Da du deutscher bist wird dein zukünftiges Kind ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Damit wird dein Kind das Recht erwerben in Deutschland mit seiner Mutter aufzuwachsen, wenn die Mutter das Sorgerecht besitzt. Geheiratet muss nicht werden.
Für die Mutter ergibt sich das Aufenthaltsrecht aus §28 Abs 1 Satz 3
AufenthG. Die
VwV hierzu sagen zum ungeborenen Kind.
Zitat:28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6
GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3
StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreisezwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden.
Lebt Sie im
griechischen Teil Zypern (Schengen-Staat) mit einem längerfristigen Aufenthaltstitel aus Zypern so braucht sie nach § 39 in Verbindung §41
AufenthV kein Einreisevisa und kann den Aufenthaltstitel in Deutschland direkt bei der zuständigen
ABH beantragen. Lebt Sie in Nordzypern, muss Sie ein nationales längerfristiges Visum beantragen.