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Duldung und Heirat (Gelesen: 2.547 mal)
Oms
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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26.04.2011 um 09:40:55
 
Hallo. Ich (deutsche und finnische staatsangehörigkeit) habe mich in eine Gambianerin verliebt, die lediglich eine Duldung besitzt. sie ist mit falscher identität eingereist. Ihre fingerabdrücke wurden aber unter dem richtigen namen registriert den sie nachher bei der ausländerbehörde angegeben hat. Ihr onkel der seit 20 jahren in deutschland lebt sagte mir es sei für ihn möglich die papiere: pass, geburtsurkunde etc. zu beschaffen. meine frage ist nun wie kann ich sie am besten heiraten und gibt es eventuell auch möglichkeiten ohne dass sie für längere zeit wieder nach Gambia zurück muss? Für den Fall dass wir in gambia heiraten müssen wollte ich fragen ob jemand weiss wie lange so eine famillienzusammenführung dauert? Ich bedanke mich im vorraus und würde mich freuen wenn uns jemand helfen kann.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 26.04.2011 um 10:44:12
 
Oms schrieb am 26.04.2011 um 09:40:55:
meine frage ist nun wie kann ich sie am besten heiraten und gibt es eventuell auch möglichkeiten ohne dass sie für längere Zeit wieder nach Gambia zurück muss?


Das wird kaum etwas werden - da sie (als Geduldete) ausreisepflichtig ist und die Eheeschließung nicht unmittelbar bevorsteht, wird man von Ihr die freiwillige Ausreise verlangen und, in der Folge, das Durchlaufen des erforderlichen Visaverfahrens. Dafür muss sie im Übrigen A1 - Sprachkenntnisse Deutsch nachweisen.

Insgesamt wäre das auch der sauberste Weg. Sie soll mit dem Pass und möglichst schon einem Rückflugticket bei der ABH vorsprechen, und Ihre freiwillige Ausreise erklären. - Sie entgeht so anderen/weiteren Komplikationen.

Für eine Heirat hier, wäre ein erheblicher bürokratischer Aufwand notwendig, der kurzfristig ganz sicher nicht zu bewältigen ist, jedenfalls nicht so kurzfristig, dass man Eure beabsichtigte Eheschließung als "unmittelbar bevorstehend" bezeichnen könnte. Und nur dann, könnte (!) die ABH die Duldung verlängern, um die Heirat zu ermöglichen. Selbst dann könnte aber in der Folge auf das Nachholen des Visaverfahrens bestanden werden.

Das mit der freiwilligen Ausreise, so wie ich es dargestellt habe, wäre also der sauberste Weg.

Heirat in Gambia ist ein Thema für sich und das Legalisationsverfahren der Dokumente die für den Ehegattennachzug erforderlich sind, auch. Das liegt insbesondere daran, dass Gambia zu den Staaten mit unsicherem Urkundenwesen gehört. Das bedeutet, dass ein Vertrauensanwalt eingeschaltet werden muss -  dadurch entstehen zusätzliche Kosten, und auch zeitlich dauern solche FZF - Verfahren erfahrungsgemäß länger. Je nachdem - ich würde aber schon mal vier - sechs Monate Bearbeitungszeit einplanen (Voraussetzung: Dokumente sind vollständig und A1 - Sprachkenntnisse nachgewiesen.)

Ein bisschen was zur Thematik habe ich Dir hier mal zusammengestellt - musst Dich da mal ein bisschen durchfitzen. (Blaues bitte anklicken!)

Sollte es in der Folge Schwierigkeiten geben, wäre
das hier
noch eine möglicherweise hilfreiche Ansprechstelle, vor allem wenn es um länderspezifische Informationen geht.

Soweit fürs erste .


=schweitzer=


Noch eine Nachfrage:

Gab es wegen der Identitätstäuschung eine Anzeige? Wird sie deshalb strafrechtlich belangt? Gab es deshalb eine Ausweisungsverfügung?
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« Zuletzt geändert: 26.04.2011 um 10:56:46 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorrektur 

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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 26.04.2011 um 10:51:16
 
Ihr solltet Euch an eine gute Migrationsberatungsstelle vor Ort wenden, der Flüchtlingsrat Eures Bundeslandes kann eine empfehlen.

