 Abs. 3 BGB).
Das hat aber nichts mit der Feststellung der Abstammung nach Art. 19 EGBGB zu tun. Denn eine Anfechtung setzt eine wirksame Anerkennung voraus. Du wirbelst Äpfel und Birnen ganz schön durcheinander ...