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nochmalige Frage zum A1 Zertifikat (Gelesen: 2.807 mal)
_Porlamar2010_
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i4a rocks!


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07.04.2011 um 00:01:10
 
Liebes Forum,

ich hatte vor einiger Zeit schonmal hinsichtlich des A1 Zertifikats gepostet.
Da wir jetzt kurz vor der FZF Beantragung stehen, hab ich dennoch eine Frage.
Das A1 Zertifikat meines Mannes wurde in Deutschland erworben, allerdings nicht beim Goethe Institut (wie in den meisten Fällen), sondern
bei einem Lizenzträger (A1 europäischer Referenzrahmen). Ist mit Problemen bei der Deutschen Botschaft zu rechnen?
Ich hatte hier in einem Beitrag gelesen, dass es schon vorkam, dass Anträge auf Grund des unbekannten Kursträgers
die Entgegennahme der Papiere verweigert wurden?!

Nur als Anmerkung: ich habe mit der ABH hier vor Ort schon korrespondiert, sie erkennen das Zertifikat problemlos an, mir wurde sogar damals
dieser Kursanbieter von einer Mitarbeiterin der ABH als qualifiziert empfohlen.
Ich mache mir eben nur Gedanken, wegen der Sachbearbeiter bei der Botschaft, die diesen Anbieter evtl. nicht kennen.

Vielen Dank für eure Antworten!
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grisu1000
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 07.04.2011 um 00:42:07
 
Ist es eine Hochschule sehe ich keine Probleme und die meisten VHS sind über die Landesverbände Prüfungspartner des Goethe Institut. Ich würde mir da erst mal keine Sorgen machen wenn der Kursanbieter von der ABH empfohlen wurde.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.04.2011 um 00:47:30
 
Jepp - seh ich auch so.

A1 Zertifikat darf nicht grad so irgendwer bestätigen. Eben
der Träger muss dazu zertifiziert/lizensiert sein. Dass dem
so ist, kann dieser auf Nachfrage bestätigen/dokumentieren.


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Petersburger
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Antwort #3 - 07.04.2011 um 05:12:44
 
_Porlamar2010_ schrieb am 07.04.2011 um 00:01:10:
Ist mit Problemen bei der Deutschen Botschaft zu rechnen?

Kommt drauf an, was man unter "Problemen" versteht.  Zwinkernd

Grundsätzlich sollte es keine geben, völlig auszuschließen ist das allerdings nicht.

Durch deutsche AV gefordert sind Sprachzeugnisse von Prüfungsanbietern, die nach Standards der ALTE zertifiziert sind und im Gastland über eine mit Entsandten besetzte Niederlassung verfügen.

Das kann natürlich dazu führen, daß es bei der Antragsabgabe zu Diskussionen kommt.
Die Verweigerung der Antragsannahme ist jedenfalls nicht zulässig, zumal das in den meisten Fällen nicht unmittelbar durch einen Entscheider erfolgt, sondern durch einen örtlich Bediensteten.


Wenn auf dem A1-Zertifikat die Zertifizierung des Prüfungsanbieters nicht erkennbar ist, drängen sich zwei Möglichkeiten auf.
1. die Zertifizierung des Prüfungsanbieters auf andere Weise belegen (das wird der Prüfungsanbieter sicher irgendwie können) oder
2. in einem formlosen Begleitschreiben auf die Zertifizierung ebenso wie auf die Auswahl nach Empfehlung durch die ABH hinweisen, der dieser Prüfungsanbieter bekannt sei.
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_Porlamar2010_
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Antwort #4 - 07.04.2011 um 10:53:44
 
Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Mir sagte die Sachbearbeiterin der ABH damals, dass nirgendwo stehen würde, dass das A1 Zertifikat zwangsweise beim
Goethe Institut erworben werden muss, solange es in Deutschland abgelegt würde. Das Steinke Institut, bei dem mein Mann
das Zertifikat abgelegt hat, wäre bisher ein verlässliches und zu empfehlendes Unternehmen gewesen.
Es müsste laut ihrer Dienstanweisung lediglich dem europäischen Refernzrahmen entsprechen, was ebenfalls auf
dem A1 Zertifikats meines Mannes vermerkt ist.

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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 07.04.2011 um 18:25:56
 
Das Gesetz fordert nur einfache Deutschkenntnisse. Wenn die Botschaft ein Sprachzeugnis nicht akzeptiert ging das Ganze vermutlich nur über eine Klage, oder die antragstellende Person kann das Schaltergespräch weitgehend auf Deutsch führen.
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Antwort #6 - 07.04.2011 um 19:15:00
 
Als meine Frau vor fast 4 Jahren Ihr Heiratsvisum beantragt hat, wollte die AV das Sprachzeugnis (war nicht vom GI, sondern von TELC) zunächst auch nicht akzeptieren. Das Goetheinstitut hat mit dann eine Gleichwertigtigkeitsbescheinigung ausgestellt, das wurde dann so akzeptiert.

Mittlerweile werden TELC-Zeugnisse problemlos akzeptiert, damals war das in den Anwendungshinweisen noch nicht geregelt
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Antwort #7 - 07.04.2011 um 20:01:00
 
Zitat:
oder die antragstellende Person kann das Schaltergespräch weitgehend auf Deutsch führen.

Das kann jemand mit A1 in der Regel nicht.

Und der Verweis auf die Klagemöglichkeit ist insofern völlig ...  Lippen versiegelt ... wenig hilfreich, als ein Ausländer mit Deutsch-Grundkenntnissen auf A1-Niveau eine GI-Prüfung viel schneller abgelegt hat, als eine Anwalt gefunden, beauftragt usf. und dann die Klage eingereicht ist.


Für den TS:
Eine der von mir bereits genannten drei Möglichkeiten sollte ohne größeren Aufwand Dein Problem lösen, falls es überhaupt eins gibt.
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