16.3.7 Eine über die gesetzlich bereits vorgesehenen
Beschäftigungsmöglichkeiten hinausgehende
längerfristige Erwerbstätigkeit (z. B. ganzjährig)
kann als Teilzeit nur zugelassen werden,
wenn dadurch der auf das Studium beschränkte
Aufenthaltszweck nicht verändert und die Erreichung
dieses Zwecks nicht erschwert oder
verzögert wird (vgl. § 16 Absatz 1 Satz 5
2. Halbsatz). Dies ist anzunehmen, wenn die
Erwerbseinkünfte nach Abzug der Werbungskosten
die in § 23 Absatz 1 BAföG genannten
Beträge nicht übersteigen. Durch die Zulassung
einer Erwerbstätigkeit darf ein Wechsel des
Aufenthaltszwecks i. S. v. § 16 Absatz 2 nicht
vor Abschluss des Studiums ermöglicht werden.
Ansonsten handelt es sich um eine Unterbrechung
des Studiums.
Die Zulassung dieser
Beschäftigung wird durch Nebenbestimmung
im Ermessenswege gesteuert und bedarf der
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit
sie nicht nach §§ 2 bis 15
BeschV zustimmungsfrei
ist.
Ich denke, dass für ein Praktikum, wie Du es anstrebst, die Chancen auf Zulassung/Zustimmung nicht so schlecht stehen. Aber Du musst Dich halt im Speziellen deshalb an die
wenden. Das praktikum, kannst Du erst machen, wenn eine Zulassung/Zustimmung vorliegt und die Nebenbestimmung Deiner
entsprechend erweitert worden ist.