dav1d27 schrieb am 20.04.2011 um 06:47:11:Seitens des Ausländeramts habe ich die Mitteilung bekommen, dass sie die Entscheidung nicht nachvollziehen können, da den Unterlagen eindeutig die Motivation zum Studium zu entnehmen ist und Sie einen entsprechenden Aufenthaltsstatus bewilligen würden.
Es ist zwar richtig, was Saxonicus schrieb, dass wir Dir hier keinen Hoffnungen machen können, was den Ausgang der Sache im Falle einer
Remonstration oder Klage betrifft. Nachdem, was Du hier über die Haltung der
ABH zu der Problematik schreibst, würde ich aber wohl das Ganze auch nicht einfach so auf sich beruhen lassen.
Ob Ihr einen Anwalt bemüht oder nicht, müsst Ihr selbst entscheiden, weder für die
Remonstration noch für die Klage besteht Anwaltspflicht. Im Zweifel sollte es jemand sein, der sich im und mit dem Ausländerrecht gut auskennt. - Solltet Ihr ohne
Remonstration sofort klagen wollen, wäre diese Klage beim Verwaltungsgericht Berlin einzureichen.
Wichtig wäre in jedem Fall eine gute, schlüssige und sachgerechte Begründung, aus der nochmals hervorgeht, weshalb, ungeachtet Eurer Bindung durch die Verlobung, das Studium der eigentliche Zweck für das Visabegehren ist. Ggf. helfen ja die Ausführungen der
ABH - die würde ich im Übrigen auf jeden Fall mit erwähnen.
Alles Weitere wäre von hier aus Spekulation, da letztlich eine einzelfallbezogene Beurteilung unter angemessener Würdigung aller spezifischen Gegebenheiten und Umstände erfolgen muss. Eine solche zu leisten ist von hier aus unmöglich.
=schweitzer=