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Krankenversicherung (Gelesen: 4.068 mal)
Lou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsche
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01.05.2011 um 01:31:55
 
Hallo Leute.
Mein Mann hat letzte Woche seinen Antrag auf FZF gestellt.
Ich bin schon die ganze Zeit am googlen zwecks Krankenversicherung.
Am besten wäre, wenn er sich noch eine Zeit lang selber versichert(etwa 6 Monate), da ich selber noch bei meiner Mutter mitversichert bin. Ich blicke jedoch nicht ganz durch, welche Art KV er haben darf....
Muss es eine private Krankenversicherung sein, oder kann es auch eine Krankenversicherung für "ausländische Gäsete" sein, wie die Mawista oder TravelSecure.
Ich selber weiß nicht, was die Unterschiede sind. Wie gesagt, bin ich sehr verwirrt, jedoch meine ich, gelesen zu haben, dass diese Versicherungen nicht ausreichend für die Aufenthaltsgenehmigung sind. Ist das wahr???
Vielen Dank wie immer für eure Hilfe!
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 01.05.2011 um 09:07:45
 
Lou schrieb am 01.05.2011 um 01:31:55:
jedoch meine ich, gelesen zu haben, dass diese Versicherungen nicht ausreichend für die Aufenthaltsgenehmigung sind. Ist das wahr???


Nein. Soweit ich das hier sehe, geht es um einen Ehegattennachzug zu einer deutschen Staatsangehörigen. Dabei ist die Frage der Lebensunterhaltssicherung regelmäßig ohne Belang für die Visa- und AE - Erteilung, somit auch die Problematik einer KV.

Zu den Versicherungsmöglichkeiten bei Eurer Konstallation warte bitte weitere Postings ab.


=schweitzer=
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hge2001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 02.05.2011 um 06:57:06
 
Lou schrieb am 01.05.2011 um 01:31:55:
Am besten wäre, wenn er sich noch eine Zeit lang selber versichert(etwa 6 Monate), da ich selber noch bei meiner Mutter mitversichert bin. Ich blicke jedoch nicht ganz durch, welche Art KV er haben darf....
Muss es eine private Krankenversicherung sein, oder kann es auch eine Krankenversicherung für "ausländische Gäsete" sein, wie die Mawista oder TravelSecure.
Ich selber weiß nicht, was die Unterschiede sind. Wie gesagt, bin ich sehr verwirrt, jedoch meine ich, gelesen zu haben, dass diese Versicherungen nicht ausreichend für die Aufenthaltsgenehmigung sind. Ist das wahr???
Vielen Dank wie immer für eure Hilfe!


Falls die Botschaft tatsächlich auf einen Krankenversicherungsnachweis besteht - was nicht rechtens wäre - , kannst du fürs erste eine KV für ausländische Gäste abschliessen. Man kann sie zwar länger als 3 Monate abschliessen, aber diese Reisekrankenversicherungen haben jede Menge Ausschlüsse. Die sind im Prinzip dazu da, nur akut auftretende Erkrankungen oder Unfälle abzusichern. Vorerkrankunge oder eine "Renovierung" der Zähne sind damit nicht abgesichert.

In D solltest du dich zügig um eine normale  Krankenversicherung bemühen. Bei deiner Mutter wirst du ihn sicherlich nicht mitversichern können.
Falls die gesetzliche KV nicht in Frage kommt  - z.b. wegen fehlender Beschäftigung - bleibt nur die private KV übrig.


hge
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.05.2011 um 07:23:57
 
Welche Private Krankenversicherung nimmt eine Person auf, die keine entsprechende Vorversicherung hatte? Es sei denn es wäre ein Partnertarif, der hier nicht vorliegt, da die Frau über die Eltern versichert ist. 

Denke die freiwillige KV bei der Gesetzlichen ist das Vernünftigste.

Private KV ist dann nach 6 Monaten eine optionale Alternative. Noch besser einen Job jenseits der Gleitzone, zur Not als Haushälter deiner Eltern und die Problematik eines evt. lückenhaften Versicherungsschutzes ist geklärt.



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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 02.05.2011 um 09:53:35
 
Zitat:
Denke die freiwillige KV bei der Gesetzlichen ist das Vernünftigste. 


Freiwillige Versicherung bei der GKV ist in diesem Fall nicht möglich, geht - kurz gesagt - nur für Berufsanfänger oder vormals Pflichtversicherte.

