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Krankenversicherungsschutz mit Fiktionsbescheinigung ? (Gelesen: 6.362 mal)
schweitzer
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19.04.2011 um 16:02:12
 
Habe soeben eine der abenteuerlicheren Geschichten in meiner langjährigen Karriere zu hören bekommen, telefonisch von einer Frau aus Russland, deren letzte Hoffnung ich wohl bin - hier der Sachverhalt:

Die junge Frau ist im Oktober 2010 mit Touristenvisum nach Deutschland eingereist. Mitte November hat sie in Dänemark ihren deutschen Freund geheiratet, beide sind dann nach Deutschland zurückgekehrt.

Als sie sich in der Folge an die ABH gewandt hat, um eine AE zu beantragen, war sie bereits schwanger (von ihrem Ehemann). Zudem war Ihr Pass nur noch bis zum 26.02.2011 gültig. Wohl auch, weil es ihr in der Frühphase der Schwangerschaft nicht besonders gut ging, ist sie nicht nach Russland gefahren, um sich um einen neuen Pass zu kümmern, sondern hat sich an ihre Botschaft hier in Deutschland gewandt. -

Die ABH war bereit, Ihr eine FB auszustellen und wird ihr wohl auch eine AE erteilen (sie spricht sehr gut deutsch, so dass zumindest keine fehlenden A1 - Sprachkenntnisse gegeben sind), wenn sie denn den gültigen Pass vorlegt. - Dies wird aber, so die jüngste Auskunft ihrer Botschaft, noch ca. 3 Monate dauern. Inzwischen ist sie im 5. Monat schwanger ...

Der deutsche Ehegatte ist als selbständig Erwerbstätiger in einer PKV versichert.

Alle Versuche, die junge Frau krankenzuversichern sind bislang gescheitert.

Die Frage ist nun: Was kann sie diesbezüglich tun? - Wie gesagt: Sie hat zur Zeit keinen gültigen Pass und nur eine FB, und das wird nach Lage der Dinge auch noch eine Weile so sein.

Ich bin, weiß Gott, kein Experte in Krankenversicherungsfragen - habe Ihr bislang deshalb nur vage andeuten können, mal nach dem Basistarif der PKV zu fragen.

Morgen wird sie mich wieder anrufen.

Hat irgend jemand eine Idee? Gibt es irgendeine Regelung/Vorschrift etc., auf die man sich berufen kann, um der Frau zu einer KV zu verhelfen?

Für sachdienliche Antworten dankt  vorab ein ratloser


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Antwort #1 - 19.04.2011 um 16:42:42
 
Die einzige Hoffnung, die ich sehe, ist, dass Ihr Pass rechtzeitig vor der Geburt kommt und ihr die ABH dann eine AE von mehr als 1 Jahr Gültigkeit gibt...

dann würde §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit §5 Abs. 11 SGB V greifen und sie könnte im Rahmen der "Pflichtversicherung für Unversicherte" in die GKV.

Kommt der Pass nicht rechtzeitig, dann wird sie - ohne AE - auch nicht in den Basistarif der PKV kommen.

Es wird möglicherweise darauf hinauslaufen, dass der Ehegatte die Geburt aus eigener Tasche tragen muss.

Nach der Geburt (wenn alles gut gelaufen ist und dann auch die AE vorliegt) kann sie wahrscheinlich relativ problemlos in einem normalen PKV-Tarif versichert werden.

Könnte sie nicht jetzt noch schnell nach Russland fahren und einen neuen Pass besorgen? Im 5. Monat ist man eigentlich noch reisefähig...
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Antwort #2 - 19.04.2011 um 16:57:47
 
schweitzer schrieb am 19.04.2011 um 16:02:12:
habe Ihr bislang deshalb nur vage andeuten können, mal nach dem Basistarif der PKV zu fragen.


Einen besseren Rat gibt es offenbar nicht.
Wenn sie ihren Wohnsitz in D hat, dürfte die PKV sie nicht ablehnen.

Siehe §193 :
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vvg_2008/gesamt.pdf

Wobei man aus der Ferne nicht die Frage klären kann, ob sie vielleicht auch Anspruch auf eine gesetzliche KV hätte. (sieht erst mal nicht so aus).

