Mental schrieb am 21.04.2011 um 17:14:23:Die Frage ist, ob das Touristenvisum sofort wieder beantragt werden kann, OHNE dass sie 90 Tage aus Schengen raus war.
Hi...
Lies dir einfach mal Ziff. 6.1.8.2 der
AVWV zum
AufenthG durch...
Zitat:Bei Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang II der o. a. Verordnung aufgeführt sind („Positivstaater“) ist nach Beendigung eines Aufenthalts nach nationalem Recht die unmittelbare Wiedereinreise als sichtsvermerksfreier Drittausländer i. S. v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ möglich. In beiden Fällen ist bei einem kurzfristigen Aufenthalt, der an einen Aufenthalt nach nationalem Recht anschließt erforderlich, dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet und eine anschließende Wiedereinreise erfolgt, damit die erforderlichen Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können.
Heißt im Ergebnis, der bisherige Aufenthalt war nach nationalem Recht, insofern ist ein visumsfreier Aufenthalt nach einer Aus- und Wiedereinreise aus dem Schengengebiet möglich. 90 Tage warte muss man hierzu nicht, die Wiedereinreise ist unmittelbar nach der Ausreise möglich...
Ein Touristenvisum braucht sie allerdings nicht, da sie zu den Staatsangehörigen gehört, die für einen Touristenaufenthalt bis zu 3 Monaten keine Visum brauchen.
Hinsichtlich des Ausreisetermins 26.05. in Anbetracht der Gültigkeit der
AE bis 20.05. würde ich dringenst mit der
ABH reden, sonst kann es bei der Ausreise Probleme geben (Stichwort: illegaler Aufenthalt und Strafanzeige, allerdings ohne aufenthaltsrechtliche Folgen).
Daddy