schweitzer schrieb am 19.04.2011 um 17:24:08:Den § 193 VVG habe ich jetzt mal gelesen - wenn man dem Wortlaut folgt, müsste sie eigentlich auch mit Ausweisersatz zum Basistarif von einer PKV genommen werden, wenn sie ordnungsgemäß mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet ist. Aber nach so einmaligem Lesen bin ich da auch nicht wirklich sicher. Abgesehen davon: Sowas erst einfordern zu müssen, würde ja wohl keine "aufschiebende Wirkung" entfalten - abgesehen davon, dass das Baby solche "Mätzchen" sicher herzlich wenig interessieren werden ...
Wie Du richtig vermutest, wird sich die PKV auf den Standpunkt stellen, dass sie, solange die
AE nicht erteilt wurde, nur "vorübergehend" in D ist, also keine Wohnsitznahme vorliegt. Die melderechtliche Anmeldung ist irrelevant und wenn Du in die Meldegesetze und -Formulare schaust, steht da meist "Wohnung" und nicht "Wohnsitz".
(Es kommt sogar noch schlimmer: wie ich kürzlich in einem Urteil nebenbei erwähnt gefunden habe, stellt sich die PKV auf den Standpunkt, dass §5 Abs. 11 SGB V eine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts in Bezug auf die alllgemeine Krankenversicherungspflicht enthält, die analog auch auf die Versicherungspflicht in der PKV anzuwenden ist, d.h. nur Personen mit einer
AE von mehr als 1 Jahr Gültigkeitsdauer sind versicherungspflichtig! Gegen diese Ansicht müsste erst mal jemand klagen.)
Zitat:Könnte es denn ein zusätzliches Problem sein, dass sie bereits schwanger ist? Und wie teuer würde denn das Ganze (wenn ich es richtig verstanden habe, müsste sie sich ja noch rückwirkend versichern, wenn es denn überhaupt geht)?
Für die GKV ist die Schwangerschaft irrelevant. Beitrag - schwer zu sagen, wahrscheinlich nur der Hausfrauentarif.
PKV im Basistarif - auch hier spielt die Schwangerschaft keine Rolle. Beitrag - geht bis zum Höchstbeitrag der Krankenkassen.
"Reguläre" PKV - hier ist die Schwangerschaft natürlich ein Problem, da "Vorerkrankung". Dazu kommt dann noch keine Vorversicherung in D, keine Krankengeschichte - all das macht die Aufnahme in einen regulären Tarif schwierig. Aber sowieso versichert die PKV nur Ausländer mit einem stabilen Aufenthaltsstatus so daß ein langfristiges Vertragsverhältnis gesichert ist - schließlich müssen erst einmal die Vertriebskosten erwirtschaftet werden.
Rückwirkende Versicherung - ja, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Wohnsitznahme erfolgt ist und deswegen Krankenversicherungspflicht besteht, dann müsste die gute Frau, wenn sie irgendwann in den Basistarif aufgenommen wird, auch Nachzahlungen (allerdings nicht in voller Höhe, ich glaube es war ein Sechstel oder so) für Monate leisten, wo sie trotz Versicherungspflicht nicht versichert war.
Aber siehe oben, bevor sie in den Basistarif kommt, müsste sie sich erst einmal durch sämtliche Instanzen klagen. Und ich bin mir als juristischer Laie nicht einmal sicher, selbst wenn am Ende festgestellt wird, dass der Versicherer die Aufnahme zu Unrecht verweigert hat, ob daraus Schadenersatzansprüche für die Vergangenheit abgeleitet werden können.