Bei einer Duldung ist immer die Frage: Warum hat sie eine Duldung? Rechtlich bedeutet es ja, sie muss ausreisen, kann aber nicht abgeschoben werden. Warum reist sie nicht aus, warum kann sie nicht abgeschoben werden? Hat sie der Ausländerbehörde gesagt, sie habe keinen Pass und kann (für die Ausreise) auch keinen bekommen?

Falls das so ist, könnte die Ausländerbehörde schlecht gelaunt reagieren, wenn sie sich jetzt plötzlich (im Vorfeld der Heirat) an einen Onkel erinnert, der einen Pass "besorgen" kann.

Also: Es funktioniert nur, wenn Ihr Euch (ggf. mit Hilfe der Migrationsberatung) an die zuständige Ausländerbehörde wendet und gemeinsam mit der Behörde besprecht, wie das gehen kann. Zu den normalen Auflagen einer Duldung gehört, einen Pass (sofern man einen bekommt) sofort der Ausländerbehörde vorzulegen. Da dem Standesamt für die Heirat auch der Pass vorgelegt werden muss, geht das nur in Absprache mit beiden Behörden.
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Oms
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 26.04.2011 um 15:30:46
 
Sie ist noch nicht 18. sie geht in die volkshochschule zum deutsch lernen und von dem onkel weiss niemand etwas. im dezember wird sie 18 und bis dahin ist sie im betreuten jugendwohnen. die duldung wurde bis jetzt immer wieder verlängert, nächster termin ist mitte mai. wir waren bei einem anwalt der den fall aber erst übernehmen kann wenn sie 18 ist. wir haben auch über einen asylantrag nachgedacht befürchten aber komplikationen bezüglich ihres wohnortes und ob sie als gambianerin überhaupt asyl beantragen kann. wir sind beide etwas verzweifelt weil wir zusammen sein wollen aber alles ein bißchen aussichtlos erscheint. ich habe von gambianern gehört bei denen die famillienzusammenführung 2-3 jahre gedauert hat. deutsch kann sie allerdings bereits relativ gut. gibt es da hoffnung?
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #4 - 26.04.2011 um 15:43:24
 
Oms schrieb am 26.04.2011 um 15:30:46:
Sie ist noch nicht 18.


Bis sie nicht volljährig ist kann sie ohnehin nicht heiraten.

Ich vermute, es handelt sich bei ihr um einen "unbegleiteten minderjährigen Flüchtling".

Wie lange ist sie schon in Deutschland?

Wer nimmt die Vormundschaft wahr?

Oms schrieb am 26.04.2011 um 15:30:46:
wir waren bei einem anwalt der den fall aber erst übernehmen kann wenn sie 18 ist.


Warum?

Ggf. wäre die Begleitung durch einen im Ausländerrecht bewanderten Anwalt sogar anzuraten - im Zweifel um zunächst eine AE aus humanitären Gründen beantragen und sachgerecht begründen zu können. (Eine Chancenabwägung setzt natürlich die genaue Kenntnis der Vorgeschichte voraus.)

*

Nach allem, was ich hier so von Dir lese und was sich daraus für mich für Vermutungen ergeben, kann ich nur Reinhards Rat dringend bekräftigen.

Wendet Euch an den Flüchtlingsrat Eures Bundeslandes mit der Bitte um Nennung einer seriösen und kompetenten Flüchtlings- bzw. Migrationsberatungsstelle!



=schweitzer=

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 26.04.2011 um 15:44:09
 
Wenn die Abschiebung ausgesetzt ist (Duldung heißt "Aussetzung der Abschiebung"), weil sie minderjährig ist, ist das insoweit im grünen Bereich.

Dann sucht eine gute Beratungsstelle. Die Beratung für Euch beide muss schon sehr individuell sein.

Je nachdem, wie lange sie hier ist, kann einiges (Ledigkeitbescheinigung) auch einfacher sein als bei einer Gambierin in Gambia – die deutschen Behörden wissen ja, dass sie ledig ist, und können das ggf. bescheinigen.

Aber es gibt auch eine neue Bleiberechts-Regelung für junge Menschen, die gute Schulleistungen erbringen und sich erkennbar bemühen, hier ihr Leben aufzubauen. Auch da wäre es gut, wenn sie sich beraten lässt (und entscheidet, ob sie Dich mit hin nimmt). Da kann ein Hinderungsgrund sein, wenn sie mit falschem Namen Asyl beantragt hat.

Falls es für sie möglich ist, Pass und Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, ohne gleich zu heiraten, könntet Ihr alles entspannter besprechen und planen.
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