Hallo ihr,
ich hätte eine Frage bezüglich meiner Einbürgerungsmöglichkeiten.
Ich habe meinen Aufenthalt durch das §37
AufenthG.
Ende April bin ich dann 3 Jahre wieder hier und überlege mir den vorherigen Aufenthalt auf 5 Jahre anrechnen zu lassen (§12b des StAG). Das wären dann 8 Jahre und der Einbürgerung steht zumindest zeitlich nichts mehr im Wege.
Dazu die VAH des BMI:
Zitat:12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)
In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.
So, nun ist es jedoch so, daß mein Lebensunterhalt durch ein Studentensperrkonto auf 5 Jahre gesichert ist (also noch 2 Jahre), gemäß
§37
AufenthG1.2.
... oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat...
Die Einbürgerung verlangt doch, daß man für sich selbst aufkommen kann. Ist es denn mit quasi "Vermögen auf 2 Jahre" damit geschehen? Ich mache derzeitig Abitur nach und werde dann studieren, aber meine Zusicherung dem deutschen Staat höchstens als BAföGler auf der Tasche zu liegen, ist ja wohl nicht Beweis genug.
Auch steht im §37
AufenthG unter
(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
D.h. selbst wenn ich irgendwann nicht mehr fähig bin meinen eigenen Unterhalt zu bestreiten, würde mein Aufenthalt verlängert werden.
Wenn ich also in einem solchen Fall sowieso dem Staat auf der Tasche liegen "dürfte", dann müsste es doch weniger relevant für die Einbürgerung sein, ob ich meinen Lebensunterhalt durch einen "Job" oder befristetes Vermögen bestreite, weil ich ja die selbe Gefahr darstelle.
Man könnte ja auch zusätzlich agrumentieren, dass ein auf 2 Jahre befristeter Arbeitsvertrag ja auch als "ernährungsfähig" zählt.
Ich habe bereits den Hauptschulabschluss nachgemacht (bin damals vor Vollendung der 9. Klasse aus der Realschule ausgetreten) und mache nun seit 2 Jahren Abitur (mit Schulkosten von 100 Euro monatlich), das sollte doch den guten Willen zeigen, daß ich mich weiterbilde und nicht vorhabe vom Staat zu leben.
Was denkt ihr?
Vielen Dank schonmal.