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Antwort #3 - 19.04.2011 um 17:03:16
 
Eduard schrieb am 19.04.2011 um 16:42:42:
Kommt der Pass nicht rechtzeitig, dann wird sie - ohne AE - auch nicht in den Basistarif der PKV kommen. 


Wenn tatsächlich ein Pass verlangt wird, dann hast du wohl recht. Ich kann mich aber nicht entsinnen, dass bei der Krankenversicherung meiner Frau ein Pass oder Passkopie verlangt wurde. (Zugegebenermassen nur "GKV")

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Antwort #4 - 19.04.2011 um 17:24:08
 
Vielen herzlichen Dank bis hierher Euch zweien!

Die junge Dame ist, wenn man ihr keinen Vorsatz unterstellt, ganz schön "blauäugig" an die Sache rangegangen - und ihr Partner gleich mit. Einerseits bin ich fast ein bisschen sauer, dass sie mich nun "als letzte Instanz" so inständig anruft, andererseits muss ihr ja nun irgendwie geholfen werden ...  Augenrollen

Eduard schrieb am 19.04.2011 um 16:42:42:
Könnte sie nicht jetzt noch schnell nach Russland fahren und einen neuen Pass besorgen?


Na, ja - eine Risikoschwangerschaft ist es bei ihr wohl nicht, aber zwischenzeitlich geht es ihr immer mal nicht so gut - kurz, sie hat deshalb Sorge, jetzt noch so eine Reise auf sich zu nehmen.

Den § 193 VVG habe ich jetzt mal gelesen - wenn man dem Wortlaut folgt, müsste sie eigentlich auch mit Ausweisersatz zum Basistarif von einer PKV genommen werden, wenn sie ordnungsgemäß mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet ist. Aber nach so einmaligem Lesen bin ich da auch nicht wirklich sicher. Abgesehen davon: Sowas erst einfordern zu müssen, würde ja wohl keine "aufschiebende Wirkung" entfalten - abgesehen davon, dass das Baby solche "Mätzchen" sicher herzlich wenig interessieren werden ...

Könnte es denn ein zusätzliches Problem sein, dass sie bereits schwanger ist? Und wie teuer würde denn das Ganze (wenn ich es richtig verstanden habe, müsste sie sich ja noch rückwirkend versichern, wenn es denn überhaupt geht)?

Wer noch weitere Gedanken hat, immer her damit ...  unentschlossen


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Antwort #5 - 19.04.2011 um 17:24:56
 
hge2001 schrieb am 19.04.2011 um 17:03:16:
Wenn tatsächlich ein Pass verlangt wird

Das Problem ist nicht der Pass, sondern die wegen des fehlenden Passes nicht erteilte AE. §5 Abs. 11 SGB V besagt:
Zitat:
Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.


Zitat:
Ich kann mich aber nicht entsinnen, dass bei der Krankenversicherung meiner Frau ein Pass oder Passkopie verlangt wurde. (Zugegebenermassen nur "GKV")

Da ging es vermutlich um die Familienversicherung in der GKV, oder?
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Antwort #6 - 19.04.2011 um 17:51:06
 
schweitzer schrieb am 19.04.2011 um 17:24:08:
Den § 193 VVG habe ich jetzt mal gelesen - wenn man dem Wortlaut folgt, müsste sie eigentlich auch mit Ausweisersatz zum Basistarif von einer PKV genommen werden, wenn sie ordnungsgemäß mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet ist. Aber nach so einmaligem Lesen bin ich da auch nicht wirklich sicher. Abgesehen davon: Sowas erst einfordern zu müssen, würde ja wohl keine "aufschiebende Wirkung" entfalten - abgesehen davon, dass das Baby solche "Mätzchen" sicher herzlich wenig interessieren werden ...


Wie Du richtig vermutest, wird sich die PKV auf den Standpunkt stellen, dass sie, solange die AE nicht erteilt wurde, nur "vorübergehend" in D ist, also keine Wohnsitznahme vorliegt. Die melderechtliche Anmeldung ist irrelevant und wenn Du in die Meldegesetze und -Formulare schaust, steht da meist "Wohnung" und nicht "Wohnsitz".

