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Aufenthaltsverlängerung ohne Ehepartner? (Gelesen: 3.783 mal)
Themen Beschreibung: Visum
perle511
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsverlängerung ohne Ehepartner?
26.04.2011 um 00:44:23
 
Hallo zusammen,

bin seit 2006  mit einem Marokkaner verheiratet, er hat seinen Aufenthalt hier über mich erworben (Familienzusammenführung,  eingereist anfang 2007).

In diesen 4 Jahre hat er beim

1. mal 3 Monate bekommen
2. mal 1 Jahr
3. mal 1 Jahr
4. mal 2 Jahre

der momentane Aufenthalt endet mitte Mai dieses Jahres, nun haben wir folgendes Problem:

er hat noch nie hier gearbeitet
hat die B1 Prüfung nicht bestanden auch nicht wiederholt
und ist sehr oft in Marokko gewesen.

Nach einem heftigen Streit ist er wieder nach Marokko und jetzt hat er mich angerufen und meint das er hier her kommen möchte um seinen Aufenthalt zuverlängern, auch ohne meinen willen.......

1.) Kann er den Aufenthalt verlängern ohne mich?
2.) Wie kann ich es verhindern das er Einreist?
3.) Was für Schritte muß ich jetzt einleiten?
4.) Wie kann mir das Ausländeramt helfen?


Danke bitte brauche euren Rat dringend
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.04.2011 um 06:50:16
 
Was möchtest du?

habt ihr euch schon getrennt?  Wenn nicht, dann erfordert nach dem Gesetz bei §28 nur, dass der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D haben muss.

Da er mehr als 3 Jahre eine AE hat, kann er selbst bei einer nun ausgesprochenen Trennung seine AE als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängern lassen.

Du bist nicht der Bestimmer ob eine andere Person das Recht hat nach D zu kommen oder nicht. Wenn ihr euch getrennt habt, dann kannst du dies der Ausländerbehörde mitteilen und fertig.



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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 26.04.2011 um 11:12:47
 
Zitat:
nach dem Gesetz bei §28 nur, dass der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D haben muss. 

und zusammen mit den Ausländer in einer ehelichen LG lebt, denn dafür ist der §28 da.

Wenn Du der ABH mitteilst, dass ihr nicht mehr in ehelicher LG lebt, dann müsste die ABH die AE nach §28 verweigern.
An sich kennst du das Prozedere, denn bei der Beantragung und bei der Verlängerung der AE warst du bei der ABH mit dabei und hast unterschrieben, dass Ihr noch zusammen lebt (oder etwa nicht?)!

Wenn Ihr Euch getrennt habt, greift §31
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#31
dafür muss der Ehegatte aber auch sich selbst unterhalten können

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Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 26.04.2011 um 13:55:43
 
erne schrieb am 26.04.2011 um 11:12:47:
Wenn Ihr Euch getrennt habt, greift §31
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#31
dafür muss der Ehegatte aber auch sich selbst unterhalten können


Wobei "selbst unterhalten" heißt: nicht von Sozialleistungen abhängig sein. § 5 AufenthG nennt als allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung einer AE, dass "der Lebensunterhalt gesichert ist". Der Lebensunterhalt kann aber auch durch Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt bestritten werden.
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perle511
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 26.04.2011 um 15:58:48
 
hallo,

danke euch für die info....

also, wir leben seit 5 monaten getrennt, bzw. er ist seit 5 monate am stück in marokko.
ich glaube er will nur hier seinen aufenthalt erwerben.
aufjedenfall, muß ich sehen das er von meinem leben verschwindet.
die frage ist wie gehe ich vor?
denn die deutsche gesetzte gilten ja nicht in marokko.
bin echt durcheinander, man heiratet aus liebe und stellt hinterher fest das alles nur ausnutze ist. weinend

wie kann ich jetzt vorgehen???? hä?
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reinhard
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Antwort #5 - 26.04.2011 um 16:02:47
 
Wenn die Meldebehörde Bescheid erhält, geht das automatisch an die Ausländerbehörde. Dann geltet Ihr von dem Moment an als getrennt. Du kannst auch die Trennung per Brief der Ausländerbehörde mitteilen.

Danach kann er seine Aufenthaltserlaubnis natürlich trotzdem verlängern (oder auch nicht), aber mit Dir hat es dann nichts mehr zu tun.

Falls Du später auch die Scheidung willst (geht ab 12 Monaten nach der Trennung), wäre es eventuell hilfreich, wenn Du so etwas wie einen "Mindestkontakt" noch hast – aber das musst Du dann selbst entscheiden oder mit Deiner Anwältin besprechen.

Da er eine gültige AE hat, kann er jederzeit einreisen. Damit hast Du nichts zu tun, das kontrolliert die Bundespolizei, und die ist im Hinblick auf Euch beide neutral und muss sich an das Gesetz (und den Aufkleber in seinem Pass) halten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 26.04.2011 um 16:46:13
 
perle511 schrieb am 26.04.2011 um 15:58:48:
aufjedenfall, muß ich sehen das er von meinem leben verschwindet.
die frage ist wie gehe ich vor?

Du solltest der Meldebehörde mitteilen, dass Du seit ... getrennt lebst. Das kann später ein Indiz für den Beginn des Trennungsjahres sein.
Dann such Dir einen Anwalt/Anwältin und lass Dich beraten. Wie es aussieht, läuft es ja auf eine Scheidung hinaus und dafür brauchst Du sowieso einen Anwalt.
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Antwort #7 - 26.04.2011 um 17:04:41
 
perle511 schrieb am 26.04.2011 um 15:58:48:
bzw. er ist seit 5 monate am stück in marokko.

hmm, wenn er keine Ausnahmegenehmigung der ABH hat, dann wird sein aktueller AT ungültig, wenn er >6 Monate am Stück im Ausland ist
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