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Aufenthalt/ Niederlassungserlaubniss bzw. unbefristete Aufenthaltserlaubnisss (Gelesen: 1.865 mal)
stefanheidler
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt/ Niederlassungserlaubniss bzw. unbefristete Aufenthaltserlaubnisss
07.04.2011 um 08:18:06
 
Sehr geehrte damen und herren in Forum,

wie bereits im Vergangenen Thread ich geschrieben habe, kam es nun dazu das ich mit hilfe des visums zum ungeborenen deutschen Kindes zu mein Baby konnte,

ich befinde mich nun also in Deutschland.

nun würde ich gerne wissen welche wege es gibt eine Niedelassungserlaubniss zu bekommen oder die deutsche staatsbürgerschaft.  Wie kann ich also unabhaengig vom Kind meinen aufenthalt sichern.

Würde mich über jede antwort freuen,

MFG
Stefan..
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 07.04.2011 um 08:51:08
 
Na, Du stellst Fragen - ist das Baby denn inzwischen überhaupt schon geboren???

Aber selbst wenn - so schnell, wie Du es Dir vorstellst, schießen die Preußen nicht.

Dein Aufenthalt jetzt ist erstmal daran gebunden, dass Du Dich um Dein Kind kümmerst. Denn die Ausübung der Personensorge ist für erst einmal mindestens drei Jahre das entscheidende und einzige Kriterium dafür, dass Du Dich hier in Deutschland rechtmäßig aufhalten kannst.

Wenn drei Jahre herum sind, könntest Du, weiterhin vorausgesetzt, dass Du die Personensorge über Dein Kind tatsächlich wahrnimmst und ausübst, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 (2) AufenthG beantragen - weitere Voraussetzung ist dazu die hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts.

Eine Einbürgerung dürfte nach Lage der Dinge, den grundsätzlichen Erwägungen folgend, frühestens nach sieben Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland möglich sein, wenn Du bis dahin die erfolgreiche Teilnhahme an einem Integrationskurs bzw. Sprachkenntnisse der Stufe B1 und die Teilnahme am Orientierungskurs nachweisen kannst.

(Sorry, aber irgendwie empfinde ich gerade einen faden Beigeschmack ... - da ist ein Kind noch nicht oder gerade eben geboren und der Vater fragt, ab wann er sich unabhängig von diesem Kind in Deutschland aufhalten kann ...)


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 07.04.2011 um 09:17:18 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorrektur 

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stefanheidler
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.04.2011 um 13:52:36
 
Zitat:
Sorry, aber irgendwie empfinde ich gerade einen faden Beigeschmack ... - da ist ein Kind noch nicht oder gerade eben geboren und der Vater fragt, ab wann er sich unabhängig von diesem Kind in Deutschland aufhalten kann ...)....

@schweitzer,

Hallo schweizzer der grund warum ich so etwas geht aus meiner persönlichen meinung zu solch einem gesezz hervor...
Ich finde es irgendwie komisch das ein Aufenthalt  an einer personensorge gebunden ist....

Die Personensorge über mein kind ist etwas selbstverstaendliches was uns die Mutternatur mitgibt  und jeder mit gutem menschenverstand würde es ausüben,,
das damit ein aufenthalt verbunden ist finde ich seltsam....

Mehr kann ich dazu nicht sagen schweitzer...aber naja wenn es nun mal so steht im gesezz dann steckt meistens was dahinter denk ich mir andauernd...   Keine ahnung  ???

Nur mir were es lieber auf eine andre art und weise meinen aufenthalt zu sichern´-,   abgesehn davon, Nein das baby ist noch nicht da, wir warten  noch auf unser glück  Smiley,,

Also die fragestellungen bitte nicht falsch verstehn  Smiley

MFG



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« Zuletzt geändert: 07.04.2011 um 14:02:53 von N/V » 
Grund: Zitat kenntlich gemacht 
 
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #3 - 07.04.2011 um 14:13:52
 
stefanheidler schrieb am 07.04.2011 um 13:52:36:
Ich finde es irgendwie komisch das ein Aufenthaltan einer personensorge gebunden ist....


Sieh es mal anders herum: Die Ausübung der Personensorge und das daran geknüpfte Kindeswohl sind ein so hohes Gut, dass es einem ausländischen Staatsangehörigen einen Aufenthaltsanspruch in Deutschland sichert. (zumindest sofern es sich um ein deutsches Kind handelt  Augenrollen)

Da das Ausländerrecht der Bundesrepublik Deutschland immer noch auf Begrenzug der Zuwanderung (so der "Untertitel" des Gesetzespakets "Zuwanderungsgesetz) ausgerichtet ist, gibt es nach wie vor nicht viele solche gesetzlich normierten Aufenthaltsansprüche für Ausländer in Deutschland.

Das kann man sehen wie man möchte ...

Okay, ich wollte Dir mit der Schilderung meiner "Spontanempfindung" nicht zu nahe treten - das wollte ich hier nur noch mal gesagt haben. -

Ansonsten sollten wir, weiteren Bedarf vorausgesetzt, nun wieder beim eigentlichen Thema bleiben.


=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.04.2011 um 18:21:54
 
Eine unmittelbare NE geht i.d.R. nur über § 19 AufenthG  für Hochqualififzierte.
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