(Es kommt sogar noch schlimmer: wie ich kürzlich in einem Urteil nebenbei erwähnt gefunden habe, stellt sich die PKV auf den Standpunkt, dass §5 Abs. 11 SGB V eine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts in Bezug auf die alllgemeine Krankenversicherungspflicht enthält, die analog auch auf die Versicherungspflicht in der PKV anzuwenden ist, d.h. nur Personen mit einer AE von mehr als 1 Jahr Gültigkeitsdauer sind versicherungspflichtig! Gegen diese Ansicht müsste erst mal jemand klagen.)

Zitat:
Könnte es denn ein zusätzliches Problem sein, dass sie bereits schwanger ist? Und wie teuer würde denn das Ganze (wenn ich es richtig verstanden habe, müsste sie sich ja noch rückwirkend versichern, wenn es denn überhaupt geht)?


Für die GKV ist die Schwangerschaft irrelevant. Beitrag - schwer zu sagen, wahrscheinlich nur der Hausfrauentarif.

PKV im Basistarif - auch hier spielt die Schwangerschaft keine Rolle. Beitrag - geht bis zum Höchstbeitrag der Krankenkassen.

"Reguläre" PKV - hier ist die Schwangerschaft natürlich ein Problem, da "Vorerkrankung". Dazu kommt dann noch keine Vorversicherung in D, keine Krankengeschichte - all das macht die Aufnahme in einen regulären Tarif schwierig. Aber sowieso versichert die PKV nur Ausländer mit einem stabilen Aufenthaltsstatus so daß ein langfristiges Vertragsverhältnis gesichert ist - schließlich müssen erst einmal die Vertriebskosten erwirtschaftet werden.

Rückwirkende Versicherung  - ja, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Wohnsitznahme erfolgt ist und deswegen Krankenversicherungspflicht besteht, dann müsste die gute Frau, wenn sie irgendwann in den Basistarif aufgenommen wird, auch Nachzahlungen (allerdings nicht in voller Höhe, ich glaube es war ein Sechstel oder so) für Monate leisten, wo sie trotz Versicherungspflicht nicht versichert war.

Aber siehe oben, bevor sie in den Basistarif kommt, müsste sie sich erst einmal durch sämtliche Instanzen klagen. Und ich bin mir als juristischer Laie nicht einmal sicher, selbst wenn am Ende festgestellt wird, dass der Versicherer die Aufnahme zu Unrecht verweigert hat, ob daraus Schadenersatzansprüche für die Vergangenheit abgeleitet werden können.

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Antwort #7 - 19.04.2011 um 17:57:49
 
Eduard schrieb am 19.04.2011 um 17:24:56:
Da ging es vermutlich um die Familienversicherung in der GKV, oder? 


Ja


Eduard schrieb am 19.04.2011 um 17:24:56:
AE. §5 Abs. 11 SGB V 


Über diesen Absatz hatten wir doch schon mal (kontrovers) diskutiert.? Er müsste ja auch bei einer normalen Familienmitversicherung greifen. Manche GKVs machen auch deswegen bei einjährigen AEs Probleme, die meisten versichern trotzdem.

Im konkreten Fall sollte man mal eine PKV ansprechen und erfragen, welche "Papiere" vorgelegt werden müssen. Wie ich sehe ist der Ehemann ja ohnehin privat versichert; wenn man dieser PKV in Aussicht stellt , dass die junge Frau nach der Geburt in einen normalen Tarif wechseln will, wird der Versicherer meist etwas kulanter.

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Antwort #8 - 20.04.2011 um 07:39:03
 
Nochmals Dank für die Erläuterungen. - Wenn ich's mal salopp zusammenfasse, bleibt es mal wieder bei der alten "Weisheit": Versuch macht kluch! - Mit Glück könnte es klappen, ansonsten müsste man im Zweifel klagen, was aber angesichts des drängenden Zeitfaktors für den Fall hier eigentlich keine Lösung bringt.

Mal noch zwei andere Fragen:

1.  Hätte die ABH irgendein ein Ermessen, einen Handlungsspielraum, der Frau, die ja nachweislich bereits einen neuen Pass beantragt hat, bereits jetzt eine AE zu geben? Ich weiß, dass das eigentlich unüblich ist, stelle die Frage aber hier trotzdem, da die ABH mit der Erteilung der FB ja doch schon signalisiert hat, nicht auf das Nachholen des eigentlich erforderlichen Visaverfahrens zu bestehen.