Bei den Versicherungen für ausländische Gäste ist das Problem, dass diese gemäß Versicherungsbedingungen nur den vorübergehenden Aufenthalt in D versichern. Der Aufenthalt nach Einreise mit einem FZF-Visum ist aber nicht vorübergehend. (Komischerweise ist das denjenigen Botschaften, die auch bei einem FZF-Visum unbedingt eine Krankenversicherung fordern, aber egal. D. h. diese, eigentlich völlig sinnfreien Versicherung werden in der Regel akzeptiert.)

In Frage kommt hier eventuell die "Pflichtversicherung für Unversicherte" (§5 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit §5 Abs. 11 SGB V), sofern die ABH bereit ist, eine AE von mehr als 12 Monaten Gültigkeit zu erteilen. Die Krankenkassen können hierzu beraten.

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hge2001
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Antwort #5 - 02.05.2011 um 13:43:50
 
Eduard schrieb am 02.05.2011 um 09:53:35:
(Komischerweise ist das denjenigen Botschaften, die auch bei einem FZF-Visum unbedingt eine Krankenversicherung fordern, aber egal. D. h. diese, eigentlich völlig sinnfreien Versicherung werden in der Regel akzeptiert.)

Die Botschaften lesen scheinbar kein AGBs. Ich habe auf diesen Umstand schon seit längerem hingewiesen und warte nur noch auf den Fall, bei dem ein Versicherer die Leistung genau aus diesem Grunde verweigert.
Daher sollte man sich zusätzlich von der Direktion bestätigen lassen, dass diese Versicherung auch für das FamilienzusammenführungsVisum  Deckung übernimmt. Ich habe das damals gemacht und ohne Probleme solch eine Bestätigung bekommen.

hge
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Lou
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Antwort #6 - 05.05.2011 um 00:07:02
 
Danke für eure bisherigen Beiträge.
Es geht mir allerdings mehr um die Frage der AE... Ohne Krankenversichrung stellen sie ihm doch keine aus, oder?
Und würde da so eine "Krankenversicherung für ausländische Gäste" ausreichen, oder eben nicht?
Vielen dank schon einmal im Vorraus!
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erne
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Antwort #7 - 05.05.2011 um 11:19:40
 
Lou schrieb am 05.05.2011 um 00:07:02:
Ohne Krankenversichrung stellen sie ihm doch keine aus, oder?

da bei einer AE zwecks FZF zu einem Deutschen im Regelfall die LU nicht gesichert sein muss und die KV zur LU gehört, sollte es doch gehen ... in der Praxis sieht es aber anders aus, da will die ABH eine KV sehen ... ist ja auch sinnvoll.

Lou schrieb am 05.05.2011 um 00:07:02:
"Krankenversicherung für ausländische Gäste" ausreichen, oder eben nicht?

das kann dir nur deine ABH beantworten. An sich ist die KV ja nicht gefordert.
Aber wenn man sie doch fordert, dann macht eine KV für "Gäste" wenig Sinn, denn mit AE ist man ja kein "Gast" mehr.
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Lou
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Antwort #8 - 06.05.2011 um 16:10:53
 
Weiß jemand wie viel so eine "pflichtversicherung für nicht versicherte" kostet?
Und ob es Probleme gibt, wenn er sich bei einer "Reiseversicherung" versichert und dann zu mir in die Familienversicherung der GKV wechseln will? Also wegen vorheriger "privatversicherung"?
liebe Grüße
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Eduard
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Antwort #9 - 06.05.2011 um 17:08:19
 
Lou schrieb am 06.05.2011 um 16:10:53:
Weiß jemand wie viel so eine "pflichtversicherung für nicht versicherte" kostet?

15.5% der beitragspflichtigen Einnahmen, wobei es einen Mindestbeitrag gibt (ich glaube, so um die 130 Euro im Monat). Einzelheiten legt die Krankenkasse in ihrer Satzung fest (vergleichen!). Dabei kann auch das Einkommen des Ehepartners mit berücksichtigt werden (was bei Dir kein Problem sein dürfte, da geht es mehr um die Ehepartner von PKV-Versicherten).

Siehe §227 und §240 SGB V.

Zitat:
Und ob es Probleme gibt, wenn er sich bei einer "Reiseversicherung" versichert und dann zu mir in die Familienversicherung der GKV wechseln will? Also wegen vorheriger "privatversicherung"?
liebe Grüße


Für die Familienversicherung völlig irrelevant.

Bei der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ist eine vorherige PKV ein Ausschlusskriterium, allerdings gelten Reiseversicherungen nicht als vollwertige PKV.
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Lou
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Antwort #10 - 06.05.2011 um 17:15:46
 
Vielen, vielen Dank! Langsam blick ich wirklich durch.
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