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Familiennamensänderung -OVA (Gelesen: 1.368 mal)
lucinda
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mainz, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familiennamensänderung -OVA
08.04.2011 um 13:03:51
 
Hallo Leute,
dieses Jahr beantrage ich deutsche Staatsangehörigkeit. Zugleich habe ich vor, meinen FAmiliennamen  zu ändern.
Ich bin Tschechin, Familienname : STANKOVA (Mutter:Stankova, Vater:Stanek). Ich möchte gerne die Form STANEK haben.
Vom Standesamt wurde mir angeboten nur: STANKOV ( das klingt mir sehr komisch). Ist das korrekt? Wie kann ich weiter kämpfen - andere Fachmeinungen usw.?
Für jeden Rat bin ich dankbar.
MfG
STANEK
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grisu1000
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Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.04.2011 um 13:31:38
 
So erst mal die Rechtsgrundlage aus dem Einführungsgesetz zum BGB
Zitat:
Artikel 47
Vor- und Familiennamen

(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
     1.      aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
     2.      bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
     3.      Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
     4.      die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
     5.      eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.

(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.


Und aus dem Begriff Erklärung gegenüber dem Standesamt entnehme ich, dass du erst mal sagst was du willst. Gab das Standesamt eine Begründung(Vielleicht Abs 1 des Gesetzes wonach der neue Namen aus dem vorherigen Namen abgeleitet werden soll) für diese Ablehnung?
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Blaise
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Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.247

Erde, Germany
Erde
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 10.04.2011 um 08:50:46
 
Hallo,

sobald Du eingebürgert bist, kannst Du eine Erklärung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (steht im Beitrag von Grisu) abgeben. Das wäre dann der Familienname des Vaters ohne die Endung "ova". Die genaue Schreibweise des Namens deines Vaters müsste sich z.B.  aus deiner Geburtsurkunde ergeben.

Lege nach deiner Einbürgerung einfach deine Einbürgerungurkunde, deine Geburtsurkunde und deinen tschechischen Pass vor. Dann gibst Du die Erklärung über deinen Namen ab, nämlich dass Du den Namen deines Vaters ohne die nach dem Geschlecht abgewandelte Form führen willst. Dass sollte ohne Problem möglich sein.

Falls das Standesamt die Erklärung nicht annimmt, schreib einfach wieder hier ...
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