2.  Hat jemand Erfahrungen, ob es gegenüber PKV hilfreich wäre, wenn die ABH beispielsweise formlos bescheinigt, dass mit Vorlage des passes eine AE mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten erteilt werden wird?


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Antwort #9 - 20.04.2011 um 10:08:53
 
hge2001 schrieb am 19.04.2011 um 17:57:49:
Über diesen Absatz hatten wir doch schon mal (kontrovers) diskutiert.? Er müsste ja auch bei einer normalen Familienmitversicherung greifen. Manche GKVs machen auch deswegen bei einjährigen AEs Probleme.


Nein, nur bei der "Pflichtversicherung für Unversicherte".  Die Familienversicherung ist vom Aufenthaltstitel weitgehend unabhängig (auch mit einer Duldung kann man u. U. familienversichert sein), Probleme kann es allenfalls gehen, wenn aus der AE hervorgeht, dass der Aufenthalt nur vorübergehend ist (z. B. Au Pair).

Zitat:
Im konkreten Fall sollte man mal eine PKV ansprechen und erfragen, welche "Papiere" vorgelegt werden müssen. Wie ich sehe ist der Ehemann ja ohnehin privat versichert; wenn man dieser PKV in Aussicht stellt , dass die junge Frau nach der Geburt in einen normalen Tarif wechseln will, wird der Versicherer meist etwas kulanter.


Ich vermute, die junge Dame und ihr Mann haben genau das schon versucht und es hat nicht funktioniert. Eventuell könnten sie sich noch nach einem erfahrenen Versicherungsmakler umsehen, der viele PKVs im Angebot hat - vielleicht weiß der ja eine Möglichkeit. Sehr optimistisch bin ich aber nicht, wenn ich mir Annahmerichtlinien von PKVs, die im Internet verfügbar sind, anschaue, z. B.:
Zitat:
... liegt keine achtmonatige Vorversicherung vor, ist generell ein Leistungsausschluss für die Schwangerschaft, Entbindung und Folgen zu vereinbaren bzw. der Antrag bis nach erfolgter Entbindung zurückzustellen.
Sollte es sich bei der Schwangerschaft um eine Risikoschwangerschaft handeln, werden wir den Antrag bis nach der erfolgten Entbindung zurückstellen. Die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses ist aufgrund der nicht einschätzbaren Folgen und damit verbundenen Kosten der Risikoschwangerschaft nicht möglich.



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Antwort #10 - 20.04.2011 um 10:43:55
 
Eduard schrieb am 20.04.2011 um 10:08:53:
Ich vermute, die junge Dame und ihr Mann haben genau das schon versucht und es hat nicht funktioniert.


Ein anderer Gedanke:

Wie schlimm wäre es, wenn es keine KV gibt?

Beim googeln erfährt man, dass eine normale Geburt 1.500,- bis 2.500 Euro kostet.
Das entspricht ca. 3-4 Monatsbeiträge für die PKV (Basis). Wenn die PKV erst später - bei vorliegen des Passes und der AE - abgeschossen werden kann , hat man finanziell keinen so hohen Verlust. Eine Nachzahlung der Prämie wäre ja durch die erfolglosen Versuche jetzt schon eine KV abzuschliessen, ausgeschlossen.

Natürlich ist eine KV "im Rücken" immer beruhigend. Aber wenn keine Risikoschwangerschaft vorliegt nicht unbedingt nötig.

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Antwort #11 - 20.04.2011 um 10:49:02
 
Na ja, ein paar Vor- bzw. Kontrolluntersuchungen sind gerade bei fortgeschrittener Schwangerschaft ja eigentlich usus, und ich kann dazu nur dringend raten (mein Sohn hat einer solchen Untersuchung letztlich zu verdanken, dass er überhaupt lebend auf die Welt gekommen ist). Na ja, und die kosten dann auch jeweils ...

Was meint Ihr zu meinen beiden in meinem letzten Beitrag aufgeworfenen Fragen?


