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Werde Vater mit einer russischen Mutter (Gelesen: 2.249 mal)
Themen Beschreibung: Wie kann ich sie her holen?
Sascha_2222
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Werde Vater mit einer russischen Mutter
30.04.2011 um 10:22:06
 
Hi,

ich werde wahrscheinlich Vater, die Mutter ist eine in Zypernlebende Russin (russische Staatsangehörigkeit).

Ich möchte sie gerne nach Deutschland holen, aber nicht heiraten. Welche Möglichkeiten gibt es? Ich habe von der Familienzusammenfphrung bei werdenden Eltern gelesen, werde aber daraus nicht ganz schlau.

Muss geheiratet werden? Oder reicht es, daß die Mutter das Sorgerecht hat, um hier leben zu dürfen?

Danke!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.04.2011 um 12:33:07
 
Hallo,

Das Kind wird deutscher Staatsbürger, sofern du eine nach deutschem Recht gültige Vaterschaftsanerkennung machst, informier dich am besten beim Jugendamt. Danach kann die Mutter die FZF zum deutschen Kind beantragen.

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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 30.04.2011 um 12:49:45
 
Da du deutscher bist wird dein zukünftiges Kind ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Damit wird dein Kind das Recht erwerben in Deutschland mit seiner Mutter aufzuwachsen, wenn die Mutter das Sorgerecht besitzt. Geheiratet muss nicht werden.

Für die Mutter ergibt sich das Aufenthaltsrecht aus §28 Abs 1 Satz 3 AufenthG. Die VwV hierzu sagen zum ungeborenen Kind.

Zitat:
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreisezwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden.


Lebt Sie im griechischen Teil Zypern (Schengen-Staat) mit einem längerfristigen Aufenthaltstitel aus Zypern so braucht sie nach § 39 in Verbindung §41 AufenthV kein Einreisevisa und kann den Aufenthaltstitel in Deutschland direkt bei der zuständigen ABH beantragen. Lebt Sie in Nordzypern, muss Sie ein nationales längerfristiges Visum beantragen.
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Bayraqiano
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Antwort #3 - 30.04.2011 um 12:54:41
 
grisu1000 schrieb am 30.04.2011 um 12:49:45:
Lebt Sie im griechischen Teil Zypern (Schengen-Staat) mit einem längerfristigen Aufenthaltstitel aus Zypern so braucht sie nach § 39 in Verbindung §41 AufenthV kein Einreisevisa und kann den Aufenthaltstitel in Deutschland direkt bei der zuständigen ABH beantragen.


Das ist so nicht richtig, (Süd-)Zypern ist kein Schengen-Staat.

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/Schengen_node.html
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grisu1000
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Antwort #4 - 30.04.2011 um 13:38:38
 
Zitat:
Das ist so nicht richtig, (Süd-)Zypern ist kein Schengen-Staat.


Natürlich ist Zypern ein Schengen-Staat. Es ist nur kein Vollanwender der Schengen-Bestimmungen.  Da sich aber die AufenthV in §1 auf die Schengen-Durchführungsbestimmungen Teil II Artikel 2-6 als Schengen-Staaten beruft, sind hier nur die Vollanwender gemeint, also nicht Zypern. Mein Fehler.

Mein Vorschreiber hat also recht. Die Kindesmutter muss ein FZF-Visum stellen.
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Antwort #5 - 30.04.2011 um 19:38:30
 
grisu1000 schrieb am 30.04.2011 um 13:38:38:
Die Kindesmutter muss ein FZF-Visum stellen.

Sie muß einen Antrag stellen, nicht ein Visum.  Zwinkernd
Tschuldigung, konnte ich mir gerade nicht verkneifen.


@Sascha_2222:
Schau mal hierher: http://www.sankt-petersburg.diplo.de/Vertretung/stpetersburg/de/visa/dokumente/k...
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Sascha_2222
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Antwort #6 - 30.04.2011 um 21:44:51
 
Hi,

vielen Dank für Eure Beiträge. Das hört sich doch schon mal gut an.

Darf sie unter den gegebenen Umständen hier auch arbeiten? Oder hat sie nur eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Arbeitserlaubnis?
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grisu1000
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Antwort #7 - 30.04.2011 um 21:52:10
 
Sascha_2222 schrieb am 30.04.2011 um 21:44:51:
Darf sie unter den gegebenen Umständen hier auch arbeiten? Oder hat sie nur eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Arbeitserlaubnis? 


Mit Erhalt der Aufenthaltserlaubnis darf sie arbeiten.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 01.05.2011 um 11:43:20
 
da das nationale Visum nach den gleichen Kriterien wie der folgende AE Titel vergeben wird, sollte die Mutter eines dt. Kindes bereits ein nationales Visum mit einer Arbeitserlaubnis erhalten.

(siehe u.a. 6.4.5 der allg. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG)
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Antwort #9 - 01.05.2011 um 17:10:19
 
Smiley öhm

Hier geht es nicht um die Mutter eines deutschen Kindes, sondern um die werdende Mutter - was ein himmelweiter Unterschied ist für das Verfahren.

Ein Anspruch auf eine AE entsteht erst mit der Geburt eines lebenden Kindes.
Bis dahin ist das ganze Verfahren eine Vorgriff auf diesen zukünftigen, vermutlich/hoffentlich entstehenden Anspruch.

Erst nach der Geburt gibt es dann die AE mit der Berechtigung zur Arbeitsaufnahme.
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