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Ausländische Studentin - Aushilfsjob/ Praktikum innerhalb der BRD (Gelesen: 1.498 mal)
GaDDy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausländische Studentin - Aushilfsjob/ Praktikum innerhalb der BRD
26.04.2011 um 21:12:21
 
Hallo alle zusammen,

ich hoffe das es dieses Thema nicht doppelt irgendwo gibt. In der Suchfunktion gab es beim Schlagwort  "Praktikum" keine Treffer, somit stellte ich mal geschwind meine Frage und hoffe jemand kann sie mir beantworten Smiley

Ich möchte ein Praktikum oder ggf. Nebenjob machen /nachgehen je nach dem was sich ergibt und zwar  in meinem Fachbreich, für ca. 1-3 Monate

Ich bin ausländische Studentin und befinde mich in der Endphase meines Studiums und möchte deshalb eueren Rat einholen um keine Gesetze zu verstoßen.

Da ich derzeit in der Prüfungsphase bin und an keine Vorlesungen oder Seminare gebunden bin, arbeite ich an meiner Magisterarbeit  meist von zu Hause aus.

Wenn sich jedoch die Möglichkeit ergibt in meinem FB praktische Erfahrung zu sammeln, bin ich da trotzdem an meinem derzeitigen Wohnort gebunden? Auch wenn ich z.B. eine Unterkunft bei Freunden hätte?

Gruß

Gaddy


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C_Devil
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
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Antwort #1 - 27.04.2011 um 01:14:44
 
Hi Gaddy,

um deine Fragen richtig beantworten zu können hab ich zwei Fragen.

1.: was genau steht in deinem Aufenthaltstitel ?

2.: ist das Praktikum integrativer Bestandteil des Studiums oder ist es auf freiwilliger Basis ?


Gruß
C_Devil
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Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
(Albert Schweitzer)

Manche Menschen haben einen Gesichtskreis mit dem Radius Null. Den nennen sie dann ihren Standpunkt.
(David Hilbert, Mathematiker, 1862-1943)

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(Paul Claudel 1868-1955)
 
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GaDDy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.04.2011 um 15:42:45
 
C_Devil schrieb am 27.04.2011 um 01:14:44:
Hi Gaddy,

um deine Fragen richtig beantworten zu können hab ich zwei Fragen.

1.: was genau steht in deinem Aufenthaltstitel ?

2.: ist das Praktikum integrativer Bestandteil des Studiums oder ist es auf freiwilliger Basis ?


Gruß
C_Devil


Hallo C_Devil,

zur Frage 1: es steht folgendes - "Nur zum Studium  der gewählten Fächer... an der ... Uni"

Die Aufenthaltserlaubnis erlischt  mit Beendigung dieses Studiums. Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Beschäftigung nur gemäß § 16 Abs.3 AufenthG für die Dauer von 90 Tagen bzw. 180 halben Tagen im Jahr, sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit an Hochschule gestattet.

Zur Frage 2: Es ist freiwillig Smiley Nach meinem Abschluss möchte ich natürlich arbeiten und dafür benötige ich Referenzen, was wiederrum  vom Arbeitgeber erwartet das man irgendwo praktische Erfahrung während des Studiums gesammelt hat.



Liebe Grüße

Gaddy  Durchgedreht
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GaDDy
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Antwort #3 - 28.04.2011 um 13:27:44
 
Über eine Antwort würde ich mich freuen Smiley
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Antwort #4 - 28.04.2011 um 13:59:14
 
GaDDy schrieb am 27.04.2011 um 15:42:45:
Es ist freiwillig


Damit dürfte Folgendes aus der VWV zu § 16 (3) AufenthG zu beachten sein:

Zitat:
16.3.6 Sonstige empfohlene oder freiwillige Beschäftigungen,
die als Praktika bezeichnet werden,
kommen als zustimmungspflichtige Beschäftigungen
im Rahmen von Nummer 16.3.7
in Betracht.


Und dort heißt es dann:

Zitat:
16.3.7 Eine über die gesetzlich bereits vorgesehenen
Beschäftigungsmöglichkeiten hinausgehende
längerfristige Erwerbstätigkeit (z. B. ganzjährig)
kann als Teilzeit nur zugelassen werden,
wenn dadurch der auf das Studium beschränkte
Aufenthaltszweck nicht verändert und die Erreichung
dieses Zwecks nicht erschwert oder
verzögert wird (vgl. § 16 Absatz 1 Satz 5
2. Halbsatz). Dies ist anzunehmen, wenn die
Erwerbseinkünfte nach Abzug der Werbungskosten
die in § 23 Absatz 1 BAföG genannten
Beträge nicht übersteigen. Durch die Zulassung
einer Erwerbstätigkeit darf ein Wechsel des
Aufenthaltszwecks i. S. v. § 16 Absatz 2 nicht
vor Abschluss des Studiums ermöglicht werden.
Ansonsten handelt es sich um eine Unterbrechung
des Studiums. Die Zulassung dieser
Beschäftigung wird durch Nebenbestimmung
im Ermessenswege gesteuert und bedarf der
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
, soweit
sie nicht nach §§ 2 bis 15 BeschV zustimmungsfrei
ist.


Ich denke, dass für ein Praktikum, wie Du es anstrebst, die Chancen auf Zulassung/Zustimmung nicht so schlecht stehen. Aber Du musst Dich halt im Speziellen deshalb an die ABH wenden. Das praktikum, kannst Du erst machen, wenn eine Zulassung/Zustimmung vorliegt und die Nebenbestimmung Deiner AE entsprechend erweitert worden ist.


=schweitzer=
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GaDDy
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Antwort #5 - 28.04.2011 um 15:34:11
 
Hallo schweitzer,

danke für die schnelle Antwort.
Falls ich eine Stelle finden sollte , werde ich mich mit der ABH in Verbindung setzen und poste hier wie es gelaufen ist.


Grüße

Gaddy
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