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Antwort #12 - 20.04.2011 um 11:57:58
 
schweitzer schrieb am 20.04.2011 um 07:39:03:
1.  Hätte die ABH irgendein ein Ermessen, einen Handlungsspielraum, der Frau, die ja nachweislich bereits einen neuen Pass beantragt hat, bereits jetzt eine AE zu geben? Ich weiß, dass das eigentlich unüblich ist, stelle die Frage aber hier trotzdem, da die ABH mit der Erteilung der FB ja doch schon signalisiert hat, nicht auf das Nachholen des eigentlich erforderlichen Visaverfahrens zu bestehen.


Im Prinzip besteht ein kleiner Ermessensspielraum, da in §5 Abs. 1 AufenthG "in der Regel" steht. Ob man allerdings die ABH davon überzeugen kann, dass hier eine Ausnahme vorliegt?

Das z. B.
Zitat:
Na, ja - eine Risikoschwangerschaft ist es bei ihr wohl nicht, aber zwischenzeitlich geht es ihr immer mal nicht so gut - kurz, sie hat deshalb Sorge, jetzt noch so eine Reise auf sich zu nehmen.

ist etwas dünn, entweder ist sie reiseunfähig und kann das mit einem ärztlichen Attest belegen oder sie ist reisefähig, dann wäre es ihr zuzumuten, mal schnell nach Russland zu fliegen, wenn das das Problem lösen würde.

Und man kann ganz generell fragen, ob das Fehlen einer Krankenversicherung einen Härtefall konstituiert.

Zitat:
2.  Hat jemand Erfahrungen, ob es gegenüber PKV hilfreich wäre, wenn die ABH beispielsweise formlos bescheinigt, dass mit Vorlage des passes eine AE mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten erteilt werden wird?


Das könnte eventuell den Abschluss einer regulären PKV nach der Entbindung (oder den Abschluss vorher, unter Ausschluss von Schwangerschaft und Geburt) ermöglichen.

Wenn es um den Basistarif geht: vergiss es. Der Basistarif ist den Versicherern von der Politik aufgezwungen worden und sie haben dagegen vor dem BVerfG geklagt (und verloren). Die PKV wird einen Antragsteller nur dann in den Basistarif aufnehmen, wenn es definitiv nicht vermeidbar ist. "Kulanz" ist nicht zu erwarten. (Allenfalls könnte so eine Bescheinigung bei einer Klage gegen die PKV helfen...)

Zitat:
Na ja, ein paar Vor- bzw. Kontrolluntersuchungen sind gerade bei fortgeschrittener Schwangerschaft ja eigentlich usus, und ich kann dazu nur dringend raten (mein Sohn hat einer solchen Untersuchung letztlich zu verdanken, dass er überhaupt lebend auf die Welt gekommen ist). Na ja, und die kosten dann auch jeweils ...


Die Kontrolluntersuchungen sind aber durchaus erschwinglich (ich weiß wovon ich rede - und mit etwas Glück findet man einen Arzt, der nicht darauf besteht, immer den 2,3fachen Satz nach GOÄ abzurechnen) und soviel sollte einem die Gesundheit von Frau und Kind schon wert sein.
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Antwort #13 - 20.04.2011 um 12:05:41
 
Abermals vielen Dank! -

Damit dürfte die Problematik eigentlich ausgelotet sein. -

Ich werde der jungen Dame das Ganze heute Nachmittag übermitteln - sie kann dann nachlesen, sich mit Ihrem Mann beraten.

Falls es noch von ihr weitere Fragen sollte, die etwas über das hier schon Gepostete Hinausgehendes enthalten, melde ich mich aber noch mal ...


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Antwort #14 - 20.04.2011 um 12:21:03
 
schweitzer schrieb am 19.04.2011 um 16:02:12:
Der deutsche Ehegatte ist als selbständig Erwerbstätiger in einer PKV versichert.=schweitzer=


Wahrscheinlich die einfachste Methode wäre, wenn die Frau bei Ihrem Mann eingestellt wurde. Z.B., um die Post zu sortieren Zwinkernd Dann wäre sie in GKV pflichtversichert. Vorausgesetzt, dass ihr ein Arbeitserlaubnis erteilt wurde.

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