Na, Du stellst Fragen - ist das Baby denn inzwischen überhaupt schon geboren???
Aber selbst wenn - so schnell, wie Du es Dir vorstellst, schießen die Preußen nicht.
Dein Aufenthalt jetzt ist erstmal daran gebunden, dass Du Dich um Dein Kind kümmerst. Denn die Ausübung der Personensorge ist für erst einmal mindestens drei Jahre das entscheidende und einzige Kriterium dafür, dass Du Dich hier in Deutschland rechtmäßig aufhalten kannst.
Wenn drei Jahre herum sind, könntest Du, weiterhin vorausgesetzt, dass Du die Personensorge über Dein Kind tatsächlich wahrnimmst und ausübst, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 (2)
AufenthG beantragen - weitere Voraussetzung ist dazu die hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts.
Eine Einbürgerung dürfte nach Lage der Dinge, den grundsätzlichen Erwägungen folgend, frühestens nach sieben Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland möglich sein, wenn Du bis dahin die erfolgreiche Teilnhahme an einem Integrationskurs bzw. Sprachkenntnisse der Stufe
B1 und die Teilnahme am Orientierungskurs nachweisen kannst.
(Sorry, aber irgendwie empfinde ich gerade einen faden Beigeschmack ... - da ist ein Kind noch nicht oder gerade eben geboren und der Vater fragt, ab wann er sich unabhängig von diesem Kind in Deutschland aufhalten kann ...)
=schweitzer=