Ich sehe das etwas anders, vorausgesetzt, ich gehe von den richtigen Voraussetzungen aus - ich stelle diese, so wie ich sie zu erkennen glaube, gleich noch mal dar
bia2berry schrieb am 06.04.2011 um 10:48:12:ich hatte damals schon noch eine einjährige (rest)Aufenthaltserlaubnis aber ich war eben nicht mehr als Student an einer Hochschule eingeschrieben.und schon bevor diese Aufenthaltserlaubnis abläuft war ich bei der Ausländerbehörde und erzählt dass ich mich für ein anderes Leben entschieden habe usw..
Wenn Deine damalige
AE noch gültig war (also keine auflösende Bestimmung enthielt) und Du mit dieser dann noch gültigen
AE und schon verheiratet bei der
ABH warst, um eine
AE zu dem nun neuen Zweck (Eheführung in Deutschland) zu beantragen, gab es IHMO keine Rechtsgrundlage dafür, dass Dir die
ABH nur eine Duldung gegeben und Dich zum Nachholen des FZF-Visaverfahrens aufgefordert hat.
Es wäre dann nämlich § 39 Nr. 1
AufenthV einschlägig gewesen, worin es heißt:
Zitat:Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt ...
Das "kann" in dieser Vorschrift meint übrigens nicht ein Ermessen der
ABH sondern das recht des Antragstellers.
Wenn es also so war, wie ich es dargestellt habe, war das Handeln der ABH m.E. seinerzeit nicht durch geltendes Recht gedeckt. - Ob das aber nun noch im Nachhinein zu "heilen" ist ... ???
=schweitzer=